Der Revisionsrekurs ist nach der dargestellten Aktenlage (es handelt sich beim Beschluss der zweiten Instanz inhaltlich um eine Abänderung der Verfügung des Erstgerichtes; vgl auch die Regelung der Anfechtung nach § 7 Abs 2 letzter Satz der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften) zulässig; er ist auch begründet. Zunächst ist mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl zB 2 Ob 78/52 vom 25. 3. 1952, SZ XXV/72; 1 Ob 244/55 vom 4. 5. 1955, JBl 1955, S 604 f) festzuhalten, dass § 7 der zitierten Verordnung auch auf Streitigkeiten über die uneheliche Vaterschaft anzuwenden ist. Die Weigerung des Zeugen Rudolf G*****, die Entnahme einer Blutprobe zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung zu dulden, ist nach der Aktenlage ohne triftigen Grund erfolgt. Der gegenteiligen Ansicht des Rekursgerichtes kann nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz geht nämlich zunächst von einer unrichtigen Beurteilung hinsichtlich der Bedeutung des im Vorprozesse C 107/59 des Bezirksgerichtes Neulengbach gefällten Urteils aus. Rudolf G***** hatte nämlich die Vaterschaft zum Kläger außergerichtlich anerkannt und war daher - bei seinem späteren Standpunkte, nicht der Vater des Klägers sein zu können - genötigt, selbst als Kläger gegenüber dem mj Rudolf W***** (L*****) aufzutreten. Nun wurde im Vorprozesse mit Urteil der ersten bzw der zweiten Instanz vom 11. 8. 1959 bzw 23. 9. 1959 (ON 11 bzw 17 der bezogenen Vorakten) erkannt, dass Rudolf G***** nicht der leibliche Vater des mj Rudolf W***** sei, dass das außergerichtliche Vaterschaftsanerkenntnis unwirksam sei und dass die dem Rudolf G***** als ae Vater gegenüber dem Minderjährigen obliegenden Verpflichtungen mit Rechtskraft der Entscheidung erloschen seien. Somit ist nun zwar der Klage des Rudolf G***** wegen Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses stattgegeben worden, es liegt aber dabei kein positives Statusurteil im Sinne der Ansicht des Rekursgerichtes vor, vielmehr ist durch die Entscheidung im Vorprozesse die Frage der Vaterschaft bezüglich des mj Rudolf W***** (L*****) offen geblieben. Es ist also der vom Rekursgerichte für die Weigerung des Zeugen Rudolf G*****, die Blutentnahme zur Untersuchung zu dulden, in erster Linie anerkannte, Grund weggefallen, da nach Lehre und Rechtsprechung (vgl zB 7 Ob 124/55 vom 25. 3. 1955, SZ XXVIII/84) erweiterte Rechtskraftwirkung nur dann gegeben ist, wenn die Vaterschaft eines bestimmten Mannes zu einem Kinde positiv ausgesprochen worden ist. Damit entfällt aber auch der zweite vom Rekursgerichte für die Rechtfertigung der Weigerung des Zeugen bekannt gegebene Grund des Mangels des Interesses der Parteien an der Einbeziehung des Zeugen in die Blutprobe, welcher Grund ja nach den Ausführungen der Vorinstanz wiederum auf die Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozesse zurückzuführen ist. Zu dieser zweiten Frage macht aber der Revisionsrekurswerber auch zutreffend geltend, dass er im Vorprozesse mangels Parteistellung keinerlei Gelegenheit gehabt habe, die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Erhart P***** - diesem Gutachten haben sich die Gerichte im Vorprozesse angeschlossen und auf dieser Grundlage angenommen, dass Rudolf G***** infolge Azoospermie zeugungsunfähig sei - zu bekämpfen. Bei diesen Umständen muss die Weigerung des Zeugen, die Blutentnahme zu dulden, als ungerechtfertigt bezeichnet werden. Der etwaige Ausschluss des Zeugen nach der Blutprobe könnte das Verfahren wesentlich vereinfachen, da sich in diesem Falle die Einbeziehung dieses Zeugen in die etwa erforderliche erbbiologische Begutachtung erübrigen könnte.Der Revisionsrekurs ist nach der dargestellten Aktenlage (es handelt sich beim Beschluss der zweiten Instanz inhaltlich um eine Abänderung der Verfügung des Erstgerichtes; vergleiche auch die Regelung der Anfechtung nach Paragraph 7, Absatz 2, letzter Satz der Verordnung über die Angleichung familienrechtlicher Vorschriften) zulässig; er ist auch begründet. Zunächst ist mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche zB 2 Ob 78/52 vom 25. 3. 1952, SZ XXV/72; 1 Ob 244/55 vom 4. 5. 1955, JBl 1955, S 604 f) festzuhalten, dass Paragraph 7, der zitierten Verordnung auch auf Streitigkeiten über die uneheliche Vaterschaft anzuwenden ist. Die Weigerung des Zeugen Rudolf G*****, die Entnahme einer Blutprobe zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung zu dulden, ist nach der Aktenlage ohne triftigen Grund erfolgt. Der gegenteiligen Ansicht des Rekursgerichtes kann nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz geht nämlich zunächst von einer unrichtigen Beurteilung hinsichtlich der Bedeutung des im Vorprozesse C 107/59 des Bezirksgerichtes Neulengbach gefällten Urteils aus. Rudolf G***** hatte nämlich die Vaterschaft zum Kläger außergerichtlich anerkannt und war daher - bei seinem späteren Standpunkte, nicht der Vater des Klägers sein zu können - genötigt, selbst als Kläger gegenüber dem mj Rudolf W***** (L*****) aufzutreten. Nun wurde im Vorprozesse mit Urteil der ersten bzw der zweiten Instanz vom 11. 8. 1959 bzw 23. 9. 1959 (ON 11 bzw 17 der bezogenen Vorakten) erkannt, dass Rudolf G***** nicht der leibliche Vater des mj Rudolf W***** sei, dass das außergerichtliche Vaterschaftsanerkenntnis unwirksam sei und dass die dem Rudolf G***** als ae Vater gegenüber dem Minderjährigen obliegenden Verpflichtungen mit Rechtskraft der Entscheidung erloschen seien. Somit ist nun zwar der Klage des Rudolf G***** wegen Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses stattgegeben worden, es liegt aber dabei kein positives Statusurteil im Sinne der Ansicht des Rekursgerichtes vor, vielmehr ist durch die Entscheidung im Vorprozesse die Frage der Vaterschaft bezüglich des mj Rudolf W***** (L*****) offen geblieben. Es ist also der vom Rekursgerichte für die Weigerung des Zeugen Rudolf G*****, die Blutentnahme zur Untersuchung zu dulden, in erster Linie anerkannte, Grund weggefallen, da nach Lehre und Rechtsprechung vergleiche zB 7 Ob 124/55 vom 25. 3. 1955, SZ XXVIII/84) erweiterte Rechtskraftwirkung nur dann gegeben ist, wenn die Vaterschaft eines bestimmten Mannes zu einem Kinde positiv ausgesprochen worden ist. Damit entfällt aber auch der zweite vom Rekursgerichte für die Rechtfertigung der Weigerung des Zeugen bekannt gegebene Grund des Mangels des Interesses der Parteien an der Einbeziehung des Zeugen in die Blutprobe, welcher Grund ja nach den Ausführungen der Vorinstanz wiederum auf die Rechtskraftwirkung des Urteils im Vorprozesse zurückzuführen ist. Zu dieser zweiten Frage macht aber der Revisionsrekurswerber auch zutreffend geltend, dass er im Vorprozesse mangels Parteistellung keinerlei Gelegenheit gehabt habe, die Richtigkeit des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Erhart P***** - diesem Gutachten haben sich die Gerichte im Vorprozesse angeschlossen und auf dieser Grundlage angenommen, dass Rudolf G***** infolge Azoospermie zeugungsunfähig sei - zu bekämpfen. Bei diesen Umständen muss die Weigerung des Zeugen, die Blutentnahme zu dulden, als ungerechtfertigt bezeichnet werden. Der etwaige Ausschluss des Zeugen nach der Blutprobe könnte das Verfahren wesentlich vereinfachen, da sich in diesem Falle die Einbeziehung dieses Zeugen in die etwa erforderliche erbbiologische Begutachtung erübrigen könnte.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurse Folge zu geben und wie im Spruche zu erkennen.
Ein Kostenausspruch entfiel mangels Verzeichnung von Kosten durch den Beschwerdeführer.