Entscheidungsgründe:
Vom Handelsgericht WIEN wurde am 9.2.1977 über das Vermögen der beiden Firmen C Gesellschaft mbH und B Gesellschaft mbH der Ausgleich und am 2.Mai 1977 über das Vermögen des ersteren (S 52/77) sowie am 4.Mai 1977 über das der letzteren (S 54/77) der Anschlußkonkurs eröffnet und in beiden Verfahren der Kläger als Masseverwalter bestellt.
Dieser begehrt von der Beklagten - nach einer Klagserweiterung - den Betrag von S 584.387,03 s.A. Diese habe als ehemalige Rechtsvertreterin beider Gesellschaften Zahlungen von verschiedenen Schuldnern derselben entgegengenommen, diese aber nicht an die Masse abgeführt, wobei sie sich bei ihrer Weigerung auf das anwaltliche Kostenpfandrecht berufe.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie habe nach Konkurseröffnung keine Zahlungen entgegengenommen; darüber hinaus habe sie die beiden Gesellschaften jahrelang rechtsfreundlich vertreten, sodaß sie zur Deckung ihrer Kostenansprüche die bei ihr eingegangenen Gelder zurückbehalten dürfe. Schließlich habe sie die beiden Gesellschaften auch im Ausgleichsverfahren anwaltlich vertreten; die ihr hieraus erwachsenen Kostenansprüche, die den Klagsanspruch überstiegen, wende sie aufrechnungsweise ein. Das Erstgericht gab der Klage im ersten Rechtsgang statt. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf. Dem gegen diesen Beschluß vom Kläger erhobenen Rekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 28.9.1982, 2 Ob 542/82, nicht Folge. Bezüglich der Einzelheiten des ersten Rechtsganges kann auf die genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden. Das Erstgericht gab der Klage auch im zweiten Rechtsgang statt, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Die Beklagte vertrat die beiden Gesellschaften seit ihrer Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte im August 1976. Schon vorher war sie für die beiden Gesellschaften als Rechtsanwaltsanwärterin in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr.E, der die Gesellschaften bis dahin vertreten hatte, tätig gewesen. Die Aufträge zur rechtsfreundlichen Intervention erhielt sie in jedem einzelnen Fall vom Geschäftsführer der beiden Gesellschaften, Herbert F, mit dem sie jedoch keine besondere Vereinbarung über die Abrechnung des Anwaltshonorars traf. Bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens rechnete F in der Tat mit der Beklagten offene Kostenforderungen nicht ab. Im Zuge ihrer anwaltlichen Tätigkeit, und zwar auch nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, gingen laufend Zahlungen verschiedener Schuldner der beiden Gesellschaften bei der Beklagten ein. Der Masseverwalter forderte die Beklagte auf, die bei ihr eingegangenen Gelder mit ihm abzurechnen. Sie übersandte auch im Juli 1977 die verlangte Abrechnung und schloß dieser einige Handakte an. Der Masseverwalter war damit nicht einverstanden und ersuchte die Beklagte, die Abrechnungen näher aufzugliedern, wobei er darauf hinwies, daß sie zur Kompensation nur die bis zur Ausgleichseröffnung erwachsenen Kostenansprüche heranziehen dürfe. Keineswegs gehe es an, daß sie ihre gesamten Honorarforderungen generell mit den eingegangenen Geldern verrechne. In der Folge übermittelte sie dem Masseverwalter am 19.8.1977 eine Abrechnung (Beilagen ./A bis ./C) und behauptete darin ein Guthaben von S 255.121,99 zu ihren Gunsten, für das ihr das anwaltliche Kostenpfandrecht zustehe. Erst jetzt erfuhr der Masseverwalter, daß die Beklagte selbst nach Konkurseröffnung Zahlungen von Schuldnern der beiden Gesellschaften entgegengenommen hatte. Er gab ihr daraufhin zu verstehen, er sei mit ihrer Abrechnung nicht einverstanden, und forderte sie auf, sämtliche nach der Konkurseröffnung eingegangenen Gelder an die Masse abzuführen. Im Zuge seiner Tätigkeit stellte der Masseverwalter fest, daß die Beklagte während der Anhängigkeit der beiden Ausgleichsverfahren von verschiedenen Schuldnern der Gesellschaften Zahlungen in der Höhe von insgesamt S 128.076,25 entgegengenommen hatte. Auch in der Folge lehnte die Beklagte die Abführung dieser Gelder an die Masse ab. Schließlich übersandte sie dem Masseverwalter noch zwei übersichten über die Zahlungseingänge für die beiden Gesellschaften während des Zeitraums vom 11.8.1977 und 13.6.1978 (Beilage ./D und ./E). Der Masseverwalter erhob noch des weiteren, daß 1978 von den Schuldnern G, H, I und J Beträge von insgesamtDie Beklagte vertrat die beiden Gesellschaften seit ihrer Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte im August 1976. Schon vorher war sie für die beiden Gesellschaften als Rechtsanwaltsanwärterin in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr.E, der die Gesellschaften bis dahin vertreten hatte, tätig gewesen. Die Aufträge zur rechtsfreundlichen Intervention erhielt sie in jedem einzelnen Fall vom Geschäftsführer der beiden Gesellschaften, Herbert F, mit dem sie jedoch keine besondere Vereinbarung über die Abrechnung des Anwaltshonorars traf. Bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens rechnete F in der Tat mit der Beklagten offene Kostenforderungen nicht ab. Im Zuge ihrer anwaltlichen Tätigkeit, und zwar auch nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, gingen laufend Zahlungen verschiedener Schuldner der beiden Gesellschaften bei der Beklagten ein. Der Masseverwalter forderte die Beklagte auf, die bei ihr eingegangenen Gelder mit ihm abzurechnen. Sie übersandte auch im Juli 1977 die verlangte Abrechnung und schloß dieser einige Handakte an. Der Masseverwalter war damit nicht einverstanden und ersuchte die Beklagte, die Abrechnungen näher aufzugliedern, wobei er darauf hinwies, daß sie zur Kompensation nur die bis zur Ausgleichseröffnung erwachsenen Kostenansprüche heranziehen dürfe. Keineswegs gehe es an, daß sie ihre gesamten Honorarforderungen generell mit den eingegangenen Geldern verrechne. In der Folge übermittelte sie dem Masseverwalter am 19.8.1977 eine Abrechnung (Beilagen ./A bis ./C) und behauptete darin ein Guthaben von S 255.121,99 zu ihren Gunsten, für das ihr das anwaltliche Kostenpfandrecht zustehe. Erst jetzt erfuhr der Masseverwalter, daß die Beklagte selbst nach Konkurseröffnung Zahlungen von Schuldnern der beiden Gesellschaften entgegengenommen hatte. Er gab ihr daraufhin zu verstehen, er sei mit ihrer Abrechnung nicht einverstanden, und forderte sie auf, sämtliche nach der Konkurseröffnung eingegangenen Gelder an die Masse abzuführen. Im Zuge seiner Tätigkeit stellte der Masseverwalter fest, daß die Beklagte während der Anhängigkeit der beiden Ausgleichsverfahren von verschiedenen Schuldnern der Gesellschaften Zahlungen in der Höhe von insgesamt S 128.076,25 entgegengenommen hatte. Auch in der Folge lehnte die Beklagte die Abführung dieser Gelder an die Masse ab. Schließlich übersandte sie dem Masseverwalter noch zwei übersichten über die Zahlungseingänge für die beiden Gesellschaften während des Zeitraums vom 11.8.1977 und 13.6.1978 (Beilage ./D und ./E). Der Masseverwalter erhob noch des weiteren, daß 1978 von den Schuldnern G, H, römisch eins und J Beträge von insgesamt
S 34.525,70 bei der Beklagten eingegangen waren. Insgesamt gingen bei der Beklagten nachstehende Zahlungen von Schuldnern der beiden Gesellschaften nach der Ausgleichseröffnung ein:
a) B Gesellschaft mbH:
9.2.1966 bis 11.8.1977 (Beilage C) S 410.264,38
11.8.1977 bis 13.6.1978 (Beilage D) S 177.934,38
1978 (Beilage F) S 34.525,70
b) C Gesellschaft mbH:
9.2.1977 bis 11.8.1977 (Beilage C) S 51.585,98
11.8.1977 bis 13.6.1978 (Beilage E) S 38.152,84
S 712.463,28.
Eine Vereinbarung des Inhalts, daß die Beklagte zur Einbehaltung von Zahlungseingängen nach der Konkurseröffnung berechtigt sein sollte, traf der Masseverwalter mit der Beklagten nie. Mit Schreiben vom 26.1.1979 forderte er sie letztmals unter Klagsandrohung auf, die nach der Konkurseröffnung einbehaltenen Beträge an die Masse abzuführen, doch leistete sie auch nachher keine Zahlung. Trotz Bestreitung ihres Honoraranspruchs erfolgte kein gerichtlicher Erlag. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß die Beklagte es auch im zweiten Rechtsgang unterlassen habe, insbesondere im Lichte der Zwischenentscheidungen im ersten Rechtsgang rechtserhebliche Tatsachen, die dem Klagebegehren entgegenstehen könnten, in bestimmter Weise zu behaupten. Die Beklagte habe zumindest ein Jahr seit der Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes Zeit gehabt, durch Einsichtnahme in die nach ihren Angaben beim Kläger erliegenden Handakten, die ihr nie verwehrt wurde, bzw. in die Strafakten samt Beiakten die relevanten Tatsachen festzustellen. Ohne konkretes und bestimmtes Vorbringen sei auch ein Antrag auf Beischaffung von Beweismitteln, wie etwa der Strafakten, Buchhaltungsunterlagen und Handakten, kein geeignetes Mittel der Prozeßführung im Sinne der Zivilprozeßordnung.
Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2,3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2,,3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.