Aus der Begründung:
Die am 4. August 1948 zu gerichtlichem Protokoll gegebene Erklärung des angeblichen Kindesvaters ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Z. 5 ZPO. behaftet, weil Ernst M. jun. zu dieser Erklärung eines gesetzlichen Vertreters bedurfte und nicht durch einen solchen vertreten war und weil seine Erklärung auch nicht nachträglich genehmigt wurde.Die am 4. August 1948 zu gerichtlichem Protokoll gegebene Erklärung des angeblichen Kindesvaters ist mit dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Ziffer 5, ZPO. behaftet, weil Ernst M. jun. zu dieser Erklärung eines gesetzlichen Vertreters bedurfte und nicht durch einen solchen vertreten war und weil seine Erklärung auch nicht nachträglich genehmigt wurde.
Es mag sein, daß das Anerkenntnis der Vaterschaft in den meisten Fällen als Geständnis zu werten ist, daß der Anerkennende der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Dieses Geständnis zieht aber nach § 16 Abs. 2 der I. Teilnovelle die Folge nach sich, daß das Gericht im Verfahren außer Streitsachen das Ausmaß des Unterhaltes festzustellen hat, und hat somit gleichzeitig auch das Gewicht einer Verpflichtungserklärung. Ein minderjähriger Kindesvater bedarf daher zur Anerkennung der Vaterschaft der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters. Ohne diese Mitwirkung ist die Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft durch einen Minderjährigen ungültig (vgl. E. vom 20. November 1902, GlUNF. 2108, und E. vom 16. November 1948, 1 Ob 202/48, JBl. 1949, S. 400).Es mag sein, daß das Anerkenntnis der Vaterschaft in den meisten Fällen als Geständnis zu werten ist, daß der Anerkennende der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Dieses Geständnis zieht aber nach Paragraph 16, Absatz 2, der römisch eins. Teilnovelle die Folge nach sich, daß das Gericht im Verfahren außer Streitsachen das Ausmaß des Unterhaltes festzustellen hat, und hat somit gleichzeitig auch das Gewicht einer Verpflichtungserklärung. Ein minderjähriger Kindesvater bedarf daher zur Anerkennung der Vaterschaft der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters. Ohne diese Mitwirkung ist die Anerkennung der außerehelichen Vaterschaft durch einen Minderjährigen ungültig vergleiche E. vom 20. November 1902, GlUNF. 2108, und E. vom 16. November 1948, 1 Ob 202/48, JBl. 1949, S. 400).
Im übrigen reicht die Tatsache, daß jemand gesteht, der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, zur Bemessung des Unterhaltes im Verfahren außer Streitsachen nicht aus. § 16 Abs. 2 der I. Teilnovelle setzt vielmehr für die Bemessung des Unterhalts im Verfahren außer Streitsachen voraus, daß die Vaterschaft anerkannt wird. Ob die Vermutung für die Vaterschaft des Ernst M. jun. spricht, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 der I. Teilnovelle ohne Bedeutung.Im übrigen reicht die Tatsache, daß jemand gesteht, der Mutter des Kindes in der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, zur Bemessung des Unterhaltes im Verfahren außer Streitsachen nicht aus. Paragraph 16, Absatz 2, der römisch eins. Teilnovelle setzt vielmehr für die Bemessung des Unterhalts im Verfahren außer Streitsachen voraus, daß die Vaterschaft anerkannt wird. Ob die Vermutung für die Vaterschaft des Ernst M. jun. spricht, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 16, der römisch eins. Teilnovelle ohne Bedeutung.
Die Voraussetzung für einen außerordentlichen Revisionsrekurs nach § 16 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen ist daher gegeben.Die Voraussetzung für einen außerordentlichen Revisionsrekurs nach Paragraph 16, des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen ist daher gegeben.