Die Revision ist insoweit, als sie sich gegen den Zuspruch von 6.000 S sA richtet, gemäß § 502 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig, weil gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger - so wie hier - aus demselben Unfallsereignis, die durch Zession auf den Kläger übergingen, nicht zusammenzurechnen sind (vgl Arb 7295; SZ 57/17 ua). Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.Die Revision ist insoweit, als sie sich gegen den Zuspruch von 6.000 S sA richtet, gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig, weil gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger - so wie hier - aus demselben Unfallsereignis, die durch Zession auf den Kläger übergingen, nicht zusammenzurechnen sind vergleiche Arb 7295; SZ 57/17 ua). Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Die in der Revision vorerst geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) ist nicht gegeben, weil deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, und sie daher nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1968/344 u.v.a.) im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann.Die in der Revision vorerst geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) ist nicht gegeben, weil deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde, und sie daher nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1968/344 u.v.a.) im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden kann.
In ihrer Rechtsrüge halten die Beklagten an ihrer Ansicht fest, der Unfall sei nicht aus dem Alleinverschulden des Erstbeklagten zustandegekommen, er sei vielmehr auf das alleinige Verschulden des Klägers zurückzuführen. Der Kläger habe nämlich die Vorschrift des § 18 Abs 3 StVO mißachtet und sich deshalb nicht im Vorrang befunden; er hätte den Erstbeklagten passieren lassen müssen. Der Erstbeklagte hingegen habe darauf vertrauen dürfen, daß die in der Hans-Sachs-Straße vorgesehenen Fahrbahnen bereits mit Verkehrsteilnehmern besetzt gewesen seien, die ihm der StVO entsprechend Platz zum Durchfahren ließen, und nicht damit rechnen müssen, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorschrift des § 18 Abs 3 StVO nicht einhalten. Dem kann nicht gefolgt werden. Insoweit die Beklagten bei diesen Ausführungen von der Annahme ausgehen, eine Weiterfahrt wäre für den Kläger jenseits der Kreuzung nicht möglich gewesen, weil dort "kein freier Raum für Verkehrsteilnehmer" vorhanden gewesen sei, dieser wäre ja dann von anderen Verkehrsteilnehmern benützt worden, bringen sie ihre Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanzen fuhren damals auf der Hans-Sachs-Straße (nur) zwei Fahrzeugkolonnen in Richtung Osttangente, die wegen Rotlichtes vor der Osttangente bis nach der nachmaligen Unfallskreuzung zum Stillstand kamen, und blieben auf der Hans-Sachs-Straße vor dem Schutzweg vor der Kreuzung - trotz Grünlichtes in ihrer Fahrtrichtung - sowohl links von der auf der Fahrbahn angebrachten Leitlinie, als auch rechts davon je ein Kraftfahrzeug - in der linken Kolonne eine PKW-Lenkerin, in der rechten Dipl.Ing.W*** - stehen, um den Kreuzungsbereich freizuhalten, wobei zwischen der rechts der Leitilinie befindlichen Fahrzeugkolonne - insbesondere auf Höhe des PKWsIn ihrer Rechtsrüge halten die Beklagten an ihrer Ansicht fest, der Unfall sei nicht aus dem Alleinverschulden des Erstbeklagten zustandegekommen, er sei vielmehr auf das alleinige Verschulden des Klägers zurückzuführen. Der Kläger habe nämlich die Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 3, StVO mißachtet und sich deshalb nicht im Vorrang befunden; er hätte den Erstbeklagten passieren lassen müssen. Der Erstbeklagte hingegen habe darauf vertrauen dürfen, daß die in der Hans-Sachs-Straße vorgesehenen Fahrbahnen bereits mit Verkehrsteilnehmern besetzt gewesen seien, die ihm der StVO entsprechend Platz zum Durchfahren ließen, und nicht damit rechnen müssen, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde die Vorschrift des Paragraph 18, Absatz 3, StVO nicht einhalten. Dem kann nicht gefolgt werden. Insoweit die Beklagten bei diesen Ausführungen von der Annahme ausgehen, eine Weiterfahrt wäre für den Kläger jenseits der Kreuzung nicht möglich gewesen, weil dort "kein freier Raum für Verkehrsteilnehmer" vorhanden gewesen sei, dieser wäre ja dann von anderen Verkehrsteilnehmern benützt worden, bringen sie ihre Rechtsrüge nicht dem Gesetz entsprechend zur Darstellung. Denn nach den Feststellungen der Vorinstanzen fuhren damals auf der Hans-Sachs-Straße (nur) zwei Fahrzeugkolonnen in Richtung Osttangente, die wegen Rotlichtes vor der Osttangente bis nach der nachmaligen Unfallskreuzung zum Stillstand kamen, und blieben auf der Hans-Sachs-Straße vor dem Schutzweg vor der Kreuzung - trotz Grünlichtes in ihrer Fahrtrichtung - sowohl links von der auf der Fahrbahn angebrachten Leitlinie, als auch rechts davon je ein Kraftfahrzeug - in der linken Kolonne eine PKW-Lenkerin, in der rechten Dipl.Ing.W*** - stehen, um den Kreuzungsbereich freizuhalten, wobei zwischen der rechts der Leitilinie befindlichen Fahrzeugkolonne - insbesondere auf Höhe des PKWs
Dipl.Ing.W*** - und dem rechten Fahrbahnrand eine "freie Fahrbahnbreite" von jedenfalls mindestens 2 m bestand. Der Kläger benützte bei seiner Weiterfahrt diesen freien Raum der Fahrbahn. Im Hinblick auf die Breite der Fahrbahn der Hans-Sachs-Straße jenseits des Steiningerwegs von 12 m und vor der Kreuzung von 10 m, wovon der rechts der Leitlinie befindliche Fahrbahnteil 6 m breit war, und das Vorhandensein von nur zwei Fahrzeugkolonnen kann keine Rede davon sein, der Kläger wäre im Sinne des § 18 Abs 3 StVO als Lenker hintereinander fahrender Fahrzeuge wegen des Heranreichens einer Reihe auf demselben Fahrstreifen anhaltender Fahrzeuge zurück bis zum Steiningerweg verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten, um den Verkehr auf der Querstraße nicht zu behindern. Unter Bedachtnahme auf die Breite der als Einbahn geführten Fahrbahn der Hans-Sachs-Straße unmittelbar vor der Kreuzung (10 m) und nach der Kreuzung (12 m) war jedenfalls mehr als ein Fahrstreifen (in der betreffenden Richtung) vorhanden; dem Kläger war es damit erlaubt, an den hinter dem PKW Dipl.Ing.W*** angehaltenen Kraftfahrzeugen und diesem PKW selbst vorbeizufahren (§ 17 Abs 4 StVO) und - da die im Bereich des Fußgängerüberganges angebrachten Ampeln (Fußgängerdrückampel) in seiner Fahrtrichtung Grünlicht zeigten, die Fahrzeuge also nicht vor dem Fußgängerübergang angehalten hatten, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen (§ 17 Abs 3 StVO) - auch in den Kreuzungsbereich einzufahren.Dipl.Ing.W*** - und dem rechten Fahrbahnrand eine "freie Fahrbahnbreite" von jedenfalls mindestens 2 m bestand. Der Kläger benützte bei seiner Weiterfahrt diesen freien Raum der Fahrbahn. Im Hinblick auf die Breite der Fahrbahn der Hans-Sachs-Straße jenseits des Steiningerwegs von 12 m und vor der Kreuzung von 10 m, wovon der rechts der Leitlinie befindliche Fahrbahnteil 6 m breit war, und das Vorhandensein von nur zwei Fahrzeugkolonnen kann keine Rede davon sein, der Kläger wäre im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, StVO als Lenker hintereinander fahrender Fahrzeuge wegen des Heranreichens einer Reihe auf demselben Fahrstreifen anhaltender Fahrzeuge zurück bis zum Steiningerweg verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten, um den Verkehr auf der Querstraße nicht zu behindern. Unter Bedachtnahme auf die Breite der als Einbahn geführten Fahrbahn der Hans-Sachs-Straße unmittelbar vor der Kreuzung (10 m) und nach der Kreuzung (12 m) war jedenfalls mehr als ein Fahrstreifen (in der betreffenden Richtung) vorhanden; dem Kläger war es damit erlaubt, an den hinter dem PKW Dipl.Ing.W*** angehaltenen Kraftfahrzeugen und diesem PKW selbst vorbeizufahren (Paragraph 17, Absatz 4, StVO) und - da die im Bereich des Fußgängerüberganges angebrachten Ampeln (Fußgängerdrückampel) in seiner Fahrtrichtung Grünlicht zeigten, die Fahrzeuge also nicht vor dem Fußgängerübergang angehalten hatten, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen (Paragraph 17, Absatz 3, StVO) - auch in den Kreuzungsbereich einzufahren.
Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß selbst ein Verstoß gegen das Vorbeifahrverbot des § 17 Abs 4 StVO und das Anhaltegebot des § 18 Abs 3 StVO keinen Einfluß auf die Vorrangregeln haben (vgl Dittrich-Stolzlechner, Anm 27 a) zu § 17 StVO; ZVR 1982/154 ua), sodaß nicht erkennbar ist, aus welchem Grund dem Kläger gegenüber dem auf dem benachrangten Steiningerweg kommenden Erstbeklagten der Nachrang hätte zukommen sollen (§ 19 Abs 4 StVO), zumal auch der von den Lenkern der vor der Kreuzung angehaltenen Fahrzeuge dadurch zum Ausdruck gebrachte Vorrangverzicht nur für deren eigenen Vorrang, nicht aber auch für jenen des Klägers galt (ZVR 1974/62 ua). Die Vorinstanzen haben daher zu Recht dem Erstbeklagten, der unter den gegebenen Umständen nicht darauf vertrauen durfte, andere Fahrzeuglenker würden sich ebenfalls an diesen Verzicht halten (ZVR 1974/62 ua), und nicht dem Kläger eine Vorrangverletzung zur Last gelegt.Es entspricht weiters der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß selbst ein Verstoß gegen das Vorbeifahrverbot des Paragraph 17, Absatz 4, StVO und das Anhaltegebot des Paragraph 18, Absatz 3, StVO keinen Einfluß auf die Vorrangregeln haben vergleiche Dittrich-Stolzlechner, Anmerkung 27 a) zu Paragraph 17, StVO; ZVR 1982/154 ua), sodaß nicht erkennbar ist, aus welchem Grund dem Kläger gegenüber dem auf dem benachrangten Steiningerweg kommenden Erstbeklagten der Nachrang hätte zukommen sollen (Paragraph 19, Absatz 4, StVO), zumal auch der von den Lenkern der vor der Kreuzung angehaltenen Fahrzeuge dadurch zum Ausdruck gebrachte Vorrangverzicht nur für deren eigenen Vorrang, nicht aber auch für jenen des Klägers galt (ZVR 1974/62 ua). Die Vorinstanzen haben daher zu Recht dem Erstbeklagten, der unter den gegebenen Umständen nicht darauf vertrauen durfte, andere Fahrzeuglenker würden sich ebenfalls an diesen Verzicht halten (ZVR 1974/62 ua), und nicht dem Kläger eine Vorrangverletzung zur Last gelegt.
Zu Unrecht machen die Revisionswerber den Vorinstanzen weiters zum Vorwurf, sie hätten rechtsirrig dem Kläger keinen Verstoß gegen die Bestimmung des § 12 Abs 5 StVO angelastet. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß von einem "Vorbeischlängeln" nicht gesprochen werden kann, wenn - so wie hier - der Lenker des einspurigen Fahrzeuges nicht den allein vorhandenen Fahrstreifen, auf dem sich auch die Kolonne aufgestaut hatte, befuhr, sondern einen weiteren mindestens 2 m breiten freibleibenden Fahrbahnteil benützte, der sich neben einer Reihe von Kraftfahrzeugen befindet, die auf einem rechts der Leitlinie gelegenen, 6 m breiten weiteren Teil der Fahrbahn zum Stillstand gekommen waren.Zu Unrecht machen die Revisionswerber den Vorinstanzen weiters zum Vorwurf, sie hätten rechtsirrig dem Kläger keinen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 5, StVO angelastet. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß von einem "Vorbeischlängeln" nicht gesprochen werden kann, wenn - so wie hier - der Lenker des einspurigen Fahrzeuges nicht den allein vorhandenen Fahrstreifen, auf dem sich auch die Kolonne aufgestaut hatte, befuhr, sondern einen weiteren mindestens 2 m breiten freibleibenden Fahrbahnteil benützte, der sich neben einer Reihe von Kraftfahrzeugen befindet, die auf einem rechts der Leitlinie gelegenen, 6 m breiten weiteren Teil der Fahrbahn zum Stillstand gekommen waren.
Den Revisionswerbern kann schließlich auch darin nicht gefolgt werden, wenn sie versuchen, ein Mitverschulden des Klägers aus der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit abzuleiten. Abgesehen davon, daß die Vorinstanzen mit Recht bloß von einer Geschwindigkeit von 30 km/h ausgegangen sind, zumal im Hinblick auf die hinsichtlich des Mitverschuldens die Beklagten treffende Beweislast alle Unklarheiten des Unfallsherganges zu ihren Lasten gehen, haben die Beklagten das Verschulden des Klägers auf einen Verstoß gegen § 20 Abs 1 StVO gar nicht gestützt.Den Revisionswerbern kann schließlich auch darin nicht gefolgt werden, wenn sie versuchen, ein Mitverschulden des Klägers aus der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit abzuleiten. Abgesehen davon, daß die Vorinstanzen mit Recht bloß von einer Geschwindigkeit von 30 km/h ausgegangen sind, zumal im Hinblick auf die hinsichtlich des Mitverschuldens die Beklagten treffende Beweislast alle Unklarheiten des Unfallsherganges zu ihren Lasten gehen, haben die Beklagten das Verschulden des Klägers auf einen Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO gar nicht gestützt.
In der Annahme der Vorinstanzen, den Kläger treffe kein Mitverschulden an dem Unfall, kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden. Da im Hinblick auf die dem Erstbeklagten zur Last zu legende Vorrangverletzung es nicht erforderlich ist, den Kläger zum Schadenausgleich nach § 11 Abs 1 EKHG heranzuziehen, konnte der Revision kein Erfolg beschieden sein.In der Annahme der Vorinstanzen, den Kläger treffe kein Mitverschulden an dem Unfall, kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden. Da im Hinblick auf die dem Erstbeklagten zur Last zu legende Vorrangverletzung es nicht erforderlich ist, den Kläger zum Schadenausgleich nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG heranzuziehen, konnte der Revision kein Erfolg beschieden sein.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.