Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber führt aus, in der Einantwortungsurkunde wäre nicht bloß die fideikommissarische Substitution zugunsten der Nora S*** und der Helene H***, bzw. zugunsten der Elisabeth J***, des Waldemar J*** und des Gabriel J*** auszusprechen, sondern entweder hinsichtlich aller zum Zeitpunkte der Erlassung der Einantwortungsurkunde lebenden Nachkommen - dies wäre auch er gewesen, wenngleich damals noch minderjährig - oder einfach der Wortlaut des Testamentes hinsichtlich der Nachkommenschaft anzuführen gewesen, welches Testament ja nicht eine Einschränkung etwa der Nachkommenschaft auf bloß eine Generation enthalte. Der grundsätzliche Rechtsirrtum des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes ergebe sich daraus, daß die im Testament vorkommende Wortwahl der fideikommissarischen Substitution von den "Nachkommen des verstorbenen Bruders meiner Mutter" und den "Nachkommen des verstorbenen Bruders meines Vaters" spreche, während der Text der Einantwortungsurkunde lediglich einschränkend und damit unrichtig auf die zum Zeitpunkt der Erlassung der Einantwortungsurkunde unmittelbaren Erben nach Ing.Gabriel J*** und nach Dr.Fritz H*** Bezug genommen habe. Entsprechend dem Gesetz sei die fideikommissarische Substitution nicht etwa auf die unmittelbaren Nacherben beschränkt. Durch den im Testament gewählten Begriff "Nachkommen" werde nämlich eine wesentlich größere Anzahl von Personen begünstigt, als die tatsächlich in der Einantwortungsurkunde genannten Personen. Entsprechend § 611 ABGB sei eine solche Erweiterung der Nacherbenzahl auch gesetzlich gedeckt. Die Einschränkung nur auf die direkten Nacherben der im Testament genannten Personen, bedeute somit eine durch das Gesetz nicht gedeckte Einschränkung von Rechten anderer Nachkommen, die weder durch den Testamentswillen noch durch Gesetz herbeigeführt werden solle. Der Begriff "Nachkommen" umfasse im deutschen Sprachgebrauch eine Gesamtheit aller nach einer bestimmten Person und in verwandtschaftlicher Beziehung in absteigender Linie verbundenen Personen, dies insolange ohne zeitliche Begrenzung, als die verwandtschaftliche Linie noch verfolgbar sei. Werde daher im Testament von Nachkommen gesprochen, so sei es rechtsirrig, die Einantwortungsurkunde lediglich auf die unmittelbaren Nacherben zu beschränken. Die einschränkende Textierung der Einantwortungsurkunde und daraus in der Folge im Grundbuch lasse gegenüber einem außenstehenden Dritten die Rechte weiterer Nachkommen nicht erkennen, so daß im Eintrittsfalle diese unter Umständen erst im mühsamen Rechtsstreit ihre Rechte durchsetzen könnten bzw. erhebliche materielle Folgen hinnehmen müßten, wenn infolge Veräußerungen etc. nur mehr Ausgleichs- oder Schadenvergütungen enthalten werden könnten. Da gerade das Grundbuch möglichst deutlich und richtig jeden relevanten Sachverhalt festhalten solle und nicht etwa falsche "gutgläubige Dritte" bevorzugt werden sollten, sei der Revisionsrekurs gerechtfertigt. Dem Rechtsmittelwerber war zwar die Einantwortungsurkunde zuzustellen und er hatte gegen diese auch das Rekursrecht, weil es sich bei der testamentarischen Verfügung um ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat bezüglich eines Liegenschaftsanteiles handelte (vgl. EFSlg 46.998 u.a.). Da aber das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs gegen die Einantwortungsurkunde nicht Folge gegeben hat, ist die Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz nur aus den im § 16 AußStrG abschließend aufgezählten Gründen, nämlich einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig. Der Rechtsmittelwerber stützt sich auf keinen dieser Anfechtungsgründe ausdrücklich, er erachtet vielmehr die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung entsprochen habe, für unrichtig. Hiebei wird aber nicht berücksichtigt, daß einem Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG nur dann ein Erfolg beschieden sein könnte, wenn eine offenbare Gesetzwidrigkeit aufgezeigt würde. Dieser Begriff ist keineswegs jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleichzuhalten (SZ 39/103 u.v.a.); eine offenbare Gesetzwidrigkeit würde vielmehr nur dann vorliegen, wenn eine für die Entscheidung maßgebliche Frage des materiellen Rechts (EFSlg 44.644 u.a.) im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß die Absicht des Gesetzgebers nicht bezweifelt werden kann, jedoch trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung getroffen wurde (SZ 44/180 u.v.a.). Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften könnte diesem Anfechtungsgrund hingegen nicht unterstellt werden. Der Rechtsmittelwerber behauptet eine unrichtige Fassung der Einantwortungsurkunde dadurch, daß darin nur die unmittelbaren Nachkommen, nämlich die Kinder des Gabriel J*** und des Dr.Fritz H*** als Nachlegatare genannt wurden, nicht aber auch er als Sohn der Nachlegatarin Nora S***. Damit rügt er aber in Wahrheit die Verletzung einer den Inhalt der Einantwortungsurkunde betreffenden Verfahrensvorschrift, nämlich des § 174 Abs 2 Z 3 AußStrG (6 Ob 551/83 u.a.). Verstöße gegen Verfahrensvorschriften können im Rahmen eines Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG aber nur dann wahrgenommen werden, wenn ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit (Nullität) beizumessen ist (EFSlg 44.682 u.a.); eine solche Verletzung der Vorschrift des § 174 Abs 2 Z 3 AußStrG vermochte der Rechtsmittelwerber jedoch in keiner Weise aufzuzeigen; die Einantwortungsurkunde enthält vielmehr die Namen der Substituten, denen das Vermögen beim Eintritt des Substitutionsfalles übergeben werden soll (§ 174 Abs 2 Z 3, zweiter Satz AußStrG). Die Lösung der Frage, ob auch der Name des Rechtsmittelwerbers in die Einantwortungsurkunde aufzunehmen war oder nicht, kann aber weder eine offenbare Gesetzwidrigkeit noch einen Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nullität begründen. Mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrundes im Sinne des § 16 AußStrG - die Behauptung der Aktenwidrigkeit läßt sich dem Rechtsmittelvorbringen nicht entnehmen - war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.Der Rechtsmittelwerber führt aus, in der Einantwortungsurkunde wäre nicht bloß die fideikommissarische Substitution zugunsten der Nora S*** und der Helene H***, bzw. zugunsten der Elisabeth J***, des Waldemar J*** und des Gabriel J*** auszusprechen, sondern entweder hinsichtlich aller zum Zeitpunkte der Erlassung der Einantwortungsurkunde lebenden Nachkommen - dies wäre auch er gewesen, wenngleich damals noch minderjährig - oder einfach der Wortlaut des Testamentes hinsichtlich der Nachkommenschaft anzuführen gewesen, welches Testament ja nicht eine Einschränkung etwa der Nachkommenschaft auf bloß eine Generation enthalte. Der grundsätzliche Rechtsirrtum des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes ergebe sich daraus, daß die im Testament vorkommende Wortwahl der fideikommissarischen Substitution von den "Nachkommen des verstorbenen Bruders meiner Mutter" und den "Nachkommen des verstorbenen Bruders meines Vaters" spreche, während der Text der Einantwortungsurkunde lediglich einschränkend und damit unrichtig auf die zum Zeitpunkt der Erlassung der Einantwortungsurkunde unmittelbaren Erben nach Ing.Gabriel J*** und nach Dr.Fritz H*** Bezug genommen habe. Entsprechend dem Gesetz sei die fideikommissarische Substitution nicht etwa auf die unmittelbaren Nacherben beschränkt. Durch den im Testament gewählten Begriff "Nachkommen" werde nämlich eine wesentlich größere Anzahl von Personen begünstigt, als die tatsächlich in der Einantwortungsurkunde genannten Personen. Entsprechend Paragraph 611, ABGB sei eine solche Erweiterung der Nacherbenzahl auch gesetzlich gedeckt. Die Einschränkung nur auf die direkten Nacherben der im Testament genannten Personen, bedeute somit eine durch das Gesetz nicht gedeckte Einschränkung von Rechten anderer Nachkommen, die weder durch den Testamentswillen noch durch Gesetz herbeigeführt werden solle. Der Begriff "Nachkommen" umfasse im deutschen Sprachgebrauch eine Gesamtheit aller nach einer bestimmten Person und in verwandtschaftlicher Beziehung in absteigender Linie verbundenen Personen, dies insolange ohne zeitliche Begrenzung, als die verwandtschaftliche Linie noch verfolgbar sei. Werde daher im Testament von Nachkommen gesprochen, so sei es rechtsirrig, die Einantwortungsurkunde lediglich auf die unmittelbaren Nacherben zu beschränken. Die einschränkende Textierung der Einantwortungsurkunde und daraus in der Folge im Grundbuch lasse gegenüber einem außenstehenden Dritten die Rechte weiterer Nachkommen nicht erkennen, so daß im Eintrittsfalle diese unter Umständen erst im mühsamen Rechtsstreit ihre Rechte durchsetzen könnten bzw. erhebliche materielle Folgen hinnehmen müßten, wenn infolge Veräußerungen etc. nur mehr Ausgleichs- oder Schadenvergütungen enthalten werden könnten. Da gerade das Grundbuch möglichst deutlich und richtig jeden relevanten Sachverhalt festhalten solle und nicht etwa falsche "gutgläubige Dritte" bevorzugt werden sollten, sei der Revisionsrekurs gerechtfertigt. Dem Rechtsmittelwerber war zwar die Einantwortungsurkunde zuzustellen und er hatte gegen diese auch das Rekursrecht, weil es sich bei der testamentarischen Verfügung um ein sogenanntes uneigentliches Nachlegat bezüglich eines Liegenschaftsanteiles handelte vergleiche EFSlg 46.998 u.a.). Da aber das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs gegen die Einantwortungsurkunde nicht Folge gegeben hat, ist die Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz nur aus den im Paragraph 16, AußStrG abschließend aufgezählten Gründen, nämlich einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig. Der Rechtsmittelwerber stützt sich auf keinen dieser Anfechtungsgründe ausdrücklich, er erachtet vielmehr die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Einantwortungsurkunde des Erstgerichtes der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung entsprochen habe, für unrichtig. Hiebei wird aber nicht berücksichtigt, daß einem Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG nur dann ein Erfolg beschieden sein könnte, wenn eine offenbare Gesetzwidrigkeit aufgezeigt würde. Dieser Begriff ist keineswegs jenem der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gleichzuhalten (SZ 39/103 u.v.a.); eine offenbare Gesetzwidrigkeit würde vielmehr nur dann vorliegen, wenn eine für die Entscheidung maßgebliche Frage des materiellen Rechts (EFSlg 44.644 u.a.) im Gesetz ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß die Absicht des Gesetzgebers nicht bezweifelt werden kann, jedoch trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung getroffen wurde (SZ 44/180 u.v.a.). Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften könnte diesem Anfechtungsgrund hingegen nicht unterstellt werden. Der Rechtsmittelwerber behauptet eine unrichtige Fassung der Einantwortungsurkunde dadurch, daß darin nur die unmittelbaren Nachkommen, nämlich die Kinder des Gabriel J*** und des Dr.Fritz H*** als Nachlegatare genannt wurden, nicht aber auch er als Sohn der Nachlegatarin Nora S***. Damit rügt er aber in Wahrheit die Verletzung einer den Inhalt der Einantwortungsurkunde betreffenden Verfahrensvorschrift, nämlich des Paragraph 174, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG (6 Ob 551/83 u.a.). Verstöße gegen Verfahrensvorschriften können im Rahmen eines Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG aber nur dann wahrgenommen werden, wenn ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit (Nullität) beizumessen ist (EFSlg 44.682 u.a.); eine solche Verletzung der Vorschrift des Paragraph 174, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG vermochte der Rechtsmittelwerber jedoch in keiner Weise aufzuzeigen; die Einantwortungsurkunde enthält vielmehr die Namen der Substituten, denen das Vermögen beim Eintritt des Substitutionsfalles übergeben werden soll (Paragraph 174, Absatz 2, Ziffer 3,, zweiter Satz AußStrG). Die Lösung der Frage, ob auch der Name des Rechtsmittelwerbers in die Einantwortungsurkunde aufzunehmen war oder nicht, kann aber weder eine offenbare Gesetzwidrigkeit noch einen Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nullität begründen. Mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrundes im Sinne des Paragraph 16, AußStrG - die Behauptung der Aktenwidrigkeit läßt sich dem Rechtsmittelvorbringen nicht entnehmen - war der Revisionsrekurs daher zurückzuweisen.