Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Auf die Ausführungen, es sei nicht erwiesen, dass der Kläger das Sportstudium erfolgreich abgeschlossen und einen Arbeitsplatz gefunden hätte, ist nicht einzugehen, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Nach diesem hätte der Kläger das vorgesehene Sportstudium abgeschlossen und sogleich eine Anstellung gefunden. Durch den Unfall ist ihm die Absolvierung dieses Studiums und die Erzielung eines Einkommens aufgrund dieser Ausbildung unmöglich geworden. Er hat daher grundsätzlich gemäß § 1325 ABGB Anspruch auf Ersatz des künftigen Verdienstes. Da der Kläger durch den Unfall aber keinesfalls erwerbsunfähig wurde, hatte er aufgrund der Schadensminderungspflicht einen anderen ihm zumutbaren Beruf zu ergreifen. Als Maturant hätte er zwar die Voraussetzungen erfüllt, andere Fächer als Sport zu studieren. Es war ihm jedoch nicht zuzumuten, ein Studium zu wählen, zu dem er keinerlei Neigung hat und das ihn nicht interessiert, nur um dem Schädiger (bzw der Haftpflichtversicherung) Ersatzleistungen zu ersparen. Überdies steht nicht fest, dass der Kläger das Studium eines Faches, für das er keinerlei Vorliebe hat, erfolgreich absolviert hätte. Daraus, dass er an der Pädagogischen Akademie das Fach „Deutsch“ erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich dies nicht, da die Anforderungen eines Hochschulstudiums ohne Zweifel höher sind. Schließlich ist nicht erwiesen, dass der Kläger, hätte er andere Fächer studiert, eine Anstellung als Mittelschullehrer bekommen hätte. Es kann dem Kläger auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht als ungeprüfter Sportlehrer an einer Mittelschule unterrichtet, zumal keinesfalls sicher ist, dass eine derartige Möglichkeit auf Dauer bestünde. Der Kläger hat daher dadurch, dass er Hauptschullehrer wurde, die Schadensminderungspflicht nicht verletzt.Auf die Ausführungen, es sei nicht erwiesen, dass der Kläger das Sportstudium erfolgreich abgeschlossen und einen Arbeitsplatz gefunden hätte, ist nicht einzugehen, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Nach diesem hätte der Kläger das vorgesehene Sportstudium abgeschlossen und sogleich eine Anstellung gefunden. Durch den Unfall ist ihm die Absolvierung dieses Studiums und die Erzielung eines Einkommens aufgrund dieser Ausbildung unmöglich geworden. Er hat daher grundsätzlich gemäß Paragraph 1325, ABGB Anspruch auf Ersatz des künftigen Verdienstes. Da der Kläger durch den Unfall aber keinesfalls erwerbsunfähig wurde, hatte er aufgrund der Schadensminderungspflicht einen anderen ihm zumutbaren Beruf zu ergreifen. Als Maturant hätte er zwar die Voraussetzungen erfüllt, andere Fächer als Sport zu studieren. Es war ihm jedoch nicht zuzumuten, ein Studium zu wählen, zu dem er keinerlei Neigung hat und das ihn nicht interessiert, nur um dem Schädiger (bzw der Haftpflichtversicherung) Ersatzleistungen zu ersparen. Überdies steht nicht fest, dass der Kläger das Studium eines Faches, für das er keinerlei Vorliebe hat, erfolgreich absolviert hätte. Daraus, dass er an der Pädagogischen Akademie das Fach „Deutsch“ erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich dies nicht, da die Anforderungen eines Hochschulstudiums ohne Zweifel höher sind. Schließlich ist nicht erwiesen, dass der Kläger, hätte er andere Fächer studiert, eine Anstellung als Mittelschullehrer bekommen hätte. Es kann dem Kläger auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht als ungeprüfter Sportlehrer an einer Mittelschule unterrichtet, zumal keinesfalls sicher ist, dass eine derartige Möglichkeit auf Dauer bestünde. Der Kläger hat daher dadurch, dass er Hauptschullehrer wurde, die Schadensminderungspflicht nicht verletzt.
Aus diesem Grund hat er ab dem Zeitpunkt, zu welchem er als Mittelschullehrer hätte tätig sein können, Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentgangs in der Höhe der Differenz der Einkommen eines Hauptschullehrers und eines Mittelschullehrers.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, der Sachverhalt sei hinsichtlich der Frage, wann der Kläger ein Hochschulstudium abgeschlossen hätte, noch nicht genügend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Bei Prüfung dieser Frage wird allerdings darauf Bedacht genommen werden müssen, dass der Kläger außer „Sport“ auch auf der Universität ein zweites Fach hätte studieren müssen (nach seiner Parteienaussage hatte er vor, Geographie zu studieren, auf der Pädagogischen Akademie sei eine Kombination von Turnen und Geographie aber nicht möglich gewesen). Weiters wird zu berücksichtigen sein, dass für derartige hypothetische Feststellungen nicht volle Gewissheit gefordert werden kann, aber doch eine gewisse Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (1 Ob 560/83, 8 Ob 116/83 ua).
Falls der Kläger aufgrund einer längeren Studiendauer nicht schon - so wie an der Hauptschule - ab September 1982 an einer Mittelschule hätte unterrichten können, stellt sich die Frage, ob er - wie das Erstgericht meint - sich das an der Hauptschule schon vorher erzielte Einkommen auf seinen späteren Verdienstentgang anrechnen lassen muss. Auch in diesem Punkt ist dem Berufungsgericht beizupflichten. Der Verdienstentgang ist zwar nicht, wie der Kläger in seiner Berufung meinte, für jeden Monat gesondert zu berechnen. Vielmehr ist die Berechnung in der Weise vorzunehmen, dass der vom Verletzten für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum erzielte tatsächliche Verdienst von jenem Betrag abgezogen wird, den der Verletzte ohne die Körperverletzung erzielt hätte (2 Ob 532/50, 5 Ob 209, 235/72, 2 Ob 177/74, 8 Ob 224/76). Eine Aufspaltung des Verdienstentgangs nach Zeiträumen ist nicht zulässig, es kann nicht schon deshalb ein Ersatz begehrt werden, weil in einem vom Verletzten willkürlich herausgegriffenen Zeitraum der tatsächliche Verdienst geringer war als jener, den er ohne den Unfall erzielt hätte, wenn für den gesamten Zeitraum keine solche Differenz besteht (2 Ob 532/50). Im vorliegenden Fall beginnt der „in Betracht kommende Zeitraum“ jedoch erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger nach abgeschlossenem Hochschulstudium als Mittelschullehrer tätig gewesen wäre. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte er einen Verdienstentgang erleiden, weil er vorher kein Einkommen gehabt hätte. Er hat daher lediglich eine Gegenüberstellung des Einkommens, das der Kläger als Mittelschullehrer erzielt hätte, mit jenem, das er im selben Zeitraum als Hauptschullehrer bezog, zu erfolgen. Ein Einkommen, das der Geschädigte nur deshalb erzielte, weil er durch den Unfall ein beabsichtigtes Hochschulstudium nicht absolvieren konnte, ist auf einen späteren Verdienstentgang nicht anzurechnen. Falls daher der Kläger als Mittelschullehrer nicht schon ab September 1982 hätte tätig sein können, dann ist auf den Verdienstentgang, den er ab der fiktiven Möglichkeit, diesen Beruf auszuüben, erlitt, das schon vorher als Hauptschullehrer erzielte Einkommen nicht anzurechnen.
Aus allen diesen Gründen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 50, ZPO.