Entscheidungsgründe:
Der Beklagte, der Mitglied und Obmann der Jagdgesellschaft Hinterer Zauchwinkel ist, schoß am 5. September 1981 im Jagdrevier auf zwei im Eigentum des Klägers stehende Schäferhunde. Der eine der Hunde wurde hiebei getötet, der andere so schwer verletzt, daß er am nächsten Tag den Gnadenschuß bekommen mußte. Die Hunde hatten einen Wert von S 30.000,-- und S 15.000,--.
Der Kläger begehrt einen Schadenersatzbetrag von
S 45.000,-- s.A. Er brachte vor, die Hunde hätten nicht gewildert, der Beklagte sei auf Grund der Vorschriften des Kärntner Jagdgesetzes auch nicht berechtigt gewesen, Hunde zu töten. Der Beklagte wendete ein, er sei befugt gewesen, die Hunde, welche ein Reh gehetzt hätten, zu erschießen. Er habe einen Jagderlaubnisschein mitgeführt, der ihn zu dieser Handlungsweise berechtigt habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die beiden Hunde, als der Beklagte auf sie schoß, ein Reh hetzten. Der Beklagte war damals im Besitz eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Jagderlaubnisscheins. Daraus folgerte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, daß der Beklagte gemäß § 49 Kärntner Jagdgesetz zur Tötung der Hunde berechtigt war. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz traf folgende ergänzende Feststellungen:Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß die beiden Hunde, als der Beklagte auf sie schoß, ein Reh hetzten. Der Beklagte war damals im Besitz eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Jagderlaubnisscheins. Daraus folgerte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht, daß der Beklagte gemäß Paragraph 49, Kärntner Jagdgesetz zur Tötung der Hunde berechtigt war. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Das Gericht zweiter Instanz traf folgende ergänzende Feststellungen:
Nach der in der konstituierenden Vollversammlung am 16. März 1980 genehmigten Satzung des offenbar nicht untersagten Vereins "Jagdgesellschaft Hinterer Zauchwinkel Weitensfeld V", dem fünf Mitglieder angehörten, besteht der Ausschuß aus dem Obmann, dem Jagdleiter, dem Kassier und dem Schriftführer sowie aus je einem Stellvertreter, wobei die Funktion des Obmannes und des Jagdleiters in einer Person vereinigt werden kann (§ 12 Abs 1 der Satzung). Die Mitglieder des Vereins, die grundsätzlich gleiche Rechte haben (§ 7 Abs 1 der Satzung), sind zum Abschuß von wildernden Hunden und Katzen berechtigt, worauf im Jagderlaubnisschein ausdrücklich hinzuweisen ist (§ 7 Abs 3 der Satzung), den die Mitglieder bei der Ausübung der Jagd bei sich zu führen haben (§ 8 lit a der Satzung). Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört unter anderem die Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen an Mitglieder (§ 12 Abs 5 lit f der Satzung). Im Mai und Juni 1981 waren der Beklagte Obmann, Jagdleiter und Schriftführer, Robert D*** Obmannstellvertreter, Josef O*** Kassier, Albin L*** senior und Johann S***Nach der in der konstituierenden Vollversammlung am 16. März 1980 genehmigten Satzung des offenbar nicht untersagten Vereins "Jagdgesellschaft Hinterer Zauchwinkel Weitensfeld V", dem fünf Mitglieder angehörten, besteht der Ausschuß aus dem Obmann, dem Jagdleiter, dem Kassier und dem Schriftführer sowie aus je einem Stellvertreter, wobei die Funktion des Obmannes und des Jagdleiters in einer Person vereinigt werden kann (Paragraph 12, Absatz eins, der Satzung). Die Mitglieder des Vereins, die grundsätzlich gleiche Rechte haben (Paragraph 7, Absatz eins, der Satzung), sind zum Abschuß von wildernden Hunden und Katzen berechtigt, worauf im Jagderlaubnisschein ausdrücklich hinzuweisen ist (Paragraph 7, Absatz 3, der Satzung), den die Mitglieder bei der Ausübung der Jagd bei sich zu führen haben (Paragraph 8, Litera a, der Satzung). Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört unter anderem die Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen an Mitglieder (Paragraph 12, Absatz 5, Litera f, der Satzung). Im Mai und Juni 1981 waren der Beklagte Obmann, Jagdleiter und Schriftführer, Robert D*** Obmannstellvertreter, Josef O*** Kassier, Albin L*** senior und Johann S***
Kassenprüfer. Nach Genehmigung des Jagdpachtvertrages durch die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan, wovon die Jagdgesellschaft Ende April 1981 verständigt worden war, besorgte der Beklagte die Formulare für die Jagderlaubnisscheine in einem Papierfachgeschäft und gab am 19. Mai 1981 dem zuständigen Beamten der Bezirksverwaltungsbehörde mündlich die vier Mitglieder der Jagdgesellschaft bekannt, für die Jagderlaubnisscheine ausgestellt worden waren, ohne diesbezüglich einen Beschluß des Ausschusses eingeholt zu haben, weil er der Ansicht war, daß die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen an Vereinsmitglieder keines Beschlusses durch den Ausschuß des Vereines bedürfe. Am 1. Juni 1981 teilte er dem zuständigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan mit, daß auch an zwei Nichtmitglieder Jagderlaubnisscheine ausgestellt worden waren, nachdem er die Zustimmung des Ausschusses der Jagdgesellschaft hiefür eingeholt hatte. Gleichzeitig ließ er auch - ohne diesbezüglichen Beschluß des Ausschusses - den für ihn ausgestellten Jagderlaubnisschein bestätigen.
Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahin, gemäß § 49 Kärntner Jagdgesetz seien der Jagdausübungsberechtigte und - auf Grund einer schriftlichen Ermächtigung desselben - auch die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen berechtigt, im Jagdgebiet Hunde, die Wild hetzen, zu töten. Werde das Jagdausübungsrecht an einen Verein verpachtetRechtlich beurteilte das Berufungsgericht diesen Sachverhalt dahin, gemäß Paragraph 49, Kärntner Jagdgesetz seien der Jagdausübungsberechtigte und - auf Grund einer schriftlichen Ermächtigung desselben - auch die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen berechtigt, im Jagdgebiet Hunde, die Wild hetzen, zu töten. Werde das Jagdausübungsrecht an einen Verein verpachtet
(§ 18 Abs 4 Kärntner Jagdgesetz), sei dieser als solcher jagdberechtigt. Da ein Mitglied einer Jagdgesellschaft nach § 18 Abs 4 Kärntner Jagdgesetz allein auf Grund seiner Vereinsmitgliedschaft noch nicht jagdberechtigt sei, könne dies auch nicht der Obmann eines Vereins sein, der zwar die juristische Person in der Regel nach außen vertrete, aber nicht deren Rechtsträger sei. Zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen mit einer Gültigkeit von mehr als einer Woche sei gemäß § 41 Abs 2 Kärntner Jagdgesetz die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich, was aber nicht für die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen an die Mitglieder einer Jagdgesellschaft gelte, die im besonderen Fall nach § 10 der Satzung vom Obmann des Vereins nach außen vertreten werde, der auch die Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung vollziehe und gemeinsam mit dem Schriftführer die anfallenden Schriftstücke und die den Verein verpflichtenden Erklärungen fertige. Im besonderen Fall habe der Beklagte mit der Ausstellung seines Jagderlaubnisscheins nicht einen Beschluß des Ausschusses vollzogen. Er habe somit am 5. September 1981 wohl einen formal richtig ausgestellten Jagderlaubnisschein besessen, dessen Ausstellung aber nicht ein genehmigender Beschluß des Vereinsausschusses vorausgegangen sei, sodaß der Beklagte zur Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins nicht befugt gewesen sei. Aus diesen Gründen sei er zum Abschuß wildernder Hunde nicht berechtigt gewesen.(Paragraph 18, Absatz 4, Kärntner Jagdgesetz), sei dieser als solcher jagdberechtigt. Da ein Mitglied einer Jagdgesellschaft nach Paragraph 18, Absatz 4, Kärntner Jagdgesetz allein auf Grund seiner Vereinsmitgliedschaft noch nicht jagdberechtigt sei, könne dies auch nicht der Obmann eines Vereins sein, der zwar die juristische Person in der Regel nach außen vertrete, aber nicht deren Rechtsträger sei. Zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen mit einer Gültigkeit von mehr als einer Woche sei gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Kärntner Jagdgesetz die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde erforderlich, was aber nicht für die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen an die Mitglieder einer Jagdgesellschaft gelte, die im besonderen Fall nach Paragraph 10, der Satzung vom Obmann des Vereins nach außen vertreten werde, der auch die Beschlüsse des Ausschusses und der Vollversammlung vollziehe und gemeinsam mit dem Schriftführer die anfallenden Schriftstücke und die den Verein verpflichtenden Erklärungen fertige. Im besonderen Fall habe der Beklagte mit der Ausstellung seines Jagderlaubnisscheins nicht einen Beschluß des Ausschusses vollzogen. Er habe somit am 5. September 1981 wohl einen formal richtig ausgestellten Jagderlaubnisschein besessen, dessen Ausstellung aber nicht ein genehmigender Beschluß des Vereinsausschusses vorausgegangen sei, sodaß der Beklagte zur Ausstellung eines Jagderlaubnisscheins nicht befugt gewesen sei. Aus diesen Gründen sei er zum Abschuß wildernder Hunde nicht berechtigt gewesen.
Der Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision und beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht oder das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.