Begründung:
Der Kläger kaufte und übernahm am 27. 10. 1994 die Liegenschaft EZ 2***** des Grundbuches 5***** Ober*****. Mit Beschluß vom 6. 4. 1995 - dem Kläger zugestellt am 18. 4. 1995 - bewilligte das Erstgericht diesem die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes in Ansehung dieser Liegenschaft.
Der Beklagte hatte am 25. 9. 1980 vom Rechtsvorgänger des Klägers das Untergeschoß einer auf der Liegenschaft befindlichen "alten Halle" sowie ein Wiesengrundstück zum Betrieb einer Kraftfahrzeugverwertung gemietet. Der Beklagte befindet sich seit 10. 4. 1980 im Besitz eines Gewerbescheines zur "Verschrottung von Kraftfahrzeugen (unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit"). Mit einer dem Beklagten am 18. 5. 1995 zugestellten Aufkündigung kündigte der Kläger dem Beklagten den in Ansehung des oben angeführten Wiesengrundstückes und der "alten Halle" geschlossenen Bestandvertrag zum 30. 11. 1995 auf. Der Kläger machte zu Punkt IV. seiner Kündigung "für den Fall, daß der Beklagte Einwendungen erhebe" als Kündigungsgründe geltend:Der Beklagte hatte am 25. 9. 1980 vom Rechtsvorgänger des Klägers das Untergeschoß einer auf der Liegenschaft befindlichen "alten Halle" sowie ein Wiesengrundstück zum Betrieb einer Kraftfahrzeugverwertung gemietet. Der Beklagte befindet sich seit 10. 4. 1980 im Besitz eines Gewerbescheines zur "Verschrottung von Kraftfahrzeugen (unter Ausschluß jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit"). Mit einer dem Beklagten am 18. 5. 1995 zugestellten Aufkündigung kündigte der Kläger dem Beklagten den in Ansehung des oben angeführten Wiesengrundstückes und der "alten Halle" geschlossenen Bestandvertrag zum 30. 11. 1995 auf. Der Kläger machte zu Punkt römisch vier. seiner Kündigung "für den Fall, daß der Beklagte Einwendungen erhebe" als Kündigungsgründe geltend:
a) Rückständiger Mietzins (§ 30 Abs 2 Z 1 MRG)a) Rückständiger Mietzins (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, MRG)
b) Erheblich nachteiliger Gebrauch (§ 30 Abs 2 Z 3 MRG)b) Erheblich nachteiliger Gebrauch (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG)
c) Eigenbedarf (§ 30 Abs 2 Z 8 MRG)".c) Eigenbedarf (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 8, MRG)".
Der Beklagte erhob rechtzeitig Einwendungen und brachte vor, die Aufkündigung widerspreche dem § 33 Abs 1 MRG, weil die Kündigungsgründe in der Kündigung selbst anzuführen wären und nicht bloß in eventu geltend gemacht werden könnten, wenn der Mieter Einwendungen erhebe. Die für die Kündigung geltend gemachten Gründe seien nur mangelhaft und unklar bezeichnet. Der Kläger habe auch auf den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG verzichtet, weil ihm die örtlichen Verhältnisse beim Kauf der Liegenschaft bekannt gewesen seien. Darüber hinaus sei der Beklagte den von der Gewerbebehörde aufgetragenen Sofortmaßnahmen nachgekommen. Der Vorwurf, daß er seine Tätigkeit am Bestandobjekt in einer Form ausübe, die einen ständigen Verstoß gegen behördliche Auflagen darstellten, sei daher ungerechtfertigt.Der Beklagte erhob rechtzeitig Einwendungen und brachte vor, die Aufkündigung widerspreche dem Paragraph 33, Absatz eins, MRG, weil die Kündigungsgründe in der Kündigung selbst anzuführen wären und nicht bloß in eventu geltend gemacht werden könnten, wenn der Mieter Einwendungen erhebe. Die für die Kündigung geltend gemachten Gründe seien nur mangelhaft und unklar bezeichnet. Der Kläger habe auch auf den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG verzichtet, weil ihm die örtlichen Verhältnisse beim Kauf der Liegenschaft bekannt gewesen seien. Darüber hinaus sei der Beklagte den von der Gewerbebehörde aufgetragenen Sofortmaßnahmen nachgekommen. Der Vorwurf, daß er seine Tätigkeit am Bestandobjekt in einer Form ausübe, die einen ständigen Verstoß gegen behördliche Auflagen darstellten, sei daher ungerechtfertigt.
Der Kläger brachte dazu vor, daß der Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauches schlagwortartig ausreichend individualisiert gewesen sei. Der Beklagte betreibe am Bestandobjekt ein Lager für KFZ-Teile, einen KFZ-Verschrottungsplatz und einen KFZ-Handel und verstoße laufend gegen gewerbebehördliche Auflagen.
Das Erstgericht hielt seine Aufkündigung vom 15. 5. 1995 aufrecht und verpflichtete den Beklagten das im Spruch näher bezeichnete Bestandobjekt binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu räumen und dem Kläger geräumt zu übergeben.
Hinsichtlich der von ihm getroffenen (und vom Berufungsgericht übernommenen) Feststellungen kann auf die Entscheidungen der Vorinstanzen verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Hinsichtlich der von ihm getroffenen (und vom Berufungsgericht übernommenen) Feststellungen kann auf die Entscheidungen der Vorinstanzen verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtlich erörterte es, der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG erster Fall sei durch die schlagwortartige Angabe des Ausdrucks "erheblich nachteiliger Gebrauch" ausreichend individualisiert geltend gemacht worden, daß er in der Aufkündigung "für den Fall der Erhebung von Einwendungen durch den Beklagten" zur Geltung gebracht worden sei, schade der Wirksamkeit der Kündigung nicht. Sachlich liege ein erheblich nachteiliger Gebrauch durch den Beklagten vor; daß der Beklagte verschiedene Mißstände im Laufe des Verfahrens abgestellt habe, rechtfertige nicht den Schluß, daß auch in Zukunft ein nachteiliger Gebrauch nicht ausgeschlossen sei.Rechtlich erörterte es, der Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG erster Fall sei durch die schlagwortartige Angabe des Ausdrucks "erheblich nachteiliger Gebrauch" ausreichend individualisiert geltend gemacht worden, daß er in der Aufkündigung "für den Fall der Erhebung von Einwendungen durch den Beklagten" zur Geltung gebracht worden sei, schade der Wirksamkeit der Kündigung nicht. Sachlich liege ein erheblich nachteiliger Gebrauch durch den Beklagten vor; daß der Beklagte verschiedene Mißstände im Laufe des Verfahrens abgestellt habe, rechtfertige nicht den Schluß, daß auch in Zukunft ein nachteiliger Gebrauch nicht ausgeschlossen sei.
Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der Kläger den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 3 MRG erster Fall durch die schlagwortartigen Angabe der Worte "erheblich nachteiliger Gebrauch" ausreichend individualisiert habe. Zwar könne nicht verkannt werden, daß in der Aufkündigung der angezogene Kündigungsgrund mittels eines Eventualvorbringens (für den Fall für Erhebungen von Einwendungen durch den Beklagten) bezeichnet worden sei, doch reiche dies aus, um dem Zweck der Bestimmung des § 33 Abs 1 MRG zu genügen, um den Gegenstand des Streites auch deutlich abzugrenzen. Selbst wenn bedingte Aufkündigungen unzulässig seien, seien hier die in § 562 Abs 2 ZPO genannten Form- und Inhaltserfordernisse jedenfalls gegeben, weil die Kündigung jedenfalls unbedingt ausgesprochen worden sei. Dem Zweck der Bestimmung des § 33 Abs 1 MRG sei ebenfalls entsprochen worden, weil die schlagwortartige Angabe "erheblich nachteiliger Gebrauch" ausreiche, um den Kündigungsstreit hinlänglich deutlich abzugrenzen. Die vom Kläger gewählte Formulierung könne daher einer unzulässigen bedingten Kündigung nicht gleichgesetzt werden. Im übrigen liege tatsächlich erheblich nachteiliger Gebrauch vor, weil der Beklagte behördlichen Aufträgen nur verspätet und unzureichend nachgekommen sei. Aus seinem vorigen Verhalten sei nicht der Schluß zu ziehen, daß eine Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen wäre.Das Berufungsgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß der Kläger den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG erster Fall durch die schlagwortartigen Angabe der Worte "erheblich nachteiliger Gebrauch" ausreichend individualisiert habe. Zwar könne nicht verkannt werden, daß in der Aufkündigung der angezogene Kündigungsgrund mittels eines Eventualvorbringens (für den Fall für Erhebungen von Einwendungen durch den Beklagten) bezeichnet worden sei, doch reiche dies aus, um dem Zweck der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, MRG zu genügen, um den Gegenstand des Streites auch deutlich abzugrenzen. Selbst wenn bedingte Aufkündigungen unzulässig seien, seien hier die in Paragraph 562, Absatz 2, ZPO genannten Form- und Inhaltserfordernisse jedenfalls gegeben, weil die Kündigung jedenfalls unbedingt ausgesprochen worden sei. Dem Zweck der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, MRG sei ebenfalls entsprochen worden, weil die schlagwortartige Angabe "erheblich nachteiliger Gebrauch" ausreiche, um den Kündigungsstreit hinlänglich deutlich abzugrenzen. Die vom Kläger gewählte Formulierung könne daher einer unzulässigen bedingten Kündigung nicht gleichgesetzt werden. Im übrigen liege tatsächlich erheblich nachteiliger Gebrauch vor, weil der Beklagte behördlichen Aufträgen nur verspätet und unzureichend nachgekommen sei. Aus seinem vorigen Verhalten sei nicht der Schluß zu ziehen, daß eine Wiederholung der bisherigen Unzukömmlichkeiten auszuschließen wäre.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß ein weiterer Rechtszug gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil der Auslegung des § 33 Abs 1 MRG betreffend der bedingten Anführung von Kündigungsgründen für den Fall der Erhebung von Einwendungen eine grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung auch über den vorliegenden Einzelfall hinaus zuzumessen sei.Das Berufungsgericht sprach aus, daß ein weiterer Rechtszug gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil der Auslegung des Paragraph 33, Absatz eins, MRG betreffend der bedingten Anführung von Kündigungsgründen für den Fall der Erhebung von Einwendungen eine grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung auch über den vorliegenden Einzelfall hinaus zuzumessen sei.
Der Beklagte beantragt in Stattgebung seiner Revision die gerichtliche Aufkündigung aufzuheben und das Räumungsbegehren abzuweisen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger äußerte sich in seiner Revisionsbeantwortung zur Zulässigkeit der Revision nicht und beantragt, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (§ 508a ZPO) mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig.Die Revision ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes (Paragraph 508 a, ZPO) mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig.