Keine der Revisionen ist berechtigt.
Im Revisionsverfahren sind nur die Höhe des Schmerzengelds und der Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung strittig.
Diesbezüglich hat das Erstgericht Feststellungen getroffen, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:
Die zur Unfallszeit 20 Jahre alte Klägerin erlitt beim Unfall neben kleineren Verletzungen wie verschiedenen Körperprellungen, äußerlichen Wunden und Hautabschürfungen eine Daumenverrenkung links, einen Mehrfragmentbruch des rechten Ellenhakens, schwere offene Frakturen im Bereich des rechten Fußes mit Zertrümmerung des Fersenbeins und mehrerer Fußwurzelknochen, einen Verrenkungsbruch des linken Sprunggelenks mit Bruch beider Knöchel, einen Ausriß des Syndesmosenbands und eine Beschädigung der unteren Gelenksfläche des Schienbeins. Die Heilung insbesondere des rechten Beins war langwierig und erforderte mehrfache Operationen zwecks Einrichtung, Reposition, Nekrosenentfernung, Fistelresektion, Transplantation von Knochen und Haut sowie Metallentnahme. Es bestand die Absicht, den rechten Unterschenkel zu amputieren, was nur im Hinblick auf das jugendliche Alter der Klägerin unterblieben ist. Die Behandlung erforderte 6malige Krankenhausaufenthalte von insgesamt rund 1 Jahr Dauer. Zusammengefasst nach Intensität und Tagen hatte die Klägerin durch 5 Tage qualvolle, 30 Tage starke, 60 Tage mittelstarke und 200 Tage leichte Schmerzen zu erdulden. Zurückgeblieben ist eine hochgradige Deformierung des Fußes, die funktionell einer Amputation des Unterschenkels gleichkommt, kosmetisch jedoch schlechter zu werten ist. Die Verkürzung gegenüber dem anderen Bein beträgt 5 cm. Die Funktionsausfälle verhindern für das weitere Leben der Klägerin jegliche Freizeitaktivitäten, besonders Sportausübungen jeglicher Art. Auch hatte die Klägerin kurz vor dem Unfall ihr erstes Kind zur Welt gebracht, welches sie wegen der Unfallsfolgen im ersten Lebensjahr nicht selbst betreuen konnte. Schließlich ging während des Verfahrens die Ehe der Klägerin wegen der Unfallsfolgen in Brüche und wurde geschieden.Die zur Unfallszeit 20 Jahre alte Klägerin erlitt beim Unfall neben kleineren Verletzungen wie verschiedenen Körperprellungen, äußerlichen Wunden und Hautabschürfungen eine Daumenverrenkung links, einen Mehrfragmentbruch des rechten Ellenhakens, schwere offene Frakturen im Bereich des rechten Fußes mit Zertrümmerung des Fersenbeins und mehrerer Fußwurzelknochen, einen Verrenkungsbruch des linken Sprunggelenks mit Bruch beider Knöchel, einen Ausriß des Syndesmosenbands und eine Beschädigung der unteren Gelenksfläche des Schienbeins. Die Heilung insbesondere des rechten Beins war langwierig und erforderte mehrfache Operationen zwecks Einrichtung, Reposition, Nekrosenentfernung, Fistelresektion, Transplantation von Knochen und Haut sowie Metallentnahme. Es bestand die Absicht, den rechten Unterschenkel zu amputieren, was nur im Hinblick auf das jugendliche Alter der Klägerin unterblieben ist. Die Behandlung erforderte 6malige Krankenhausaufenthalte von insgesamt rund 1 Jahr Dauer. Zusammengefasst nach Intensität und Tagen hatte die Klägerin durch 5 Tage qualvolle, 30 Tage starke, 60 Tage mittelstarke und 200 Tage leichte Schmerzen zu erdulden. Zurückgeblieben ist eine hochgradige Deformierung des Fußes, die funktionell einer Amputation des Unterschenkels gleichkommt, kosmetisch jedoch schlechter zu werten ist. Die Verkürzung gegenüber dem anderen Bein beträgt 5 cm. Die Funktionsausfälle verhindern für das weitere Leben der Klägerin jegliche Freizeitaktivitäten, besonders Sportausübungen jeglicher "Art". Auch hatte die Klägerin kurz vor dem Unfall ihr erstes Kind zur Welt gebracht, welches sie wegen der Unfallsfolgen im ersten Lebensjahr nicht selbst betreuen konnte. Schließlich ging während des Verfahrens die Ehe der Klägerin wegen der Unfallsfolgen in Brüche und wurde geschieden.
Das Erstgericht hielt das von der Klägerin geforderte Schmerzengeld von 500.000 S für gerechtfertigt; ein Anspruch nach § 1326 ABGB sei begründet, weil die Klägerin einerseits bei dem wegen der Beinverkürzung um 5 cm auffällig hinkenden Gang in ihrem beruflichen Fortkommen behindert sei und auch verschlechterte Heiratsaussichten habe; ihre Ehe sei nämlich aus dem Verschulden ihres Ehegatten, der sich wegen der Unfallsfolgen von der Klägerin abgewandt habe, geschieden worden; ein Entschädigungsbetrag von 200.000 S entspreche der Wirkung der Entstellung auf das künftige Fortkommen der Klägerin.Das Erstgericht hielt das von der Klägerin geforderte Schmerzengeld von 500.000 S für gerechtfertigt; ein Anspruch nach Paragraph 1326, ABGB sei begründet, weil die Klägerin einerseits bei dem wegen der Beinverkürzung um 5 cm auffällig hinkenden Gang in ihrem beruflichen Fortkommen behindert sei und auch verschlechterte Heiratsaussichten habe; ihre Ehe sei nämlich aus dem Verschulden ihres Ehegatten, der sich wegen der Unfallsfolgen von der Klägerin abgewandt habe, geschieden worden; ein Entschädigungsbetrag von 200.000 S entspreche der Wirkung der Entstellung auf das künftige Fortkommen der Klägerin.
Das Berufungsgericht erachtete demgegenüber ein Schmerzengeld von 450.000 S und eine Verunstaltungsentschädigung von 120.000 S für angemessen. Die Klägerin sei durch die Beinverkürzung, die zu stark hinkendem Gang und Gehen mit einem Stock führe, verunstaltet. Dadurch sei das bessere berufliche Fortkommen der Klägerin beeinträchtigt. Sie sei vor dem Unfall unselbständig im Gastgewerbe tätig gewesen und habe beabsichtigt, dies auch weiterhin, wenn auch selbständig, zu bleiben. Diese Fortkommensentwicklung sei durch den Unfall beendet worden, weil die Klägerin nur mehr Berufe in sitzender Position werde ausüben können. Welchen Arbeitsplatz sie in ihrem nunmehr angelernten Beruf einmal erlangen könne, stehe derzeit noch nicht fest. Wohl aber sei es gerichtsnotorisch, dass Bürotätigkeiten in hauptsächlich sitzender Position einer Vielzahl von Berufsbildern, von der Stenotypistin bis zur Chefsekretärin, zugrundeliegen, und eine Beeinträchtigung des äußeren Aussehens und wesentlicher Körperfunktionen, so etwa auch der des Gehens, auch in diesen Berufsbildern durchaus zu Nachteilen in der Konkurrenz mit gesunden Mitbewerbern führen könnten. Eines konkreten Nachweises, wo dies der Fall sei und dass die Klägerin davon betroffen werden könnte, bedürfe es zur Anspruchsbegründung nicht, weil schon die erwähnte Möglichkeit des Entfalls einer Verbesserung der beruflichen Lebenslage genüge. Es sei aber auch die Beeinträchtigung des besseren Fortkommens der Klägerin durch Verminderung ihrer künftigen Heiratsaussichten zu berücksichtigen, weil die Klägerin noch vor Schluss des Verfahrens erster Instanz unfallsbedingt, daher den Beklagten zurechenbar, von ihrem Ehemann verlassen und geschieden wurde, sodass sie nun - 25jährig - gegenüber anderen ledigen Frauen dieses Alters bei der Suche nach einem künftigen Ehemann in die Augen fallende Nachteile in Kauf nehmen müsse. Dass dieser Umstand im Unfallszeitpunkt noch nicht gegeben war, spiele keine Rolle, weil der Beschädiger für jeden Folgeschaden aus körperlicher Verletzung einzutreten habe, wenn er nicht gerade durch atypische Dritthandlung, also völlig außerhalb jeder Erwartung eingetreten sei. Von letzterem könne hier aber nicht die Rede sein.
Da die Revision der Klägerin und der Beklagten lediglich die Höhe des Schmerzengelds und den Anspruch bzw die Höhe der Verunstaltungsentschädigung betreffen, erscheint eine gemeinsame Behandlung der Rechtsmittel zweckmäßig.
1.) Zum Schmerzengeld:
Die Klägerin strebt den Zuspruch eines Schmerzengelds von 500.000 S an, die Beklagten erachten demgegenüber ein Schmerzengeld von 350.000 S für angemessen.
Hiezu ist Folgendes zu bemerken:
Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte infolge der Verletzungen zu erdulden hat; es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (vgl die in der MGA des ABGB31 zu § 1325 ABGB unter Nr 46 angeführten Entscheidungen ua).Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Verletzte infolge der Verletzungen zu erdulden hat; es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen vergleiche die in der MGA des ABGB31 zu Paragraph 1325, ABGB unter Nr 46 angeführten Entscheidungen ua).
Werden diese Grundsätze auf den festgestellten Sachverhalt angewendet, sind außer den mehrfachen schweren Brüchen an beiden Beinen und am rechten Arm der außergewöhnlich komplizierte und langwierige Heilungsverlauf - die Klägerin befand sich vom Unfallstag (22. 9. 1978) bis 15. 3. 1980 mit zeitlichen Unterbrechungen ca ein Jahr lang in stationärer Krankenhausbehandlung und musste sich zahlreichen Operationen unterziehen - und die ausgedehnten Schmerzperioden berücksichtigen. Darüber hinaus fallen auch die äußerst schweren Dauerfolgen, nämlich eine hochgradige Deformierung und Verkürzung des rechten Fußes, die nach den Feststellungen funktionell einer Amputation des Unterschenkels gleichkommt, kosmetisch jedoch ungünstiger zu werten ist als eine Amputation, besonders ins Gewicht. Im vorliegenden Fall kommt aber auch den psychischen Beeinträchtigungen, denen die Klägerin ausgesetzt war, wesentliche Bedeutung zu. Die Funktionsausfälle insbesondere am rechten Bein verhindern für das ganze weitere Leben der im Unfallszeitpunkt erst 20 Jahre alten Klägerin jegliche Sportausübung und schränken alle Freizeitaktivitäten empfindlich ein. Auch im familiären Bereich hatte der Unfall für die Klägerin sehr schwerwiegende Folgen, konnte sie doch ihr kurz vorher geborenes erstes Kind in dessen erstem Lebensjahr nicht selbst betreuen. Vor allem aber scheiterte aufgrund der Unfallsfolgen auch ihre Ehe.
Unter Berücksichtigung dieser außergewöhnlich schwerwiegenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen und der seit dem Unfall eingetretenen beträchtlichen Geldwertverminderung erscheint aber das vom Berufungsgericht zugesprochene Schmerzengeld von 450.000 S weder zu gering, wie die Klägerin meint, noch überhöht, wovon die Beklagten ausgehen, bemessen.
2.) Zur Verunstaltungsentschädigung:
Die Klägerin strebt in ihrer Revision den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung von 200.000 S an; die Beklagten verneinen einen Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung, da die Klägerin im Unfallszeitpunkt verheiratet gewesen sei und auch in ihrem beruflichen Fortkommen durch den Unfall nicht behindert werde.
Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof allerdings mehrfach ausgesprochen hat, dass es bezüglich der Verminderung der Heiratsaussichten auf die Verhältnisse der verletzten Person zur Zeit des Unfalls ankommt, nicht aber auf spätere, vom Schädiger nicht beeinflusste Wechselfälle des Lebens, die unabhängig vom Unfall eintreten (vgl ZVR 1983/16, ZVR 1976/174 ua). Im vorliegenden Fall war die Klägerin, deren Verunstaltung von den Beklagten im Revisionsverfahren nicht mehr bestritten wird, zwar im Zeitpunkt des Unfalls verheiratet, jedoch wurde ihre Ehe während des Verfahrens als Folge der beim Unfall erlittenen Verletzungen geschieden. In einem vergleichbaren Fall, in welchem die im Zeitpunkt des Unfalls verheiratete Klägerin infolge des Unfalls ihren bei diesem Ereignis getöteten Ehegatten verloren hatte, hat der Oberste Gerichtshof den Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung bejaht (2 Ob 41/75). Da die Ehe der Klägerin somit nicht unabhängig vom Unfall durch Scheidung aufgelöst wurde, ist ihr Anspruch auf Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung auch wegen verminderter Heiratsaussicht gegeben. Bezüglich der möglichen Behinderung des besseren beruflichen Fortkommens durch die Verunstaltung sind die Beklagten auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen, der sich das Revisionsgericht anschließt.Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass der Oberste Gerichtshof allerdings mehrfach ausgesprochen hat, dass es bezüglich der Verminderung der Heiratsaussichten auf die Verhältnisse der verletzten Person zur Zeit des Unfalls ankommt, nicht aber auf spätere, vom Schädiger nicht beeinflusste Wechselfälle des Lebens, die unabhängig vom Unfall eintreten vergleiche ZVR 1983/16, ZVR 1976/174 ua). Im vorliegenden Fall war die Klägerin, deren Verunstaltung von den Beklagten im Revisionsverfahren nicht mehr bestritten wird, zwar im Zeitpunkt des Unfalls verheiratet, jedoch wurde ihre Ehe während des Verfahrens als Folge der beim Unfall erlittenen Verletzungen geschieden. In einem vergleichbaren Fall, in welchem die im Zeitpunkt des Unfalls verheiratete Klägerin infolge des Unfalls ihren bei diesem Ereignis getöteten Ehegatten verloren hatte, hat der Oberste Gerichtshof den Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung bejaht (2 Ob 41/75). Da die Ehe der Klägerin somit nicht unabhängig vom Unfall durch Scheidung aufgelöst wurde, ist ihr Anspruch auf Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung auch wegen verminderter Heiratsaussicht gegeben. Bezüglich der möglichen Behinderung des besseren beruflichen Fortkommens durch die Verunstaltung sind die Beklagten auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichts zu verweisen, der sich das Revisionsgericht anschließt.
Die Höhe der Verunstaltungsentschädigung wird nur mehr von der Klägerin bekämpft, die Revisionen der Beklagten enthalten hiezu kein Vorbringen. Auch in diesem Punkt ist jedoch dem Berufungsgericht beizupflichten, dass unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls der von der zweiten Instanz zugesprochene Betrag von 120.000 S nicht als zu niedrig bemessen erscheint.
Keiner der Revisionen konnte daher ein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.