Die Revision ist nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre sind Bierbezugsverträge an sich nicht sittenwidrig, eine Sittenwidrigkeit wird aber angenommen, wenn im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirtes in unvertretbarer Weise eingeengt wird, sodaß er in eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit von der Brauerei gerät (JBl 1983, 321 mwN; SZ 56/144 mwN ua). Als sittenwidrig wurde insbesondere eine zeitlich unbeschränkte Bezugsverpflichtung angesehen (Soergel Siebert I Rdz 106 zu § 138 BGB; HS 4353 ua). Zeitlich beschränkte Bindungen sind hingegen, falls keine anderen gravierenden Umstände hinzutreten, nicht zu beanstanden, insbesondere nicht, wenn der Dauer der Bindung eine adäquate Gegenleistung der Brauerei gegenüber steht (Soergel Siebert aaO; Reichsgerichtsrätekommentar 12 , Rdz 79 zu § 138 BGB). Die Bindung des Gastwirtes darf umso weiter gehen, als die Leistungen der Brauerei reichen (Mayer-Maly im Münchener Kommentar 2 , Rdz 68 zu § 138 BGB).Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre sind Bierbezugsverträge an sich nicht sittenwidrig, eine Sittenwidrigkeit wird aber angenommen, wenn im Einzelfall die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Gastwirtes in unvertretbarer Weise eingeengt wird, sodaß er in eine mit den Anschauungen des redlichen Geschäftsverkehrs nicht mehr zu vereinbarende Abhängigkeit von der Brauerei gerät (JBl 1983, 321 mwN; SZ 56/144 mwN ua). Als sittenwidrig wurde insbesondere eine zeitlich unbeschränkte Bezugsverpflichtung angesehen (Soergel Siebert römisch eins Rdz 106 zu Paragraph 138, BGB; HS 4353 ua). Zeitlich beschränkte Bindungen sind hingegen, falls keine anderen gravierenden Umstände hinzutreten, nicht zu beanstanden, insbesondere nicht, wenn der Dauer der Bindung eine adäquate Gegenleistung der Brauerei gegenüber steht (Soergel Siebert aaO; Reichsgerichtsrätekommentar 12 , Rdz 79 zu Paragraph 138, BGB). Die Bindung des Gastwirtes darf umso weiter gehen, als die Leistungen der Brauerei reichen (Mayer-Maly im Münchener Kommentar 2 , Rdz 68 zu Paragraph 138, BGB).
Im vorliegenden Fall bestand die Leistung der klagenden Partei in der Zahlung eines Betrages von S 11.800,--. Die Beklagte hatte dafür durch zehn Jahre hindurch ausschließlich Bier der klagenden Partei zu beziehen, wobei ein Mindestbezug von 400 Hektolitern festgelegt wurde und die klagende Partei bei Nichterreichen dieser Menge eine entsprechende Verlängerung der Vertragsdauer verlangen kann. Die Beklagte erhält daher als Gegenleistung pro Jahr S 1.180,-- bzw. pro Hektoliter Bier S 29,50. Bezieht sie innerhalb von 10 Jahren mehr als 400 Hektoliter, ist der von der klagenden Partei pro Liter bezahlte Betrag noch geringer. Erstreckt sich die Verpflichtung der Beklagten zum Bierbezug durch 10 Jahre auf weitere, erst nach Vertragsabschluß errichtete zusätzliche Bierverkaufsstellen, dann wird ihre Leistung, bei gleichbleibender Gegenleistung der klagenden Partei, umfangreicher. Die Parteien gingen bei der Abwägung, welche Gegenleistung die klagende Partei zu erbringen hat, ohne Zweifel nur vom Bierbezug für das Gasthaus der Beklagten in Wald am Schoberpaß 102 aus. Der Bierbezug durch 10 Jahre hindurch im Ausmaß von insgesamt 400 Hektolitern für dieses Gasthaus stellt jedoch die Mindestleistung dar, die die Beklagte zu erbringen hat. Eröffnet sie weitere Bierverkaufsstellen, dann erhöht sich die von ihr zu erbringende Leistung. Insofern ist die von der Beklagten zu erbringende Leistung überhaupt nicht begrenzt, die klagende Partei hat hingegen keine zusätzliche Leistung zu erbringen. Dem Bezug von Bier für weitere Verkaufsstellen steht daher keine adäquate Gegenleistung der klagenden Partei gegenüber. Insoweit ist die Einschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Beklagten daher sittenwidrig. Die Revisionswerberin bekämpft diese schon vom Berufungsgericht vertretene Ansicht gar nicht, sondern führt aus, durch Punkt 6. des Vertrages solle verhindert werden, daß sich ein Gastwirt seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag durch Verlegung des Lokals oder Eröffnung eines in der Nähe befindlichen weiteren Lokales und Verlagerung des Kundenstockes in dieses Lokal, entzieht. Daß dies hier der Fall war, haben die Kläger aber nie vorgebracht. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem festgestellten Sachverhalt. Es ist nicht anzunehmen, daß der Kundenstock für ein in einem Ort befindlichen Gasthaus und ein davon zwei Kilometer entferntes Büffet an einem Badesee derselbe ist. Es kann daher mangels eines entsprechenden Vorbringens in erster Instanz nicht davon ausgegangen werden, daß sich durch die Eröffnung des Büffets der Bierkonsum im Gasthaus verringerte und somit Interessen der klagenden Partei beeinträchtigt wurden. Bei der Behauptung, der jährliche Bierbezug der Beklagten für das Gasthaus liege weit unter 40 Hektoliter, sodaß die Einbeziehung der neuen Verkaufsstelle keine Ausweitung der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten bedeute, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung. Feststellungen über die von der Beklagten bezogenen Biermengen sind daher nicht erforderlich. Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht das Klagebegehren zutreffend abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.