Die Revision ist nicht zulässig.
Daß der Buslenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 1 km/h überschritt, fällt in keiner Weise ins Gewicht, auch die Beklagten machen ihm keine Überschreitung der absolut zulässigen Höchstgeschwindigkeit zum Vorwurf. Sie vertreten aber die Ansicht, die Geschwindigkeit sei relativ überhöht gewesen. Dem ist zu erwidern, daß nach den vom Berufungsgericht getroffenen zusätzlichen Feststellungen die Vorrangstraße gerade und übersichtlich war, die Einhaltung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit war daher zulässig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich an der linken Fahrbanseite eine Baustellenabschrankung mit dem Vorschriftszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung" befand, denn von diesem links gelegenen Baustellenbereich ging keine Gefahr aus. Ohne Bedeutung ist auch, daß die wesentlichsten Schäden am Omnibus nicht durch den Kontakt mit dem PKW des Erstbeklagten, sondern durch den Anprall an die Baumaschine und die Garage entstand. Dem Buslenker kann nämlich nicht als Verschulden angelastet werden, von der Gefahr weg nach links gelenkt zu haben, auch wenn dadurch der Unfall nicht zu verhindern war. Dem Lenker des Omnibusses kann daher kein Verschulden angelastet werden. Im Hinblick auf das grobe Verschulden des Erstbeklagten besteht auch kein Anlaß, die Klägerin gemäß § 11 EKHG zum Ausgleich heranzuziehen.Daß der Buslenker die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 1 km/h überschritt, fällt in keiner Weise ins Gewicht, auch die Beklagten machen ihm keine Überschreitung der absolut zulässigen Höchstgeschwindigkeit zum Vorwurf. Sie vertreten aber die Ansicht, die Geschwindigkeit sei relativ überhöht gewesen. Dem ist zu erwidern, daß nach den vom Berufungsgericht getroffenen zusätzlichen Feststellungen die Vorrangstraße gerade und übersichtlich war, die Einhaltung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit war daher zulässig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß sich an der linken Fahrbanseite eine Baustellenabschrankung mit dem Vorschriftszeichen "vorgeschriebene Fahrtrichtung" befand, denn von diesem links gelegenen Baustellenbereich ging keine Gefahr aus. Ohne Bedeutung ist auch, daß die wesentlichsten Schäden am Omnibus nicht durch den Kontakt mit dem PKW des Erstbeklagten, sondern durch den Anprall an die Baumaschine und die Garage entstand. Dem Buslenker kann nämlich nicht als Verschulden angelastet werden, von der Gefahr weg nach links gelenkt zu haben, auch wenn dadurch der Unfall nicht zu verhindern war. Dem Lenker des Omnibusses kann daher kein Verschulden angelastet werden. Im Hinblick auf das grobe Verschulden des Erstbeklagten besteht auch kein Anlaß, die Klägerin gemäß Paragraph 11, EKHG zum Ausgleich heranzuziehen.
Das Ersturteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ein Grund, der eine Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig machen würde, liegt nicht vor.Das Ersturteil entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ein Grund, der eine Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig machen würde, liegt nicht vor.
Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß dies einer eingehenderen Begründung bedurft hätte (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß dies einer eingehenderen Begründung bedurft hätte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).