Begründung:
Am 15.11.1990 ereignete sich in G***** ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin und ihr Gatte Josef F***** im Zuge des Überquerens der L*****straße durch den vom Erstbeklagten - hinsichtlich dessen das Verfahren gemäß § 7 KO unterbrochen ist - gelenkten, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW niedergestoßen und schwer verletzt wurde. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Johann M***** ***** und unter Berücksichtigung einer Akontozahlung der Beklagten von S 45.668 begehrt die Klägerin S 244.428 (richtig: 244.332) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Zukunft. Die Klägerin begehrt Schmerzengeld von S 250.000 und macht an Nebenforderungen S 13.000 geltend. Weiters begehrt sie die Zahlung von S 27.000 sA mit der Begründung, ihrem Ehegatten stünde eine Schmerzengeldforderung in dieser Höhe zu, er habe diese Forderung an sie abgetreten.Am 15.11.1990 ereignete sich in G***** ein Verkehrsunfall, an welchem die Klägerin und ihr Gatte Josef F***** im Zuge des Überquerens der L*****straße durch den vom Erstbeklagten - hinsichtlich dessen das Verfahren gemäß Paragraph 7, KO unterbrochen ist - gelenkten, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW niedergestoßen und schwer verletzt wurde. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Johann M***** ***** und unter Berücksichtigung einer Akontozahlung der Beklagten von S 45.668 begehrt die Klägerin S 244.428 (richtig: 244.332) und die Feststellung der Haftung der Beklagten für die Zukunft. Die Klägerin begehrt Schmerzengeld von S 250.000 und macht an Nebenforderungen S 13.000 geltend. Weiters begehrt sie die Zahlung von S 27.000 sA mit der Begründung, ihrem Ehegatten stünde eine Schmerzengeldforderung in dieser Höhe zu, er habe diese Forderung an sie abgetreten.
Zur Begründung des Schadenersatzanspruches brachte die Klägerin vor, Johann M***** ***** habe sie und ihren Gatten erstmals wahrgenommen, als sie bereits die Mitte des rechten Fahrstreifens erreicht hatten. Zufolge Einhaltung einer wesentlich überhöhten Geschwindigkeit von 60 km/h sei es ihm nicht gelungen, seinen PKW unfallverhindernd anzuhalten. Überdies hätte er die Möglichkeit gehabt, nach rechts auszuweichen.
Die beklagte Partei bestritt und wendete ein, das Alleinverschulden am Unfall treffe die Klägerin selbst. Johann M***** ***** habe weder eine unfallskausal überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, noch seien ihm eine Reaktionsverspätung oder ein Beobachtungsfehler anzulasten. Vielmehr hätte die Klägerin Sicht auf den herannahenden PKW gehabt und diesen schuldhaft übersehen.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren und dem Zahlungsbegehren hinsichtlich eines Betrages von S 215.332 samt 4 % Zinsen aus S 129.332,58 vom 20.12.1990 bis 26.4.1992 und aus S
215.332 ab 27.4.1992 statt; das Mehrbegehren hinsichtlich eines Betrages von S 30.096 "samt Anhang" wurde abgewiesen.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Unfallsstelle befindet sich im Stadtgebiet von G***** auf der L*****straße. Diese verläuft in einer weit gezogenen Linkskurve annähernd in Nord-Süd-Richtung. Sie weist auf der Höhe des Einganges des Hauses L*****straße 30 eine Gesamtasphaltbreite von elf Metern auf, wobei allerdings ein Streifen in der Breite von zwei Metern am westlichen Fahrbahnrand frisch asphaltiert ist und derzeit als Abstellfläche dient. Vom östlichen Asphaltrand bis zur Leitlinie ergibt sich ein östlicher Fahrstreifen von 4,70 m. Die Straße ist im Unfallsbereich gut ausgeleuchtet. Weder nördlich noch südlich der Unfallsstelle, also des Bereiches des Zuganges zum Haus Nr 30, ist ein Schutzweg im Sichtbereich. Die gegenseitige Sicht vom östlichen Fahrbahnrand (Asphaltrand) ergibt sich bis zur Position 190 m südlich des Hauseinganges Nr 30 bzw der Querungslinie. Dies bezogen auf die normale Fahrlinie eines PKW in der Mitte des östlichen Fahrstreifens. Man kann vom östlichen Fahrbahnrand demnach aus einer Position 190 m südlich der Querungslinie Lichter auftauchen sehen.
Das östliche Rinnsal ist kleinschlaggepflastert und hat eine Breite von einem Meter.
Der Unfall ereignete sich am 15.11.1990 um ca 19 Uhr auf der Höhe des Hauses Nr 30. Johann M***** lenkte seinen bei der zweitbeklagten Partei versicherten PKW auf der L*****straße in nördlicher Richtung. Auf der Höhe des Hauses L*****straße Nr 30 begannen die Klägerin und ihr Gatte nebeneinander vom östlichen Straßenrand die Fahrbahn der Straße in westlicher Richtung zu überqueren. Die Klägerin hatte damals einen Stock als Gehhilfe in ihrer linken Hand; rechts neben ihr ging ihr Gatte locker eingehängt. In der Folge stieß Johann M***** mit der Stirnseite des PKW gegen beide Fußgänger, die dadurch zu Sturz kamen. Dabei wurden die Klägerin schwer und ihr Gatte leicht verletzt.
Als die Klägerin und ihr Gatte die Liebenauer Hauptstraße in westlicher Richtung zu überqueren begannen, befand sich der PKW des Johann M***** noch 231,5 m (laut Urteil des Berufungsgerichtes richtig 196 m) südlich der Unfallsstelle, also außerhalb des Sichtbereiches der Fußgänger.
Die Unfallsstelle liegt im Stadtgebiet, es besteht eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Die Geschwindigkeit des PKW betrug 60 km/h. Die Klägerin und ihr Gatte überquerten die Fahrbahn mit einer Gehgeschwindigkeit von 1,33 km/h bzw 0,37 m pro Sekunde. Nach einer Gehzeit von 9,73 Sekunden hatten sie auf der Fahrbahn einen Weg von 3,6 m zurückgelegt. 9,73 Sekunden vor dem Unfall befand sich der PKW des Johann M***** noch 155 m südlich der Unfallsstelle. Hätte M***** ab dieser Marke eine Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten, so wäre er 3,5 Sekunden später zur Querungsstelle der Fußgänger gekommen. Bei einer Querungsgeschwindigkeit von 1,33 km/h hätten die Fußgänger in dieser Zeitdifferenz von 3,5 Sekunden einen Querungsgewinn von 1,3 m erzielt. Dadurch wären die Fußgänger gerade außerhalb der linken Fluchtlinie des PKW gekommen. Der PKW hatte eine Breite von 1786 mm. Auch bei einer Fahrlinienverlagerung von 1,20 bis 1,30 m nach rechts wäre Johann M***** noch immer am rechten Fahrstreifen gefahren und wäre dadurch ein Vorbeikommen hinter den beiden Fußgängern möglich gewesen. Dies gilt auch für die durch M***** eingehaltene Geschwindigkeit von 60 km/h.
Die Klägerin war zum Unfallszeitpunkt gehbehindert und konnte sich nur langsam und mit kleinen Schritten fortbewegen.
Das Erstgericht folgte in rechtlicher Hinsicht dem Standpunkt der Klägerin und führte aus, diese und ihr Gatte hätten die Fahrbahn zu überqueren begonnen als sich der von Johann M***** gelenkte PKW noch außerhalb ihres Sichtbereiches befand, sie hätten unter Berücksichtigung einer Gehbehinderung der Klägerin zumutbare Eile an den Tag gelegt. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls habe daher Johann M***** zu vertreten, der unmittelbar vor dem Unfall mit seinem PKW eine unzulässig überhöhte Geschwindigkeit von zumindest 60 km/h eingehalten und überdies eine zumutbare, unfallverhindernde Fahrlinienverlagerung von 1,2 bis 1,3 m nach rechts unterlassen habe. Das Erstgericht ermittelte das Schmerzengeld der Klägerin mit 220.000 S, jenes ihres Gatten mit 27.000 S, die Nebenforderungen wurden mit 13.000 S außer Streit gestellt. Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte unter Berücksichtigung der geleisteten Akontozahlung von S 45.668 zur Bezahlung eines Betrages von S 215.332 (richtig: S 214.332) und wies ein Mehrbegehren in der Höhe von S 30.096 ab.
Hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 96 samt 4 % Zinsen seit 27.4.1992 erwuchs die Entscheidung mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Das im übrigen von beiden Teilen angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, hingegen teilweise jener der Beklagten; die angefochtene Entscheidung wurde insgesamt dahingehend abgeändert, daß dem Feststellungsbegehren zu drei Vierteln stattgegeben und die beklagte Partei verpflichtet wurde, der Klägerin den Betrag von S 171.832 samt 4 % Zinsen aus S 85.582 vom 20.12.1990 bis 26.4.1992 und aus S 171.832 seit 27.4.1992 zu bezahlen; das Leistungsmehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S
72.500 sA sowie das Feststellungsmehrbegehren auf Feststellung der Haftung zu einem weiteren Viertel wurden abgewiesen.
Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht wies darauf hin, daß die Klägerin nach Überschreiten des ein Meter breiten Rigols in der Zeit von 2,7 Sekunden noch einen Weg bis zur Unfallsstelle von 3,6 m in einer Zeit von 9,73 Sekunden zurückzulegen hatte. Demnach befand sich zum Zeitpunkte des Betretens der Fahrbahn durch die Klägerin - 9,73 Sekunden vor dem Unfall - der von Johann M***** gelenkte PKW im Sichtbereich von 190 m, nämlich ca 155 m südlich der Unfallsstelle. Zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin das Rigol betrat, befand sich das Fahrzeug 196 m südlich der Unfallsstelle und somit außerhalb des Sichtbereiches der Klägerin. Daraus folge, daß die Klägerin ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalles treffe. Gemäß § 76 Abs 6 StVO dürften Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nämlich außerhalb von Kreuzungen nur dann überqueren, wenn die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn zweifellos zulasse. Entsprechend dem Gebot des § 76 Abs 4 lit b StVO müßten Fußgänger vor dem Betreten der Fahrbahn sorgfältig prüfen, ob sie die Straße noch vor dem Eintreffen von Fahrzeugen mit Sicherheit überqueren können. Diesen Anforderungen habe die Klägerin nicht entsprochen, weil sie bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Zeitpunkte des Betretens der Fahrbahn leicht erkennen konnte, daß sie deren 4,7 m breiten Fahrstreifen, auf dem sich der von Johann M***** jun gelenkte PKW näherte, vor dessen Eintreffen nicht mehr gefahrlos überqueren könne. Die Klägerin habe es an der gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit beim Überqueren der Fahrbahn fehlen lassen. Dies sei mit einem Viertel zu bewerten.Das Berufungsgericht wies darauf hin, daß die Klägerin nach Überschreiten des ein Meter breiten Rigols in der Zeit von 2,7 Sekunden noch einen Weg bis zur Unfallsstelle von 3,6 m in einer Zeit von 9,73 Sekunden zurückzulegen hatte. Demnach befand sich zum Zeitpunkte des Betretens der Fahrbahn durch die Klägerin - 9,73 Sekunden vor dem Unfall - der von Johann M***** gelenkte PKW im Sichtbereich von 190 m, nämlich ca 155 m südlich der Unfallsstelle. Zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin das Rigol betrat, befand sich das Fahrzeug 196 m südlich der Unfallsstelle und somit außerhalb des Sichtbereiches der Klägerin. Daraus folge, daß die Klägerin ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalles treffe. Gemäß Paragraph 76, Absatz 6, StVO dürften Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nämlich außerhalb von Kreuzungen nur dann überqueren, wenn die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn zweifellos zulasse. Entsprechend dem Gebot des Paragraph 76, Absatz 4, Litera b, StVO müßten Fußgänger vor dem Betreten der Fahrbahn sorgfältig prüfen, ob sie die Straße noch vor dem Eintreffen von Fahrzeugen mit Sicherheit überqueren können. Diesen Anforderungen habe die Klägerin nicht entsprochen, weil sie bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Zeitpunkte des Betretens der Fahrbahn leicht erkennen konnte, daß sie deren 4,7 m breiten Fahrstreifen, auf dem sich der von Johann M***** jun gelenkte PKW näherte, vor dessen Eintreffen nicht mehr gefahrlos überqueren könne. Die Klägerin habe es an der gebotenen Vorsicht und Aufmerksamkeit beim Überqueren der Fahrbahn fehlen lassen. Dies sei mit einem Viertel zu bewerten.
Der Klägerin stünde aber, entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht, ein Schmerzengeld von 250.000 S zu, woraus sich eine Gesamtforderung der Klägerin von 290.000 S errechne; drei Viertel hievon ergeben S 217.500, abzüglich bezahlter S 45.668 verbleibe ein der Klägerin zustehender Betrag von S 171.832.
Während der klagsstattgebende Teil dieser Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, erhob die Klägerin gegen die Klagsabweisung Revision mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß auch ihrem Leistungsbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 72.500 sowie dem Feststellungsmehrbegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Klägerin keine Folge zu geben.
Hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Zahlung von S 6.750 samt 4 % Zinsen aus S 3.000 vom 20.12.1990 bis 26.4.1992 und aus S 6.750 seit 27.4.1992 wurde die außerordentliche Revision mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.3.1994 zurückgewiesen.