Begründung:
Der Kläger stellte im vorliegenden Rechtsstreit das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Ausfolgung des zu 1 Nc 24/87 des Bezirksgerichtes Feldkirchen erliegenden Gerichtserlages von S 832.375,-- an ihn einzuwilligen. Nach dem Inhalt des im Akt erliegenden Protokolles über die erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. August 1987 (ON 2) trug in dieser Tagsatzung zunächst die klagende Partei die Klage vor und stellte die darin ersichtlichen Sach- und Beweisanträge (Abs 1). Die beklagte Partei bestritt das Klagevorbringen und beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung (Abs 2). Sodann wendete die Beklagte die sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Wolfsberg ein, weil der für die Zuständigkeit maßgebliche Streitwert S 832.375,-- betrage; sie stellte daher den Antrag, die Klage zurückzuweisen. Schließlich bemängelte die Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger; dann trug sie im einzelnen substantiierte Sacheinwendungen gegen den Klagsanspruch vor. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit ein. Abschriften des unter Verwendung eines Schallträgers hergestellten Protokolles über diese Tagsatzung wurden den Parteienvertretern am 4. September 1987 zugestellt. Mit Beschluß vom 10. September 1987 (ON 3) erklärte sich das Bezirksgericht Wolfsberg zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache sachlich unzuständig und wies die Klage zurück. Es begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß bei Ansprüchen auf Ausfolgung eines gerichtlichen Erlages dessen Höhe für den Streitwert maßgebend sei. Da im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Ausfolgung eines gerichtlichen Erlages von S 832.375,-- verlangt werde, sei für die Entscheidung dieser Rechtssache nicht das Bezirksgericht, sondern der Gerichtshof erster Instanz zuständig.Der Kläger stellte im vorliegenden Rechtsstreit das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Ausfolgung des zu 1 Nc 24/87 des Bezirksgerichtes Feldkirchen erliegenden Gerichtserlages von S 832.375,-- an ihn einzuwilligen. Nach dem Inhalt des im Akt erliegenden Protokolles über die erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. August 1987 (ON 2) trug in dieser Tagsatzung zunächst die klagende Partei die Klage vor und stellte die darin ersichtlichen Sach- und Beweisanträge (Absatz eins,). Die beklagte Partei bestritt das Klagevorbringen und beantragte kostenpflichtige Klagsabweisung (Absatz 2,). Sodann wendete die Beklagte die sachliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Wolfsberg ein, weil der für die Zuständigkeit maßgebliche Streitwert S 832.375,-- betrage; sie stellte daher den Antrag, die Klage zurückzuweisen. Schließlich bemängelte die Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger; dann trug sie im einzelnen substantiierte Sacheinwendungen gegen den Klagsanspruch vor. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Frage der Zuständigkeit ein. Abschriften des unter Verwendung eines Schallträgers hergestellten Protokolles über diese Tagsatzung wurden den Parteienvertretern am 4. September 1987 zugestellt. Mit Beschluß vom 10. September 1987 (ON 3) erklärte sich das Bezirksgericht Wolfsberg zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache sachlich unzuständig und wies die Klage zurück. Es begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß bei Ansprüchen auf Ausfolgung eines gerichtlichen Erlages dessen Höhe für den Streitwert maßgebend sei. Da im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Ausfolgung eines gerichtlichen Erlages von S 832.375,-- verlangt werde, sei für die Entscheidung dieser Rechtssache nicht das Bezirksgericht, sondern der Gerichtshof erster Instanz zuständig.
Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde vom Kläger mit Rekurs bekämpft (ON 4).
Am 2. Oktober 1987 langte ein Ersuchen der Beklagten um Berichtigung des Protokolles über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. August 1987 beim Erstgericht ein, in dem im wesentlichen geltend gemacht wurde, daß die Beklagte in dieser Tagsatzung zunächst die Einrede der Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Wolfsberg erhoben, dann den vom Kläger angegebenen Streitwert bemängelt und dann erst das Klagebegehren bestritten und Klagsabweisung beantragt habe (ON 5).
Mit Beschluß vom 5. Oktober 1987 (ON 6) berichtigte das Erstgericht das Protokoll über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. August 1987 dahin, daß der zweite Absatz mit dem Text "Die beklagte Partei bestreitet das Klagevorbringen und beantragt kostenpflichtige Klagsabweisung" zu entfallen habe. Es begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß die genaue Art des Vorbringens der Beklagten dem Verhandlungsrichter nicht mehr erinnerlich sei. Aus der Textierung des Vorbringens der Beklagten im Protokoll ergebe sich aber, daß von der Beklagten zuerst die Unzuständigkeitseinrede erhoben, dann der Streitwert bemängelt und erst letztlich ein Sachvorbringen erstattet worden sei. Es handle sich bei der aus dem Protokoll zu streichenden Textstelle um eine offenbare Unrichtigkeit, die über Ersuchen der Beklagten vom Gericht zu berichtigen sei. Die Aufnahme dieser Textstelle in das Protokoll sei offenbar irrtümlich erfolgt.
Auch diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde vom Kläger mit Rekurs bekämpft (ON 10).
Mit Beschluß vom 25. November 1987 (ON 13) gab das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 6 Folge und änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Protokolls über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. August 1987 zurückwies. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, der Rekurs des Klägers sei im Sinne der §§ 214 Abs 1, 515 ZPO zulässig, weil ein aufgeschobener Rekurs selbständig überreicht werden könne, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht ergehen könne. Er sei aber auch sachlich berechtigt. Die Möglichkeit und Zulässigkeit einer Protokollberichtigung sei nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Berichtigung von Entscheidungen (§§ 419, 430 ZPO), sondern nur nach den Vorschriften der §§ 207 ff ZPO zu beurteilen. Der vorliegende Antrag der Beklagten auf "Protokollberichtigung" sei als Widerspruch gegen die Übertragung des Tonbandprotokolles im Sinne des § 212 Abs 5 ZPO aufzufassen. Unterstelle man die von der Beklagten angestrebte Protokollberichtigung den Regeln der §§ 207 ff ZPO, insbesondere des § 212 Abs 5 ZPO, dann ergebe sich, daß die Beklagte die ihr von der Prozeßordnung eingeräumte Einflußnahme auf die Protokollierung versäumt habe. Für sie bestünde daher auch nicht die Möglichkeit, ihrer Säumnis durch die Anregung eines amtswegigen Einschreitens zu begegnen. Weil der am 2. Oktober 1987 eingebrachte als Widerspruch zu wertende Antrag der Beklagten auf Protokollberichtigung verspätet sei, habe das Erstgericht zu Unrecht eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolles vorgenommen.Mit Beschluß vom 25. November 1987 (ON 13) gab das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 6 Folge und änderte diese Entscheidung dahin ab, daß es den Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Protokolls über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. August 1987 zurückwies. Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus, der Rekurs des Klägers sei im Sinne der Paragraphen 214, Absatz eins, 515, ZPO zulässig, weil ein aufgeschobener Rekurs selbständig überreicht werden könne, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht ergehen könne. Er sei aber auch sachlich berechtigt. Die Möglichkeit und Zulässigkeit einer Protokollberichtigung sei nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Berichtigung von Entscheidungen (Paragraphen 419, 430, ZPO), sondern nur nach den Vorschriften der Paragraphen 207, ff ZPO zu beurteilen. Der vorliegende Antrag der Beklagten auf "Protokollberichtigung" sei als Widerspruch gegen die Übertragung des Tonbandprotokolles im Sinne des Paragraph 212, Absatz 5, ZPO aufzufassen. Unterstelle man die von der Beklagten angestrebte Protokollberichtigung den Regeln der Paragraphen 207, ff ZPO, insbesondere des Paragraph 212, Absatz 5, ZPO, dann ergebe sich, daß die Beklagte die ihr von der Prozeßordnung eingeräumte Einflußnahme auf die Protokollierung versäumt habe. Für sie bestünde daher auch nicht die Möglichkeit, ihrer Säumnis durch die Anregung eines amtswegigen Einschreitens zu begegnen. Weil der am 2. Oktober 1987 eingebrachte als Widerspruch zu wertende Antrag der Beklagten auf Protokollberichtigung verspätet sei, habe das Erstgericht zu Unrecht eine Berichtigung des Verhandlungsprotokolles vorgenommen.
Gleichfalls mit Beschluß vom 25. November 1987 (ON 14) gab das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 10. September 1987 (ON 3) Folge; es änderte diese Entscheidung im Sinne der Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ab. Dazu führte das Rekursgericht im wesentlichen aus, daß im vorliegenden Fall der Streitwert S 832.375,-- betrage und es auf eine abweichende Bewertung durch den Kläger nicht ankomme. Nach dem Inhalt des gemäß § 215 ZPO vollen Beweis machenden Protokolles über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. August 1987 habe die Beklagte zunächst das Klagevorbringen bestritten und die Abweisung der Klage beantragt und sich damit in die Verhandlung in der Hauptsache eingelassen. Erst dann habe sie die Einrede der (prorogablen) Unzuständigkeit erhoben. Im Sinne der Vorschrift des § 441 ZPO könne daher die von der Beklagten eingewendete sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes nicht mehr wahrgenommen werden.Gleichfalls mit Beschluß vom 25. November 1987 (ON 14) gab das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 10. September 1987 (ON 3) Folge; es änderte diese Entscheidung im Sinne der Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit ab. Dazu führte das Rekursgericht im wesentlichen aus, daß im vorliegenden Fall der Streitwert S 832.375,-- betrage und es auf eine abweichende Bewertung durch den Kläger nicht ankomme. Nach dem Inhalt des gemäß Paragraph 215, ZPO vollen Beweis machenden Protokolles über die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. August 1987 habe die Beklagte zunächst das Klagevorbringen bestritten und die Abweisung der Klage beantragt und sich damit in die Verhandlung in der Hauptsache eingelassen. Erst dann habe sie die Einrede der (prorogablen) Unzuständigkeit erhoben. Im Sinne der Vorschrift des Paragraph 441, ZPO könne daher die von der Beklagten eingewendete sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes nicht mehr wahrgenommen werden.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ON 13 richtet sich der vorliegende Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.
Auch der Beschluß des Rekursgerichtes ON 14 wurde von der Beklagten mit Revisionsrekurs bekämpft; dieses Rechtsmittel wurde bisher dem Obersten Gerichtshof nicht vorgelegt.