Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 44 Abs. 1 KO. ist dann, wenn sich in der Konkursmasse Sachen befinden die dem Gemeinschuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. Ein derartiges Aussonderungsrecht in Bezug auf den von der Österreichischen Länderbank A. G. gemäß § 1425 ABGB. zu Gericht erlegten Betrag von 24.853 S hat nun die Klägerin geltend gemacht und haben beide Vorinstanzen für gegeben erachtet. Dabei ist das Berufungsgericht den Gründen der erstgerichtlichen Entscheidung mit Recht nicht gefolgt. Denn der Anwendung des § 429 ABGB. steht bereits der Umstand entgegen, daß eine Bargeldübermittlung nicht vorliegt. Was aber die Begründung der zweiten Instanz betrifft, so ist das Berufungsgericht im wesentlichen den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 12. März 1918, Amtl. Slg. Nr. 1907, und vom 19. Dezember 1928, SZ. X/356 bzw. ZBl. 1929, Nr. 100, gefolgt, welche Entscheidungen aber in der Rechtslehre abgelehnt worden sind (vgl. Ehrenzweig, Sachenrecht, 1923, S. 234, Fußnote 38; Bartsch in Bartsch - Pollak, Kommentar, 3. Aufl., II/S. 252, sowie Durig in der Besprechung der Entscheidung vom 19. Dezember 1928, 1 Ob 1014/28 im ZBl. 1929, S. 287 f.). Selbst wenn der Kritik der erwähnten Entscheidungen zu folgen wäre, wäre aber für den Standpunkt des Revisionswerbers im Ergebnis nichts gewonnen, so daß die Erörterung dieser Fragen entfallen kann. Denn der Revisionswerber übersieht, daß das Aussonderungsbegehren der Klägerin jedenfalls im Gründe des Devisen-Überweisungsauftrages des Georg S. an die Österreichische Länderbank A. G. vom 7. Mai 1953 und der daran anschließenden Vorgänge begrundet ist. Das Tatsachenvorbringen der Parteien vor dem Erstgericht und die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, die auf Grund der in Echtheit und Richtigkeit nicht bestrittenen beiderseits vorgelegten Urkunden vorgenommen worden sind, reichen zur rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens in diesem Sinne hin. Wesentlich ist, daß Georg S. die Österreichische Länderbank unter dem 7. Mai 1953 beauftragt hat, zu Lasten seines Kontos folgende Überweisung brieflich durchzuführen: "Fremdwährungsbetrag Pfund 419. Begünstigter. (die Klägerin) ... Zahlungsgrund: Rücküberweisung eines Exporterlöses. Anmerkungen: Wir bitten Sie, den Begünstigten von dieser Auftragserteilung in Kenntnis zu setzen ..." Mit Schreiben vom 18. Mai 1953 hat Gegor S. die Klägerin verständigt, daß sein Sohn die Rücküberweisung der 419 Pfund bei der Österreichischen Länderbank in Auftrag gegeben habe und daß dies von der Länderbank akzeptiert worden sei. Dieses Schreiben ist der Klägerin am 21. Mai 1953 zugekommen. Im Schreiben an Georg S. vom 29. Mai 1953 hat die Österreichische Länderbank zum Auftrag vom 7. Mai 1953 Stellung genommen und unter Hinweis auf den neuen Abrechnungskurs von 73.02 S für ein Pfund erklärt, daß ihr S. die Differenz von 5790.60 S noch anschaffen müsse. Später heißt es in diesem Schreiben noch: "Wir bleiben Ihre Weisungen hinsichtlich der weiteren Behandlung dieser Angelegenheit erwartend und bemerken noch, daß wir ein Aviso an die Londoner Firma bisher nicht abgesandt haben." Darauf hat der Beklagte bereits in der Klagebeantwortung hingewiesen und dazu noch vorgebracht, daß die Österreichische Länderbank einem späteren Auftrag des Georg S. auf Überweisung des Betrages zugunsten der A. reg. G. m. b. H. in Graz, mit der Begründung nicht nachgekommen sei daß Georg S. mit Schreiben vom 7. Mai 1953 den Auftrag auf Rücküberweisung des Pfundbetrages an die Klägerin gegeben, dieser eine Abschrift dieses Schreibens übermittelt habe und daß die Bank daher einer neuerlichen Verfügung nicht entsprechen könne.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, KO. ist dann, wenn sich in der Konkursmasse Sachen befinden die dem Gemeinschuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. Ein derartiges Aussonderungsrecht in Bezug auf den von der Österreichischen Länderbank A. G. gemäß Paragraph 1425, ABGB. zu Gericht erlegten Betrag von 24.853 S hat nun die Klägerin geltend gemacht und haben beide Vorinstanzen für gegeben erachtet. Dabei ist das Berufungsgericht den Gründen der erstgerichtlichen Entscheidung mit Recht nicht gefolgt. Denn der Anwendung des Paragraph 429, ABGB. steht bereits der Umstand entgegen, daß eine Bargeldübermittlung nicht vorliegt. Was aber die Begründung der zweiten Instanz betrifft, so ist das Berufungsgericht im wesentlichen den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 12. März 1918, Amtl. Slg. Nr. 1907, und vom 19. Dezember 1928, SZ. X/356 bzw. ZBl. 1929, Nr. 100, gefolgt, welche Entscheidungen aber in der Rechtslehre abgelehnt worden sind vergleiche Ehrenzweig, Sachenrecht, 1923, S. 234, Fußnote 38; Bartsch in Bartsch - Pollak, Kommentar, 3. Aufl., II/S. 252, sowie Durig in der Besprechung der Entscheidung vom 19. Dezember 1928, 1 Ob 1014/28 im ZBl. 1929, S. 287 f.). Selbst wenn der Kritik der erwähnten Entscheidungen zu folgen wäre, wäre aber für den Standpunkt des Revisionswerbers im Ergebnis nichts gewonnen, so daß die Erörterung dieser Fragen entfallen kann. Denn der Revisionswerber übersieht, daß das Aussonderungsbegehren der Klägerin jedenfalls im Gründe des Devisen-Überweisungsauftrages des Georg S. an die Österreichische Länderbank A. G. vom 7. Mai 1953 und der daran anschließenden Vorgänge begrundet ist. Das Tatsachenvorbringen der Parteien vor dem Erstgericht und die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, die auf Grund der in Echtheit und Richtigkeit nicht bestrittenen beiderseits vorgelegten Urkunden vorgenommen worden sind, reichen zur rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens in diesem Sinne hin. Wesentlich ist, daß Georg S. die Österreichische Länderbank unter dem 7. Mai 1953 beauftragt hat, zu Lasten seines Kontos folgende Überweisung brieflich durchzuführen: "Fremdwährungsbetrag Pfund 419. Begünstigter. (die Klägerin) ... Zahlungsgrund: Rücküberweisung eines Exporterlöses. Anmerkungen: Wir bitten Sie, den Begünstigten von dieser Auftragserteilung in Kenntnis zu setzen ..." Mit Schreiben vom 18. Mai 1953 hat Gegor S. die Klägerin verständigt, daß sein Sohn die Rücküberweisung der 419 Pfund bei der Österreichischen Länderbank in Auftrag gegeben habe und daß dies von der Länderbank akzeptiert worden sei. Dieses Schreiben ist der Klägerin am 21. Mai 1953 zugekommen. Im Schreiben an Georg S. vom 29. Mai 1953 hat die Österreichische Länderbank zum Auftrag vom 7. Mai 1953 Stellung genommen und unter Hinweis auf den neuen Abrechnungskurs von 73.02 S für ein Pfund erklärt, daß ihr S. die Differenz von 5790.60 S noch anschaffen müsse. Später heißt es in diesem Schreiben noch: "Wir bleiben Ihre Weisungen hinsichtlich der weiteren Behandlung dieser Angelegenheit erwartend und bemerken noch, daß wir ein Aviso an die Londoner Firma bisher nicht abgesandt haben." Darauf hat der Beklagte bereits in der Klagebeantwortung hingewiesen und dazu noch vorgebracht, daß die Österreichische Länderbank einem späteren Auftrag des Georg S. auf Überweisung des Betrages zugunsten der A. reg. G. m. b. H. in Graz, mit der Begründung nicht nachgekommen sei daß Georg S. mit Schreiben vom 7. Mai 1953 den Auftrag auf Rücküberweisung des Pfundbetrages an die Klägerin gegeben, dieser eine Abschrift dieses Schreibens übermittelt habe und daß die Bank daher einer neuerlichen Verfügung nicht entsprechen könne.
Jeder Anspruch gegen den Gemeinschuldner kann Aussonderungscharakter erlangen, wenn sein Gegenstand widerrechtlich in die Konkursmasse einbezogen wird und darin eine Verletzung des Anspruchs gelegen ist (vgl. Bartsch, a. a. O., II/253). Dabei ist zwischen der Aussonderung von Sachen und der Aussonderung von Rechten, worunter auch Forderungen zu zählen sind, zu unterscheiden. Forderungen sind Gegenstand der Aussonderung, wenn sie als nicht dem Gemeinschuldner zustehend in Anspruch genommen werden, wobei der Inhalt der Forderung gleichgültig ist, so daß also nicht nur Herausgabeansprüche, sondern auch Verschaffungsansprüche ausgesondert werden können (vgl. Bartsch, a. a. O., Anm. 32 zu § 21 AO., welche Ausführungen nach der Systematik des Kommentars auf die Probleme des § 44 KO. entsprechend anzuwenden sind). Bei dem oben dargestellten Sachverhalte ist also zu prüfen, ob die Forderung gegen die Österreichische Länderbank, die dem klagsgegenständlichen Erlage zugrunde liegt, als nicht dem Gemeinschuldner bzw. der Konkursmasse zustehend von der Klägerin in Anspruch genommen werden kann. Nun erlischt zwar ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag mit der Konkurseröffnung (§ 26 Abs. 1 KO.; § 1024 ABGB.; vgl. Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928 S. 563). Der Auftrag des Georg S. an die Österreichische Länderbank vom 7. Mai 1953 ist aber nach den Grundsätzen über die Verträge zugunsten Dritter (§ 881 ABGB.) zu beurteilen und ist infolge der der Klägerin am 21. Mai 1953 zugekommenen Verständigung durch die Konkurseröffnung über den Mandanten Georg S. (30. Juni 1953) nicht berührt worden. Das Recht der durch diesen Auftrag begünstigten Klägerin ist nämlich mit der erwähnten Benachrichtigung entstanden und unwiderruflich geworden. Dies ist im Sinne der herrschenden Lehre (vgl. Ehrenzweig a. a. O., S. 198) und der Rechtsprechung (GlUNF. Nr. 4805) aus dem Zwecke des zwischen Georg S. und der Österreichischen Länderbank geschlossenen Vertrages abzuleiten. Die Forderung gegen die Österreichische Länderbank hat im kritischen Zeitpunkte nicht mehr dem Gemeinschuldner zugestanden, welche Ansicht auch die Österreichische Länderbank nach dem Vorbringen in der Klagebeantwortung vertreten hat.Jeder Anspruch gegen den Gemeinschuldner kann Aussonderungscharakter erlangen, wenn sein Gegenstand widerrechtlich in die Konkursmasse einbezogen wird und darin eine Verletzung des Anspruchs gelegen ist vergleiche Bartsch, a. a. O., II/253). Dabei ist zwischen der Aussonderung von Sachen und der Aussonderung von Rechten, worunter auch Forderungen zu zählen sind, zu unterscheiden. Forderungen sind Gegenstand der Aussonderung, wenn sie als nicht dem Gemeinschuldner zustehend in Anspruch genommen werden, wobei der Inhalt der Forderung gleichgültig ist, so daß also nicht nur Herausgabeansprüche, sondern auch Verschaffungsansprüche ausgesondert werden können vergleiche Bartsch, a. a. O., Anmerkung 32 zu Paragraph 21, AO., welche Ausführungen nach der Systematik des Kommentars auf die Probleme des Paragraph 44, KO. entsprechend anzuwenden sind). Bei dem oben dargestellten Sachverhalte ist also zu prüfen, ob die Forderung gegen die Österreichische Länderbank, die dem klagsgegenständlichen Erlage zugrunde liegt, als nicht dem Gemeinschuldner bzw. der Konkursmasse zustehend von der Klägerin in Anspruch genommen werden kann. Nun erlischt zwar ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag mit der Konkurseröffnung (Paragraph 26, Absatz eins, KO.; Paragraph 1024, ABGB.; vergleiche Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928 S. 563). Der Auftrag des Georg S. an die Österreichische Länderbank vom 7. Mai 1953 ist aber nach den Grundsätzen über die Verträge zugunsten Dritter (Paragraph 881, ABGB.) zu beurteilen und ist infolge der der Klägerin am 21. Mai 1953 zugekommenen Verständigung durch die Konkurseröffnung über den Mandanten Georg S. (30. Juni 1953) nicht berührt worden. Das Recht der durch diesen Auftrag begünstigten Klägerin ist nämlich mit der erwähnten Benachrichtigung entstanden und unwiderruflich geworden. Dies ist im Sinne der herrschenden Lehre vergleiche Ehrenzweig a. a. O., S. 198) und der Rechtsprechung (GlUNF. Nr. 4805) aus dem Zwecke des zwischen Georg S. und der Österreichischen Länderbank geschlossenen Vertrages abzuleiten. Die Forderung gegen die Österreichische Länderbank hat im kritischen Zeitpunkte nicht mehr dem Gemeinschuldner zugestanden, welche Ansicht auch die Österreichische Länderbank nach dem Vorbringen in der Klagebeantwortung vertreten hat.
Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn der Auftrag des Georg S. an die Länderbank unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 1400 ff. ABGB. beurteilt wird. Denn wenn auch dieser Auftrag, an die Klägerin für Rechnung des Auftraggebers eine Leistung zu bewirken, nicht unbedingt als Anweisung im Sinne der genannten Bestimmungen zu werten ist (vgl. die Ausführungen Wolffs in Klangs Kommentar, 2. Aufl., VI/S. 326, sowie Pisko, Lehrbuch des Österreichischen Handelsrechtes, 1923, S. 313 f.; der letztgenannte Autor spricht von "einem Zahlungsmandat, richtigerweise einer Zahlungsaufforderung"), ist doch die genannte Zahlungsaufforderung hinsichtlich ihrer Wirkungen wie eine Anweisung zu beurteilen (vgl. Löbl in Staub - Pisko, Kommentar zum AHGB., 3. Aufl., II/S. 167 f., und Pisko, a. a. O., S. 313 f., sowie den in Ob II 996/22, Rechtspr. 1923, S. 145 ff., behandelten Fall). Nun erlischt aber die Anweisung keineswegs durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Anweisenden (sinngemäß für den vorliegenden Fall: des Georg S.). Nur kann der Angewiesene (sinngemäß: die Österr. Länderbank) die von ihm noch nicht angenommene Anweisung, wenn ihm die Konkurseröffnung über das Vermögen des Anweisenden bekannt ist oder bekannt sein muß, nicht mehr für Rechnung des Anweisenden annehmen oder bezahlen (vgl. Ehrenzweig, a. a. O., S. 291 f., sowie Pisko, a. a. O., S. 320 f.). Im Falle der Annahme der Anweisung vor Konkurseröffnung wird also der Anspruch des Anweisungsempfängers (sinngemäß der Klägerin) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Anweisenden nicht berührt (vgl. Bartsch, a. a. O., I/S. 151 f.). Gemäß § 1400 Satz 2 ABGB. erlangt nun der Assignatar einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Assignaten aus der Anweisung erst dann, wenn ihm die Erklärung über die Annahme zugekommen ist. Die Annahme kann mündlich oder schriftlich erklärt werden und wirkt nicht nur dann zugunsten des Anweisungsempfängers, wenn sie diesem gegenüber erklärt wird. Auch eine dem Anweisenden gegenüber erklärte Annahme verpflichtet den Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger, sobald diesem die Annahmeerklärung zugekommen ist, z. B. dadurch daß der Anweisende den Anweisungsempfänger von der Annahmerklärung verständigt (vgl. Pisko a. a. O., S. 317, und Ehrenzweig, a. a. O., S. 288, sowie die bereits oben in einem anderen Zusammenhange zitierte Entscheidung Ob II 996/22). Unter sinngemäßer Anwendung dieser Grundsätze auf den dargestellten Sachverhalt ist der Aussonderungsanspruch der Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkte begrundet. Denn die Annahmeerklärung der Österreichischen Länderbank hinsichtlich des Betrages von 24.923 S wird in ihrem Schreiben vom 29. Mai 1953, abgestellt auf den Zeitpunkt 7. Mai 1953, wiederholt, nur hinsichtlich des für die Anschaffung von 419.1.10 noch erforderlichen Betrages von 5790.60 S ist aus Beilage 2 ein Vorbehalt zu entnehmen, wie sich denn die Durchführung des Geschäftes nur wegen der Änderung des Verrechnungskurses verzögert hat, und die Klägerin ist bereits am 21. Mai 1953 von der Annahmeerklärung der Österreichischen Länderbank verständigt worden, nämlich durch das Schreiben des Georg S. Es ändert also an der Beurteilung nichts, daß die Österreichische Länderbank laut ihrem Schreiben vom 29. Mai 1953 "ein Aviso an die Londoner Firma (bisher) nicht abgesandt hat". Der spätere Auftrag des Georg S. an die Österreichische Länderbank, den Betrag zugunsten der Firma A. zu überweisen, ist aber für die Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkte des Anweisungsrechtes bedeutungslos, weil der Widerruf der Anweisung nach ihrer Annahme durch den Assignatar unwirksam ist (vgl. Ehrenzweig, a. a. O., S. 291; Pisko, a. a. O., S. 320, sowie Wolff, a. a. O., VI/S. 333).Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn der Auftrag des Georg S. an die Länderbank unter Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 1400, ff. ABGB. beurteilt wird. Denn wenn auch dieser Auftrag, an die Klägerin für Rechnung des Auftraggebers eine Leistung zu bewirken, nicht unbedingt als Anweisung im Sinne der genannten Bestimmungen zu werten ist vergleiche die Ausführungen Wolffs in Klangs Kommentar, 2. Aufl., VI/S. 326, sowie Pisko, Lehrbuch des Österreichischen Handelsrechtes, 1923, S. 313 f.; der letztgenannte Autor spricht von "einem Zahlungsmandat, richtigerweise einer Zahlungsaufforderung"), ist doch die genannte Zahlungsaufforderung hinsichtlich ihrer Wirkungen wie eine Anweisung zu beurteilen vergleiche Löbl in Staub - Pisko, Kommentar zum AHGB., 3. Aufl., II/S. 167 f., und Pisko, a. a. O., S. 313 f., sowie den in Ob römisch zwei 996/22, Rechtspr. 1923, S. 145 ff., behandelten Fall). Nun erlischt aber die Anweisung keineswegs durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Anweisenden (sinngemäß für den vorliegenden Fall: des Georg S.). Nur kann der Angewiesene (sinngemäß: die Österr. Länderbank) die von ihm noch nicht angenommene Anweisung, wenn ihm die Konkurseröffnung über das Vermögen des Anweisenden bekannt ist oder bekannt sein muß, nicht mehr für Rechnung des Anweisenden annehmen oder bezahlen vergleiche Ehrenzweig, a. a. O., S. 291 f., sowie Pisko, a. a. O., S. 320 f.). Im Falle der Annahme der Anweisung vor Konkurseröffnung wird also der Anspruch des Anweisungsempfängers (sinngemäß der Klägerin) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Anweisenden nicht berührt vergleiche Bartsch, a. a. O., I/S. 151 f.). Gemäß Paragraph 1400, Satz 2 ABGB. erlangt nun der Assignatar einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Assignaten aus der Anweisung erst dann, wenn ihm die Erklärung über die Annahme zugekommen ist. Die Annahme kann mündlich oder schriftlich erklärt werden und wirkt nicht nur dann zugunsten des Anweisungsempfängers, wenn sie diesem gegenüber erklärt wird. Auch eine dem Anweisenden gegenüber erklärte Annahme verpflichtet den Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger, sobald diesem die Annahmeerklärung zugekommen ist, z. B. dadurch daß der Anweisende den Anweisungsempfänger von der Annahmerklärung verständigt vergleiche Pisko a. a. O., S. 317, und Ehrenzweig, a. a. O., S. 288, sowie die bereits oben in einem anderen Zusammenhange zitierte Entscheidung Ob römisch zwei 996/22). Unter sinngemäßer Anwendung dieser Grundsätze auf den dargestellten Sachverhalt ist der Aussonderungsanspruch der Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkte begrundet. Denn die Annahmeerklärung der Österreichischen Länderbank hinsichtlich des Betrages von 24.923 S wird in ihrem Schreiben vom 29. Mai 1953, abgestellt auf den Zeitpunkt 7. Mai 1953, wiederholt, nur hinsichtlich des für die Anschaffung von 419.1.10 noch erforderlichen Betrages von 5790.60 S ist aus Beilage 2 ein Vorbehalt zu entnehmen, wie sich denn die Durchführung des Geschäftes nur wegen der Änderung des Verrechnungskurses verzögert hat, und die Klägerin ist bereits am 21. Mai 1953 von der Annahmeerklärung der Österreichischen Länderbank verständigt worden, nämlich durch das Schreiben des Georg S. Es ändert also an der Beurteilung nichts, daß die Österreichische Länderbank laut ihrem Schreiben vom 29. Mai 1953 "ein Aviso an die Londoner Firma (bisher) nicht abgesandt hat". Der spätere Auftrag des Georg S. an die Österreichische Länderbank, den Betrag zugunsten der Firma A. zu überweisen, ist aber für die Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkte des Anweisungsrechtes bedeutungslos, weil der Widerruf der Anweisung nach ihrer Annahme durch den Assignatar unwirksam ist vergleiche Ehrenzweig, a. a. O., S. 291; Pisko, a. a. O., S. 320, sowie Wolff, a. a. O., VI/S. 333).
Bei der Geldübermittlung, die nicht Bargeldübermittlung ist, verursachen die "Anweisungen" und "Überweisungen" verschiedener Art Zweifelsfragen (vgl. für das Anwendungsgebiet des DBGB.: Danckelmann in Palandts Beckschem Kurz-Kommentar zum BGB. 12. Aufl. S. 255 f.). Da aber eine Giro-Anweisung nicht vorliegt (vgl. Wolff, a. a. O., VI/S. 328), ist die Beurteilung des Überweisungsauftrages des Georg S. vom 7. Mai 1953 und der weiteren Vorgänge unter den obigen Österreichischen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Was insbesondere die Stellung der Österreichischen Länderbank bei dieser Transaktion betrifft, ist noch zu bemerken, daß sie Schuldnerin des Georg S. hinsichtlich des Betrages von 24.923 S durch die Rückzahlung seitens der Sparkasse R. geworden war. Georg S. hat der Österreichischen Länderbank die Anweisung mit Beziehung auf diese Schuld erteilt, so daß es sich um eine "Anweisung auf Schuld" handelt (vgl. Ehrenzweig, a. a. O., S. 287). Die Annahmeerklärung der Österreichischen Länderbank hat sich nach dem Zusammenhange nur auf jenen Betrag bezogen, der zwischen der Klägerin und der Konkursmasse des Georg S. nunmehr nach dem gerichtlichen Erlage seitens der Länderbank strittig ist, wenn auch die Anweisung auf 419 gelautet hat, weil ja die Österreichische Länderbank dem Georg S. Kredit nicht gewährt hat. Entscheidend ist, daß die Klägerin infolge dieser Annahmeerklärung, die ihr nach den obigen Ausführungen vor der Konkurseröffnung zugekommen ist, den Betrag von 24.853 S für sich in Anspruch nehmen kann, während bezüglich des Angewiesenen zu bemerken ist, daß dieser, da die vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Anweisenden angenommene Anweisung eine solche auf Schuld ist, selbst durch die nachher an den Assignatar bewirkte Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit wird (vgl. Löbl, a. a. O., II/S. 172). Dasselbe gilt sinngemäß, wenn der Auftrag vom 7. Mai 1953 als Vertrag zugunsten Dritter qualifiziert wird (vgl. Löbl, a. a. O., II/S. 167 f.), da der Klägerin als der dadurch Begünstigten die Benachrichtigung hievon vor der Konkurseröffnung zugekommen ist und der Beauftragte volle Deckung seitens des Auftragsgebers vor der Konkurseröffnung hatte.Bei der Geldübermittlung, die nicht Bargeldübermittlung ist, verursachen die "Anweisungen" und "Überweisungen" verschiedener Art Zweifelsfragen vergleiche für das Anwendungsgebiet des DBGB.: Danckelmann in Palandts Beckschem Kurz-Kommentar zum BGB. 12. Aufl. S. 255 f.). Da aber eine Giro-Anweisung nicht vorliegt vergleiche Wolff, a. a. O., VI/S. 328), ist die Beurteilung des Überweisungsauftrages des Georg S. vom 7. Mai 1953 und der weiteren Vorgänge unter den obigen Österreichischen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Was insbesondere die Stellung der Österreichischen Länderbank bei dieser Transaktion betrifft, ist noch zu bemerken, daß sie Schuldnerin des Georg S. hinsichtlich des Betrages von 24.923 S durch die Rückzahlung seitens der Sparkasse R. geworden war. Georg S. hat der Österreichischen Länderbank die Anweisung mit Beziehung auf diese Schuld erteilt, so daß es sich um eine "Anweisung auf Schuld" handelt vergleiche Ehrenzweig, a. a. O., S. 287). Die Annahmeerklärung der Österreichischen Länderbank hat sich nach dem Zusammenhange nur auf jenen Betrag bezogen, der zwischen der Klägerin und der Konkursmasse des Georg S. nunmehr nach dem gerichtlichen Erlage seitens der Länderbank strittig ist, wenn auch die Anweisung auf 419 gelautet hat, weil ja die Österreichische Länderbank dem Georg S. Kredit nicht gewährt hat. Entscheidend ist, daß die Klägerin infolge dieser Annahmeerklärung, die ihr nach den obigen Ausführungen vor der Konkurseröffnung zugekommen ist, den Betrag von 24.853 S für sich in Anspruch nehmen kann, während bezüglich des Angewiesenen zu bemerken ist, daß dieser, da die vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Anweisenden angenommene Anweisung eine solche auf Schuld ist, selbst durch die nachher an den Assignatar bewirkte Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit wird vergleiche Löbl, a. a. O., II/S. 172). Dasselbe gilt sinngemäß, wenn der Auftrag vom 7. Mai 1953 als Vertrag zugunsten Dritter qualifiziert wird vergleiche Löbl, a. a. O., II/S. 167 f.), da der Klägerin als der dadurch Begünstigten die Benachrichtigung hievon vor der Konkurseröffnung zugekommen ist und der Beauftragte volle Deckung seitens des Auftragsgebers vor der Konkurseröffnung hatte.
Die Forderung gegen die Österreichische Länderbank, die Grundlage des streitgegenständlichen Erlages, ist also unter jedem der beiden Gesichtspunkte im kritischen Zeitpunkte nicht mehr dem Gemeinschuldner, sondern der Klägerin zugestanden, so daß das Klagebegehren auf Aussonderung schon aus diesen Erwägungen als berechtigt anzusehen ist und es sich erübrigt hat, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsrüge einzugehen, weil der Revision im Ergebnis der Erfolg auch dann zu versagen wäre, wenn, wie bereits ausgeführt, der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz im einzelnen nicht beizupflichten wäre.