Begründung:
Mit Eingabe vom 20.7.1993 beantragte die Mutter der im Kopf dieses Beschlusses angeführten Kinder eine einstweilige Vorkehrung des Inhalts, daß dem Vater verboten werde, mit den Kindern zu Urlaubszwecken von zu Hause wegzufahren und daß ihm darüber hinaus jedweder Kontakt mit den Kindern bis auf weiteres verboten werde, ausgenommen in ihrer Anwesenheit oder in der Anwesenheit einer kinderpsychologisch geschulten Vertrauensperson. Die Mutter begründete diesen Antrag im wesentlichen mit einem sexuellen Fehlverhalten des Vaters. Der Vater habe die mj. Elsa dazu veranlaßt, sich im Bett auf sein erregtes Glied zu legen.
Der Vater sprach sich gegen die Erlassung der einstweiligen Vorkehrung aus und stellte seinerseits den Antrag, ihm das Recht einzuräumen, in der Zeit vom 21.8. bis 30.8.1993 mit den vier Kindern zu Urlaubszwecken verreisen zu können.
Das Erstgericht vernahm den Leiter des Kinderschutzzentrums Linz sowie die Eltern und die Kinder und wies sodann den Antrag der Mutter auf Erlassung einer einstweiligen Vorkehrung ab, weil eine sexuelle Belästigung der mj. Elsa durch den Vater nicht feststellbar sei. Dem Antrag des Vaters, ihm das Recht einzuräumen, mit den Kindern in der Zeit vom 21.8. bis 30.8.1993 zu Urlaubszwecken zu verreisen, wurde stattgegeben.
Aus dem Akt 28 C 1/93 des Bezirksgerichtes Linz stellte das Erstgericht fest, daß die Mutter am 31.12.1992 eine neuerliche Scheidungsklage gegen den Vater einbrachte und beantragte, ihr die Obsorge für die mj. Kinder zu übertragen.
Betreffend das dem Vater vorgeworfene sexuelle Fehlverhalten traf das Erstgericht folgende Feststellungen:
Am 5.6.1993 (einem Samstag) schlich sich um etwa 9 Uhr die mj. Elsa in das Schlafzimmer des Vaters und kroch in sein Bett. Dieser wachte dadurch auf, nahm Elsa in die Arme und drehte sich auf den Rücken. Er forderte sie auf, sich auf seine Brust zu legen, wie sie das als Kind getan habe. Elsa lehnte dies ab und rutschte vom Körper des Vaters herunter. Während Elsa am Bauch des Vaters lag, spürte sie sein durch morgendlichen Urindrang erregtes Glied auf ihrem Bauch, sie empfand dies aber nicht negativ oder unangenehm. Der Vater hielt, während Elsa auf seinem Bauch lag, mehrmals die Luft an und hörte zu "schnaufen" auf, was Elsa als "Sekkieren" empfand und ihr unangenehm war.
Das von der Mutter angerufene Rekursgericht wies den Rekurs, soweit er sich gegen die Urlaubsreise des Vaters mit den Kindern in der Zeit vom 21.8. bis 30.8.1993 und gegen die Androhung einer Ordnungsstrafe richtet, als unzulässig zurück; im übrigen wurde dem Rechtsmittel keine Folge gegeben.
Betreffend die Urlaubsreise in der Zeit vom 21. bis 30.8.1993 vertrat das Rekursgericht die Ansicht, es fehle an der Beschwer, weil der Urlaubstermin schon verstrichen sei. Die Androhung einer Geldstrafe für den Fall der Nichtbefolgung sei nur eine Belehrung und Warnung vor den im § 19 AußStrG normierten Ungehorsamsfolgen.Betreffend die Urlaubsreise in der Zeit vom 21. bis 30.8.1993 vertrat das Rekursgericht die Ansicht, es fehle an der Beschwer, weil der Urlaubstermin schon verstrichen sei. Die Androhung einer Geldstrafe für den Fall der Nichtbefolgung sei nur eine Belehrung und Warnung vor den im Paragraph 19, AußStrG normierten Ungehorsamsfolgen.
Im übrigen verneinte das Rekursgericht das Vorliegen der gerügten Mangelhaftigkeit durch Unterlassung der Einvernahme der Zeugin Francois S***** und der Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens. In einem Provisorialverfahren könnten nur parate Bescheinigungsmittel aufgenommen werden, jedes Provisorialverfahren sei auf den Grundsatz der Beschleunigung ausgerichtet, sodaß ein umfangreiches Beweisverfahren nicht durchzuführen sei. Die Zeugin S***** sei bis 3.8.1993 auf Urlaub gewesen, sodaß sie bis zur Zeit der Beschlußfassung erster Instanz kein parates Bescheinigungsmittel gewesen sei; dasselbe gelte auch für die Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Rekursgericht das Vorliegen eines sexuellen Mißbrauches des Kindes durch den Vater, sodaß die Vorausetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligen Vorkehrungen nicht gegeben seien.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mangels einer über den Einzelfall hinausreichenden Bedeutung der Entscheidung nicht für zulässig erklärt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß die einstweilige Vorkehrung antragsgemäß erlassen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht richtet, ist er mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs.1 AußStrG) unzulässig und daher zurückzuweisen (§ 16 Abs.3 AußStrG iVm § 508a Abs.2 und § 510 ZPO).Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht richtet, ist er mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) unzulässig und daher zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).