Entscheidungsgründe:
Das im Spruch angeführte Buch wurde von der U*** G*** mit der Signatur "I.11.980" versehen und in ein Verzeichnis aller vorhandenen Bücher eingetragen. Auf der Rückseite jedes Blattes des Werkes findet sich ein ovaler Stampiglienaufdruck:
"K.K.Universitätsbibliothek zu Gratz". Im Zuge einer Generalrevision der Bibliothek im Jahre 1950 kam hervor, daß dieses Werk fehlt. Wann und auf welche Weise es aus der Bibliothek verbracht wurde, konnte nicht festgestellt werden. Als Johanna B*** - eine Tante der Beklagten - am 14. September 1970
starb, befand sich dieses Buch in einem im Vorzimmer ihrer Wohnung befindlichen Kasten. Gemäß § 72 Abs 2 AußStrG wurde keine Verlassenschaftsabhandlung eingeleitet, die Mutter der Beklagten, die Eigentümerin des Hauses ist, in dem sich die Wohnung der Johanna B*** befand und die selbst in diesem Haus wohnte, übernahm sämtliche Nachlaßgegenstände. Sie wußte, daß der Kasten ausschließlich der Aufbewahrung von im Besitz ihrer verstorbenen Schwester befindlichen Gegenständen diente, untersuchte den Inhalt aber nicht näher. Die Mutter der Beklagten starb am 22. Juli 1979, ihr Nachlaß wurde der Beklagten eingeantwortet. Als die Beklagte im November 1984 den Kasten räumen wollte, fiel ihr erstmals das Buch auf. Sie war der Meinung, ihre Mutter bzw Johanna B*** seien rechtmäßige Eigentümerinnen des Werkes gewesen, zumal die Stampiglienaufdrucke offensichtlich schon sehr alt waren.starb, befand sich dieses Buch in einem im Vorzimmer ihrer Wohnung befindlichen Kasten. Gemäß Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG wurde keine Verlassenschaftsabhandlung eingeleitet, die Mutter der Beklagten, die Eigentümerin des Hauses ist, in dem sich die Wohnung der Johanna B*** befand und die selbst in diesem Haus wohnte, übernahm sämtliche Nachlaßgegenstände. Sie wußte, daß der Kasten ausschließlich der Aufbewahrung von im Besitz ihrer verstorbenen Schwester befindlichen Gegenständen diente, untersuchte den Inhalt aber nicht näher. Die Mutter der Beklagten starb am 22. Juli 1979, ihr Nachlaß wurde der Beklagten eingeantwortet. Als die Beklagte im November 1984 den Kasten räumen wollte, fiel ihr erstmals das Buch auf. Sie war der Meinung, ihre Mutter bzw Johanna B*** seien rechtmäßige Eigentümerinnen des Werkes gewesen, zumal die Stampiglienaufdrucke offensichtlich schon sehr alt waren.
Die klagende Partei begehrt die Herausgabe dieses Buches mit der Begründung, es stehe seit mehr als 100 Jahren in ihrem Eigentum. Die Beklagte wendete ein, sie und ihre Rechtsvorgänger seien redliche Besitzer, schon ihre Rechtsvorgänger hätten durch Ersitzung Eigentum am Buch erworben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ein Eigentumsrecht von Johanna B*** sei zwar nicht erweisbar gewesen, die Mutter der Beklagten habe aber das Eigentum ersessen. Ein der Klägerin obliegender Beweis der Unredlichkeit sei nicht erbracht worden. Es schade nichts, daß die Mutter der Beklagten nicht gewußt habe, welche Gegenstände sich in dem Kasten befänden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige, und erklärte die Revision für zulässig. Die Mutter der Beklagten habe die im Kasten befindlichen Gegenstände als ihr gehörig betrachtet. Sie sei Besitzerin des Buches gewesen, auch wenn sie nie Kenntnis von seiner Existenz gehabt habe. Die Überlassung der Nachlaßgegenstände gemäß § 72 Abs 2 AußStrG stelle einen zum Eigentumserwerb tauglichen Titel dar. Trotz der Signatur und der Stampiglienaufdrucke im Buch sei Gutgläubigkeit anzunehmen. Der Umstand, daß sich das vor mehr als 150 Jahren erschienene Buch einmal im Besitz und Eigentum der "Universitätsbibliothek zu Gratz" befunden habe, könne nicht dahin ausgelegt werden, daß dieses Eigentum auch derzeit noch zu Recht bestehe. Es sei gerichtsbekannt, daß Bibliotheken von Zeit zu Zeit aus ihren Beständen Werke ausscheiden und etwa veräußern, weshalb es möglich sei, daß das Buch auf korrekte Weise aus dem Besitz der Bibliothek gelangt sei. Überdies sei umstritten, ob die Redlichkeit schon verloren gehe, wenn sich jemand nur aus leichter Fahrlässigkeit für berechtigt halte, obwohl er es nicht sei. Im Zweifel sei anzunehmen, daß ein Besitzer redlich sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000 übersteige, und erklärte die Revision für zulässig. Die Mutter der Beklagten habe die im Kasten befindlichen Gegenstände als ihr gehörig betrachtet. Sie sei Besitzerin des Buches gewesen, auch wenn sie nie Kenntnis von seiner Existenz gehabt habe. Die Überlassung der Nachlaßgegenstände gemäß Paragraph 72, Absatz 2, AußStrG stelle einen zum Eigentumserwerb tauglichen Titel dar. Trotz der Signatur und der Stampiglienaufdrucke im Buch sei Gutgläubigkeit anzunehmen. Der Umstand, daß sich das vor mehr als 150 Jahren erschienene Buch einmal im Besitz und Eigentum der "Universitätsbibliothek zu Gratz" befunden habe, könne nicht dahin ausgelegt werden, daß dieses Eigentum auch derzeit noch zu Recht bestehe. Es sei gerichtsbekannt, daß Bibliotheken von Zeit zu Zeit aus ihren Beständen Werke ausscheiden und etwa veräußern, weshalb es möglich sei, daß das Buch auf korrekte Weise aus dem Besitz der Bibliothek gelangt sei. Überdies sei umstritten, ob die Redlichkeit schon verloren gehe, wenn sich jemand nur aus leichter Fahrlässigkeit für berechtigt halte, obwohl er es nicht sei. Im Zweifel sei anzunehmen, daß ein Besitzer redlich sei.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.