Begründung:
Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger, wohnte in Deutschland und war Eigentümer einer Liegenschaft in Tirol. Diese Liegenschaft wurde am 16.Mai 1989 auf Ansuchen des Amtsgerichtes Neuss mit Zustimmung des Erstgerichtes freiwillig versteigert. In der Folge hat das Erstgericht zur Ermittlung inländischer Erben, Vermächtnisnehmer und weiterer Nachlaßgläubiger ein Ediktalverfahren gemäß den §§ 137 ff AußStrG eingeleitet. Die Ediktalfrist ist am 1.11.1989 abgelaufen.Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger, wohnte in Deutschland und war Eigentümer einer Liegenschaft in Tirol. Diese Liegenschaft wurde am 16.Mai 1989 auf Ansuchen des Amtsgerichtes Neuss mit Zustimmung des Erstgerichtes freiwillig versteigert. In der Folge hat das Erstgericht zur Ermittlung inländischer Erben, Vermächtnisnehmer und weiterer Nachlaßgläubiger ein Ediktalverfahren gemäß den Paragraphen 137, ff AußStrG eingeleitet. Die Ediktalfrist ist am 1.11.1989 abgelaufen.
Das Erstgericht hat mit seinem - abgesehen vom Punkt II 5 unangefochten gebliebenen - Beschluß das Ergebnis der freiwilligen Feilbietung genehmigt, die Aktiven und Passiven des in Österreich gelegenen Nachlasses ermittelt und der weiteren Abhandlung einen Betrag von S 1,200.004,45 zugrunde gelegt. Mit Punkt II 5 seiner Entscheidung hat es die weitere Abhandlung des "verbleibenden beweglichen Vermögens" von S 1,200.004,45 (zuzüglich Zinsen aus der fruchtbringenden Anlegung des Feilbietungserlöses in derzeit nicht bekannter Höhe) gemäß § 23 AußStrG der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland, nämlich dem Amtsgericht Neuss, überlassen.Das Erstgericht hat mit seinem - abgesehen vom Punkt römisch zwei 5 unangefochten gebliebenen - Beschluß das Ergebnis der freiwilligen Feilbietung genehmigt, die Aktiven und Passiven des in Österreich gelegenen Nachlasses ermittelt und der weiteren Abhandlung einen Betrag von S 1,200.004,45 zugrunde gelegt. Mit Punkt römisch zwei 5 seiner Entscheidung hat es die weitere Abhandlung des "verbleibenden beweglichen Vermögens" von S 1,200.004,45 (zuzüglich Zinsen aus der fruchtbringenden Anlegung des Feilbietungserlöses in derzeit nicht bekannter Höhe) gemäß Paragraph 23, AußStrG der zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland, nämlich dem Amtsgericht Neuss, überlassen.
Das Rekursgericht veranlaßte zunächst eine Verständigung der bekannten Erben im Sinne der §§ 75, 116 f AußStrG. Diese gaben die Erklärung ab, die Erbschaft auszuschlagen. Sodann gab das Gericht zweiter Instanz dem gegen Punkt II 5 des Beschlusses des Erstgerichtes gerichteten Rekurs der Republik Österreich nicht Folge. Es führte aus, die im Rahmen der freiwilligen Feilbietung der Liegenschaft ergangenen Beschlüsse seien rechtskräftig, diese sei daher inhaltlich nicht mehr in Frage zu stellen. Entscheidungswesentlich sei, ob das zum Zeitpunkt der Beschlußfassung in Österreich befindliche Nachlaßvermögen als beweglich oder unbeweglich zu qualifizieren und insofern nach § 22 oder nach § 23 AußStrG vorzugehen sei. Wenn auch der Zeitpunkt des Todes des Erblassers für die Beurteilung erbrechtlicher Fragen in der Regel relevant sei, bestünden im vorliegenden Fall gegen die Vorgangsweise des Erstgerichtes, den Nachlaß (in Form des Erlöses aus der freiwilligen Feilbietung) nunmehr als beweglich zu behandeln, keine Bedenken. Gemäß § 22 AußStrG komme dem zuständigen österreichischen Gericht die Abhandlung über die innerhalb des Staatsgebietes liegenden unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers im vollen Umfang zu, wenn nicht durch Staatsverträge ein anderes Übereinkommen getroffen wurde. Als Regelungszweck sei erkennbar, daß die grundbücherliche Verfügung über in Österreich gelegene Liegenschaften den österreichischen Gerichten vorbehalten und damit auch der Schutz der Buchgläubiger gewährleistet werden sollte. Nachdem mittlerweile die ausschließlich den inländischen Nachlaß bildende Liegenschaft - unbekämpft - feilgeboten und (einer Inländerin) mit nachfolgender Ordnung des Grundbuchsstandes zugeschlagen worden sei, bestehe für eine Vorgangsweise nach § 22 AußStrG in Ansehung des nunmehr beweglich gewordenen Nachlasses kein Schutzbedürfnis mehr, weshalb die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Vielmehr sei der Nachlaß gemäß § 23 Abs. 2 AußStrG - nach Abführung des in den §§ 137 ff AußStrG vorgesehenen Sicherungsverfahrens - an den Heimatstaat des Verstorbenen auszufolgen. Aus Gründen der Vollständigkeit sei zu erwähnen, daß das Amtsgericht Neuss am 7.2.1990 (also nach der angefochtenen Beschlußfassung) das Konkursverfahren über den überschuldeten Nachlaß des Erblassers eröffnet hat. Gemäß Art 10 des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Konkursabkommens vom 25.5.1979, BGBl 1985, 233, seien auf unmittelbaren Antrag des Konkursverwalters von dem zuständigen inländischen Gericht Zwangsmaßnahmen zur Erfassung, Sicherung und Inbesitznahme der Masse anzuordnen. Ein solcher Antrag vom 13.2.1990 des Konkursverwalters liege mittlerweile vor. Auf diesen Umstand, der sich im Rechtsmittelverfahren als unbeachtliche Neuerung darstelle, könne das Rekursgericht allerdings nicht weiter eingehen.Das Rekursgericht veranlaßte zunächst eine Verständigung der bekannten Erben im Sinne der Paragraphen 75, 116, f AußStrG. Diese gaben die Erklärung ab, die Erbschaft auszuschlagen. Sodann gab das Gericht zweiter Instanz dem gegen Punkt römisch zwei 5 des Beschlusses des Erstgerichtes gerichteten Rekurs der Republik Österreich nicht Folge. Es führte aus, die im Rahmen der freiwilligen Feilbietung der Liegenschaft ergangenen Beschlüsse seien rechtskräftig, diese sei daher inhaltlich nicht mehr in Frage zu stellen. Entscheidungswesentlich sei, ob das zum Zeitpunkt der Beschlußfassung in Österreich befindliche Nachlaßvermögen als beweglich oder unbeweglich zu qualifizieren und insofern nach Paragraph 22, oder nach Paragraph 23, AußStrG vorzugehen sei. Wenn auch der Zeitpunkt des Todes des Erblassers für die Beurteilung erbrechtlicher Fragen in der Regel relevant sei, bestünden im vorliegenden Fall gegen die Vorgangsweise des Erstgerichtes, den Nachlaß (in Form des Erlöses aus der freiwilligen Feilbietung) nunmehr als beweglich zu behandeln, keine Bedenken. Gemäß Paragraph 22, AußStrG komme dem zuständigen österreichischen Gericht die Abhandlung über die innerhalb des Staatsgebietes liegenden unbeweglichen Güter eines verstorbenen Ausländers im vollen Umfang zu, wenn nicht durch Staatsverträge ein anderes Übereinkommen getroffen wurde. Als Regelungszweck sei erkennbar, daß die grundbücherliche Verfügung über in Österreich gelegene Liegenschaften den österreichischen Gerichten vorbehalten und damit auch der Schutz der Buchgläubiger gewährleistet werden sollte. Nachdem mittlerweile die ausschließlich den inländischen Nachlaß bildende Liegenschaft - unbekämpft - feilgeboten und (einer Inländerin) mit nachfolgender Ordnung des Grundbuchsstandes zugeschlagen worden sei, bestehe für eine Vorgangsweise nach Paragraph 22, AußStrG in Ansehung des nunmehr beweglich gewordenen Nachlasses kein Schutzbedürfnis mehr, weshalb die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Vielmehr sei der Nachlaß gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AußStrG - nach Abführung des in den Paragraphen 137, ff AußStrG vorgesehenen Sicherungsverfahrens - an den Heimatstaat des Verstorbenen auszufolgen. Aus Gründen der Vollständigkeit sei zu erwähnen, daß das Amtsgericht Neuss am 7.2.1990 (also nach der angefochtenen Beschlußfassung) das Konkursverfahren über den überschuldeten Nachlaß des Erblassers eröffnet hat. Gemäß Artikel 10, des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Konkursabkommens vom 25.5.1979, Bundesgesetzblatt 1985, 233, seien auf unmittelbaren Antrag des Konkursverwalters von dem zuständigen inländischen Gericht Zwangsmaßnahmen zur Erfassung, Sicherung und Inbesitznahme der Masse anzuordnen. Ein solcher Antrag vom 13.2.1990 des Konkursverwalters liege mittlerweile vor. Auf diesen Umstand, der sich im Rechtsmittelverfahren als unbeachtliche Neuerung darstelle, könne das Rekursgericht allerdings nicht weiter eingehen.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs. 1 AußStrG zulässig sei.Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei.
Die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes und strebt die Aufhebung des Punktes II 5 des Beschlusses des Erstgerichtes an.Die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes und strebt die Aufhebung des Punktes römisch zwei 5 des Beschlusses des Erstgerichtes an.