Die Revision ist im Ergebnis nicht gerechtfertigt.
Beizupflichten ist dem Beklagten darin, daß dem Kläger für die Verfassung des detaillierten Kostenverzeichnisses kein Honorar gebührt. Da die Tätigkeit des Klägers im vorliegenden Fall überwiegend keine der im § 1 NTG angeführten Leistungen darstellt und daher nicht gemäß § 2 NTG zu entlohnen ist, hat die Entlohnung des Notars im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 RAT nach dem Rechtsanwaltstarif zu erfolgen. Dieser bestimmt aber in seinem § 18, daß für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die vertretene Partei im Betrage von S 300,-- plus 8 % = S 324,-- kein Anspruch auf Entlohnung besteht.Beizupflichten ist dem Beklagten darin, daß dem Kläger für die Verfassung des detaillierten Kostenverzeichnisses kein Honorar gebührt. Da die Tätigkeit des Klägers im vorliegenden Fall überwiegend keine der im Paragraph eins, NTG angeführten Leistungen darstellt und daher nicht gemäß Paragraph 2, NTG zu entlohnen ist, hat die Entlohnung des Notars im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, RAT nach dem Rechtsanwaltstarif zu erfolgen. Dieser bestimmt aber in seinem Paragraph 18,, daß für die Verfassung des Kostenverzeichnisses oder der Honorarnote an die vertretene Partei im Betrage von S 300,-- plus 8 % = S 324,-- kein Anspruch auf Entlohnung besteht.
Hinsichtlich des für Briefe und Besprechungen begehrten Betrages war das Erstgericht der Meinung, daß dem Kläger, weil er gemäß § 23 Abs. 2 RAT den Einheitssatz verrechnet habe, die zusätzliche Entlohnung der einzelnen Nebenleistungen nicht gebühre. Das Berufungsgericht war dagegen der Ansicht, daß schon nach der Zahl der verzeichneten Nebenleistungen diese bei weitem das sonst übliche Maß überstiegen und somit einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe im Sinne des § 23 Abs. 4 RAT darstellten, sodaß sie vom Einheitssatz nicht umfaßt seien, sondern nach den für sie geltenden jeweiligen Tarifposten gesondert zu entlohnen seien.Hinsichtlich des für Briefe und Besprechungen begehrten Betrages war das Erstgericht der Meinung, daß dem Kläger, weil er gemäß Paragraph 23, Absatz 2, RAT den Einheitssatz verrechnet habe, die zusätzliche Entlohnung der einzelnen Nebenleistungen nicht gebühre. Das Berufungsgericht war dagegen der Ansicht, daß schon nach der Zahl der verzeichneten Nebenleistungen diese bei weitem das sonst übliche Maß überstiegen und somit einen erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe im Sinne des Paragraph 23, Absatz 4, RAT darstellten, sodaß sie vom Einheitssatz nicht umfaßt seien, sondern nach den für sie geltenden jeweiligen Tarifposten gesondert zu entlohnen seien.
Der Revisionswerber macht hiezu geltend, daß nach dem Rechtsanwaltstarif bloß die Wahl zwischen der Verrechnung des Einheitssatzes und der Entlohnung der einzelnen Nebenleistungen bestehe, daher nicht Einheitssatz und gesonderte Abgeltung der Einzelleistungen verlangt werden könne.
Der Revision ist auch diesbezüglich zuzustimmen. Dem nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 und 2 RAT zu entlohnenden Rechtsanwalt oder Notar gebührt in Bezug auf die genannten Nebenleistungen entweder der Einheitssatz oder die Entlohnung für die einzelnen Nebenleistungen. Wird jedoch sowohl der Einheitssatz verrechnet als auch eine Entlohnung der einzelnen Nebenleistungen verlangt, dann ist die Gebühr nach dem für den Rechtsanwalt oder Notar günstigeren Ergebnis zu bestimmen. Es kann nämlich nicht gesagt werden, daß mit der Verzeichnung des Einheitssatzes eine Präklusion hinsichtlich der gesonderten Entlohnung nach (ebenfalls verzeichneten) Einzelleistungen eingetreten sei, und es kann auch nicht angenommen werden, daß der Rechnungsleger auf eine ihm an sich zustehende höhere Entlohnung (im Falle, daß die gesonderte Abgeltung der Einzelleistungen den Einheitssatz überstiege) verzichten wolle.Der Revision ist auch diesbezüglich zuzustimmen. Dem nach Maßgabe des Paragraph 23, Absatz eins und 2 RAT zu entlohnenden Rechtsanwalt oder Notar gebührt in Bezug auf die genannten Nebenleistungen entweder der Einheitssatz oder die Entlohnung für die einzelnen Nebenleistungen. Wird jedoch sowohl der Einheitssatz verrechnet als auch eine Entlohnung der einzelnen Nebenleistungen verlangt, dann ist die Gebühr nach dem für den Rechtsanwalt oder Notar günstigeren Ergebnis zu bestimmen. Es kann nämlich nicht gesagt werden, daß mit der Verzeichnung des Einheitssatzes eine Präklusion hinsichtlich der gesonderten Entlohnung nach (ebenfalls verzeichneten) Einzelleistungen eingetreten sei, und es kann auch nicht angenommen werden, daß der Rechnungsleger auf eine ihm an sich zustehende höhere Entlohnung (im Falle, daß die gesonderte Abgeltung der Einzelleistungen den Einheitssatz überstiege) verzichten wolle.
Das hat für den vorliegenden Fall zur Folge, daß dem Kläger der verzeichnete Einheitssatz für die Eingabe an die Grundverkehrskommission (S 630,--), für das Grundbuchsgesuch vom 28. Mai 1974 (S 630,--) und für das Grundbuchsgesuch betreffend eine Pfandrechtseinverleibung (S 720,--) – so die unbekämpften Ansätze im erstgerichtlichen Urteil (Seite 27 und 28) – nicht gebührt. Zuzüglich 8 % Umsatzsteuer steht dem Kläger daher der Betrag von S 2.138,40 weniger als vom Berufungsgericht für angemessen erachtet wurde, an Honorar für Briefe und Besprechungen zu. Wird dieser Betrag und die Gebühr für die Abgabenerklärung (S 324,--) von dem vom Berufungsgericht für angemessen erachteten weiteren Kostenbeträge von S 8.729,85 abgezogen, verbleibt als restlicher Honoraranspruch des Klägers ein Betrag von S 6.267,45, der den vom Erstgericht abgewiesenen, vom Berufungsgericht hingegen zugesprochenen und in Revision gezogenen Betrag von S 6.116,88 übersteigt.
Demzufolge erweist sich die Revision aber als nicht gerechtfertigt, weshalb ihr ein Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.