Entscheidungsgründe:
Die Streitteile bezogen Anfang September 1983 ein vom Beklagten am 2. September 1983 gekauftes Haus in Gnadenwald. Sie hatten die Absicht, eine dauernde Lebensgemeinschaft einzugehen. Die Klägerin trug zum Kaufpreis mit 1 Mio S bei, diesen Betrag finanzierte sie mit einem Bankkredit, zu dessen Besicherung sie eine ihr gehörige Liegenschaft verpfändete. Im Zusammenhang mit dem Umbau des vom Beklagten erworbenen Hauses erbrachte die Klägerin in der Erwartung des andauernden Fortbestandes der Lebensgemeinschaft aus ihrem Vermögen Leistungen von insgesamt S 327.899,49. Die Lebensgemeinschaft der Streitteile ging etwa im November 1984 "in Brüche". Zur vollständigen Bereinigung aller mit der Beendigung der Lebensgemeinschaft zusammenhängenden Belange schlossen die Streitteile am 29. November 1984 eine Vereinbarung. In dieser verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin die Zahlungen, die sie auf den von ihr aufgenommenen Kredit bereits geleistet hatte, zu bezahlen und den offenen Kreditbetrag an die Bank zurückzuzahlen. Die Klägerin verpflichtete sich, das Haus längstens am 2. November 1985 zu räumen. Der Beklagte räumte der Klägerin, sowie bisher, am Haus samt Garten ein unentgeltliches Wohnrecht ein. Die Klägerin übernahm es, dem Beklagten, sowie bisher, den Haushalt zu führen (Verpflegung und Wäsche). Die Kosten hiefür hatte die Klägerin, der Beklagte hingegen die Betriebskosten zu tragen. Zur alleinigen Benützung standen dem Beklagten das Studio im ersten Stock und das Gästezimmer im Parterre zur Verfügung, der Klägerin das Schlafzimmer im ersten Stock. Die übrigen Räume im ersten Stock konnten gemeinsam benützt werden. In Anerkennung der von der Klägerin für den Umbau geleisteten Arbeiten (Beaufsichtigung, Verköstigung von Arbeitern, Organisation etc.) verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin S 50.000 zu bezahlen. Punkt 7. der Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
"Die Parteien halten einverständlich fest, daß nach endgültiger Abwicklung der obgenannten Vertragspunkte gegenseitig keine wie immer gearteten Forderungen bestehen."
Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß zwischen den Streitteilen in Ergänzung oder Abänderung dieser Vereinbarung jemals vereinbart wurde, daß das von ihr aus ihrem Vermögen für die Baumaßnahmen des Beklagten beigetragene Geld von dieser Vereinbarung nicht umfaßt sein sollte. Bei Abschluß der Vereinbarung war es erklärter Wille des Beklagten gegenüber dem mit der Errichtung der Urkunde bestellten Rechtsanwalt, daß mit dieser Vereinbarung, abgesehen von anderen Belangen, alle mit der Beendigung der Lebensgemeinschaft zusammenhängenden finanziellen Belange zur Gänze geregelt sein sollten.
Die Klägerin begehrt für die Leistungen, die sie im Zusammenhang mit dem Umbau des Hauses aus ihrem Vermögen erbrachte, einen Betrag von S 330.099,49 samt Zinsen. Diese Forderung sei in der Vereinbarung vom 29. November 1984 nicht geregelt worden. Der Beklagte wendete unter anderem ein, die behauptete Forderung sei von der Vereinbarung umfaßt gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den von ihm festgestellten Sachverhalt, dessen wesentlicher Inhalt zu Beginn dieser Entscheidung wiedergegeben ist, rechtlich dahin, der Beklagte sei durch den von der Klägerin geleisteten Betrag von S 327.899,49 bereichert, so daß ihr ein Anspruch gemäß § 1435 ABGB zugestanden sei. Durch Punkt 7. der Vereinbarung sei jedoch auch dieser Bereicherungsanspruch erledigt worden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es beurteilte den von ihm festgestellten Sachverhalt, dessen wesentlicher Inhalt zu Beginn dieser Entscheidung wiedergegeben ist, rechtlich dahin, der Beklagte sei durch den von der Klägerin geleisteten Betrag von S 327.899,49 bereichert, so daß ihr ein Anspruch gemäß Paragraph 1435, ABGB zugestanden sei. Durch Punkt 7. der Vereinbarung sei jedoch auch dieser Bereicherungsanspruch erledigt worden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und führte zur Rechtsfrage aus, die Klägerin hätte die für den Umbau des Hauses erbrachten Geldleistungen erst nach Auflösung der Lebensgemeinschaft gemäß § 1435 ABGB zurückverlangen können. Die Lebensgemeinschaft der Streitteile sei nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes bereits im November 1984 in Brüche gegangen, also aufgelöst worden. Es sei schließlich Zweck der Vereinbarung vom 29. November 1984 gewesen, eine Bereinigung der im Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft entstandenen gegenseitigen Ansprüche zu erreichen. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Investitionen habe also bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 29. November 1984 bestanden und nicht erst zum Zeitpunkt ihres Auszuges aus dem Haus des Beklagten. Daraus folge aber zwingend, daß auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche von der Vereinbarung vom 29. November 1984 mitumfaßt gewesen seien und den Beklagten daher außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen, welche nicht klagsgegenständlich seien, keine weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin mehr träfen. Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht die Anfechtungsgründe nach § 503 Z 2, 3 und 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und führte zur Rechtsfrage aus, die Klägerin hätte die für den Umbau des Hauses erbrachten Geldleistungen erst nach Auflösung der Lebensgemeinschaft gemäß Paragraph 1435, ABGB zurückverlangen können. Die Lebensgemeinschaft der Streitteile sei nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes bereits im November 1984 in Brüche gegangen, also aufgelöst worden. Es sei schließlich Zweck der Vereinbarung vom 29. November 1984 gewesen, eine Bereinigung der im Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft entstandenen gegenseitigen Ansprüche zu erreichen. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Investitionen habe also bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 29. November 1984 bestanden und nicht erst zum Zeitpunkt ihres Auszuges aus dem Haus des Beklagten. Daraus folge aber zwingend, daß auch die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche von der Vereinbarung vom 29. November 1984 mitumfaßt gewesen seien und den Beklagten daher außer den in dieser Vereinbarung festgelegten Verpflichtungen, welche nicht klagsgegenständlich seien, keine weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin mehr träfen. Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht die Anfechtungsgründe nach Paragraph 503, Ziffer 2, 3 und 4 ZPO geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.