Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht kann es dahingestellt bleiben, ob die beiden seinerzeit von Ing. O. betriebenen Unternehmen (Eisengießerei und Maschinenfabrik) tatsächlich, wie die Kläger in ihrer Berufung behaupteten, einen einheitlichen Betrieb dargestellt haben. Den Vorinstanzen ist nämlich darin beizupflichten, daß es jedenfalls an dem nach § 19 Abs. 2 Z. 7 MietG. erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb, für den die Wohnung seinerzeit bestimmt war, und dem Betrieb, den die Kläger nunmehr auf dem ehemaligen Betriebsgelände errichten wollen, fehlt. Die Errichtung einer Kraftfahrzeugmechanikerwerkstätte kann nicht als eine bloße Erweiterung oder Umstellung des früheren Betriebes beurteilt werden. Es handelt sich vielmehr um einen völlig neuen Betrieb mit einem ganz anderen Betriebsgegenstand. Der Mangel jedweden Zusammenhanges wird noch durch die Länge des Zeitraumes, der zwischen der Einstellung des früheren Betriebes durch die Voreigentümer bzw. Pächter und der Errichtung des neuen Betriebes liegt, unterstrichen. Auf einen solchen Fall findet die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 7 MietG. keine Anwendung. Denn aus dem Wortlaut und dem Sinn dieser Bestimmung, die davon spricht, daß der Mietgegenstand zur Unterbringung von Arbeitern "des eigenen Betriebes" bestimmt gewesen sein muß, folgt, daß der Betrieb, den die Kundigenden als den ihrigen bezeichnen, im wesentlichen derselbe sein muß, für den die Wohnung seinerzeit bestimmt wurde. Der auf die Entscheidung DREvBl. 1938 Nr. 101 = MietSlg. 12.611 gestützten Auffassung der Kläger, auch eine so vollständige Änderung der Art des Betriebes, wie sie hier vorliegt, sei kein Anlaß, die der Arbeiterunterbringung gewidmeten Wohnungen der erleichterten Verfügung des Vermieters zu entziehen, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Das Revisionsgericht hat, von der vorerwähnten, vereinzelt gebliebenen, Entscheidung abgesehen, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß zwischen dem Betrieb der Kundigenden und dem, für den die Wohnung seinerzeit bestimmt wurde, ein Zusammenhang bestehen muß, der die Kontinuität des Betriebes gewährleistet (vgl. ZBl. 1929 Nr. 7, GerH. 1931 S. 126, MietSlg. 1927 und 3239; ähnlich SZ. VIII 189). Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch im vorliegenden Falle nicht veranlaßt, von dieser Auffassung abzugehen.In rechtlicher Hinsicht kann es dahingestellt bleiben, ob die beiden seinerzeit von Ing. O. betriebenen Unternehmen (Eisengießerei und Maschinenfabrik) tatsächlich, wie die Kläger in ihrer Berufung behaupteten, einen einheitlichen Betrieb dargestellt haben. Den Vorinstanzen ist nämlich darin beizupflichten, daß es jedenfalls an dem nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7, MietG. erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb, für den die Wohnung seinerzeit bestimmt war, und dem Betrieb, den die Kläger nunmehr auf dem ehemaligen Betriebsgelände errichten wollen, fehlt. Die Errichtung einer Kraftfahrzeugmechanikerwerkstätte kann nicht als eine bloße Erweiterung oder Umstellung des früheren Betriebes beurteilt werden. Es handelt sich vielmehr um einen völlig neuen Betrieb mit einem ganz anderen Betriebsgegenstand. Der Mangel jedweden Zusammenhanges wird noch durch die Länge des Zeitraumes, der zwischen der Einstellung des früheren Betriebes durch die Voreigentümer bzw. Pächter und der Errichtung des neuen Betriebes liegt, unterstrichen. Auf einen solchen Fall findet die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7, MietG. keine Anwendung. Denn aus dem Wortlaut und dem Sinn dieser Bestimmung, die davon spricht, daß der Mietgegenstand zur Unterbringung von Arbeitern "des eigenen Betriebes" bestimmt gewesen sein muß, folgt, daß der Betrieb, den die Kundigenden als den ihrigen bezeichnen, im wesentlichen derselbe sein muß, für den die Wohnung seinerzeit bestimmt wurde. Der auf die Entscheidung DREvBl. 1938 Nr. 101 = MietSlg. 12.611 gestützten Auffassung der Kläger, auch eine so vollständige Änderung der Art des Betriebes, wie sie hier vorliegt, sei kein Anlaß, die der Arbeiterunterbringung gewidmeten Wohnungen der erleichterten Verfügung des Vermieters zu entziehen, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Das Revisionsgericht hat, von der vorerwähnten, vereinzelt gebliebenen, Entscheidung abgesehen, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß zwischen dem Betrieb der Kundigenden und dem, für den die Wohnung seinerzeit bestimmt wurde, ein Zusammenhang bestehen muß, der die Kontinuität des Betriebes gewährleistet vergleiche ZBl. 1929 Nr. 7, GerH. 1931 S. 126, MietSlg. 1927 und 3239; ähnlich SZ. römisch acht 189). Der Oberste Gerichtshof sieht sich auch im vorliegenden Falle nicht veranlaßt, von dieser Auffassung abzugehen.