Entscheidungsgründe:
Friederike F***** war die einzige Tochter der am 13.2.1992 verstorbenen Flora G*****. Sie betrieb ein Sägewerk, welches am 10.12.1985 geschlossen wurde. Über ihren Antrag vom 9.12.1985 wurde mit Beschluß vom 30.12.1985 der Konkurs über ihr Vermögen eröffnet; die Gläubiger erhielten eine Quote von rund 10,3 %; am 2.2.1989 wurde der Konkurs aufgehoben.
Am 23.12.1985 unterfertigten Flora G***** und Friederike F***** einen notariellen Erbverzichtsvertrag, in welchem Friederike F*****, die einzige Pflichtteilsberechtigte nach ihrer Mutter Flora G*****, einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgab. Dadurch entsprach sie dem Wunsch ihrer Mutter, daß deren Vermögen innerhalb der Familie erhalten bleibe und nicht daraus ihre Gläubiger nach dem Tod der Flora G***** Befriedigung aus einem Erb- und Pflichtteil der Friederike F***** aus dem Vermögen der Flora G***** finden. Der Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmung:
"Vereinbarungsgemäß gilt dieser Verzicht nur für die Person der Friederike F*****, jedoch nicht für ihre Nachkommen, sodaß deren Erb- und Pflichtteilsrechte aufrecht bleiben".
Die Überschuldung der Friederike F***** blieb im Vertrag unerwähnt, es erfolgte kein Hinweis auf § 773 ABGB oder eine Enterbung.Die Überschuldung der Friederike F***** blieb im Vertrag unerwähnt, es erfolgte kein Hinweis auf Paragraph 773, ABGB oder eine Enterbung.
Friederike F***** war zu diesem Zeitpunkt mit dem Beklagten verheiratet und hatte zwei Nachkommen, nämlich die am 5.5.1962 geborene Tochter Eva B***** und den am 6.10.1963 geborenen Sohn Reinhard F*****. Die Familie bewohnte eine von Flora G***** unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung. Der Beklagte hatte vom Erb- und Pflichtteilsverzicht seiner Gattin Kenntnis und war auch über ihre Vermögenslage informiert.
Die Enkelkinder von Flora G***** erhielten in der Folgezeit von dieser Zuwendungen, die zur Deckung des ihnen (nach dem Verzicht der Noterbin) gebührenden Pflichtteiles ausreichend waren.
Am 8.10.1990 errichtete Flora G***** ein eigenhändiges Testament, in welchem sie den Beklagten als ihren Universalerben einsetzte. Allfällige Pflichtteilsansprüche fanden darin keine Erwähnung, ebensowenig wurde auf eine Enterbung der Friederike F***** Bezug genommen. Der Nachlaß wurde aufgrund dieses Testamentes und der unbedingt abgegebenen Erbserklärung dem Beklagten eingeantwortet. Eva B***** und Reinhard F***** wurden dem Verlassenschaftsverfahren nicht beigezogen.
Der Verkehrswert der dem Beklagten eingeantworteten Liegenschaft beträgt S 1,023.000,--, die dem Pflichtteil der Friederike F***** entsprechende Hälfte S 511.500,--.
Die am 5.3.1938 geborene Friederike F***** ist vermögenslos und ohne Einkommen.
Der Beklagte, dem der Vertrag vom 23.12.1985 und die Überschuldung seiner Ehefrau bekannt waren, wurde von seiner testamentarischen Erbseinsetzung durch Flora G***** im Jahre 1990 informiert.
Die Klägerin ist Gläubigerin von Friederike F*****. Ihre im Konkurs über deren Einzelunternehmen anerkannte Forderung von S 6,8 Mill. wurde nur mit einem Teilbetrag von S 706.000,-- befriedigt. Nach Aufhebung des Konkurses wurde der Klägerin die Exekution durch Pfändung und Überweisung des Friederike F***** als Alleinerbin nach ihrer verstorbenen Mutter Flora G***** zustehenden Erbanspruches bewilligt, die gleichzeitig bewilligte Fahrnisexekution blieb erfolglos; nach dem Vermögensverzeichnis verfügte Friederike F***** über keine Vermögenswerte.
Mit der vorliegenden Klage ficht die Klägerin den Erbverzichtsvertrag vom 23.12.1985 an und begehrt mit ihrem Hauptbegehren vom Beklagten die Zahlung von S 500.000,--, eingeschränkt auf die Sachhaftung des Beklagten mit der ihm übereigneten Liegenschaft aus dem Nachlaß; im Eventualbegehren ist eine derartige Einschränkung nicht enthalten. Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Betrag von 500.000,-- S entspreche dem Pflichtteilsanspruch der Friederike F*****. Es habe zur Entziehung des Pflichtteils kein Grund bestanden, Friederike F***** habe unentgeltlich verzichtet, allfällige Pflichtteilsansprüche ihrer Kinder seien nicht Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens gewesen und sei der Pflichtteil dem Beklagten zugewendet worden. Es seien sohin die Anfechtungstatbestände nach § 2 Z 1 und 3 sowie § 3 Z 1 AnfO gegeben.Mit der vorliegenden Klage ficht die Klägerin den Erbverzichtsvertrag vom 23.12.1985 an und begehrt mit ihrem Hauptbegehren vom Beklagten die Zahlung von S 500.000,--, eingeschränkt auf die Sachhaftung des Beklagten mit der ihm übereigneten Liegenschaft aus dem Nachlaß; im Eventualbegehren ist eine derartige Einschränkung nicht enthalten. Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Betrag von 500.000,-- S entspreche dem Pflichtteilsanspruch der Friederike F*****. Es habe zur Entziehung des Pflichtteils kein Grund bestanden, Friederike F***** habe unentgeltlich verzichtet, allfällige Pflichtteilsansprüche ihrer Kinder seien nicht Gegenstand des Verlassenschaftsverfahrens gewesen und sei der Pflichtteil dem Beklagten zugewendet worden. Es seien sohin die Anfechtungstatbestände nach Paragraph 2, Ziffer eins und 3 sowie Paragraph 3, Ziffer eins, AnfO gegeben.
Die Beklagte bestritt die Anfechtbarkeit des Pflichtteilsverzichtes mit der Begründung, Flora G***** wäre berechtigt gewesen, ihrer Tochter auch ohne deren Verzicht den Pflichtteil zufolge ihrer hohen Verschuldung zu entziehen, zumal Besorgnis bestanden habe, der Pflichtteil würde den Kindern der Noterbin entgehen. Von der Erblasserin seien den Enkelkindern noch zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht worden, die auf den Pflichtteil anzurechnen gewesen seien; die Enkelkinder seien somit pflichtteilsbefriedigt. Die Erblasserin habe daher in ihrem Testament ohne Bedachtnahme auf Pflichtteilsansprüche frei verfügen können. Im übrigen habe auch Friederike F***** trotz des Erbverzichtes noch zu Lebzeiten ihrer Mutter Zuwendungen erhalten, die gleichfalls auf einen Pflichtteil anzurechnen wären. Eine Benachteiligungsabsicht liege nicht vor, im übrigen sei der Anspruch verfristet und verjährt.
Ausgehend von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, daß zwar die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen, nämlich Benachteiligungsabsicht und Unentgeltlichkeit der angefochtenen Verfügung vorlägen; dessenungeachtet sei aber der Pflichtteilsverzicht nicht anfechtbar. Der Wunsch der Erblasserin nach Abschluß des Erbverzichtsvertrages verbunden mit einem Pflichtteilsverzicht sei einer Enterbung nach § 773 ABGB gleichzusetzen, auch wenn weder im Erbverzichtsvertrag noch im Testament ein ausdrücklicher Enterbungsgrund angeführt sei. Die Voraussetzungen des § 773 ABGB hätten auch noch im Zeitpunkt des Erbanfalles vorgelegen, sodaß die Erblasserin auch zu diesem Zeitpunkt den Pflichtteil einseitig hätte entziehen können, in welchem Falle ein Pflichtteilsverzicht aber unanfechtbar sei.In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Ansicht, daß zwar die allgemeinen Anfechtungsvoraussetzungen, nämlich Benachteiligungsabsicht und Unentgeltlichkeit der angefochtenen Verfügung vorlägen; dessenungeachtet sei aber der Pflichtteilsverzicht nicht anfechtbar. Der Wunsch der Erblasserin nach Abschluß des Erbverzichtsvertrages verbunden mit einem Pflichtteilsverzicht sei einer Enterbung nach Paragraph 773, ABGB gleichzusetzen, auch wenn weder im Erbverzichtsvertrag noch im Testament ein ausdrücklicher Enterbungsgrund angeführt sei. Die Voraussetzungen des Paragraph 773, ABGB hätten auch noch im Zeitpunkt des Erbanfalles vorgelegen, sodaß die Erblasserin auch zu diesem Zeitpunkt den Pflichtteil einseitig hätte entziehen können, in welchem Falle ein Pflichtteilsverzicht aber unanfechtbar sei.
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig.
Das Berufungsgericht schloß sich der Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach der Pflichtteilsverzicht vor dem Tode des Erblassers dann der Gläubigeranfechtung nicht unterliege, wenn der Noterbe den Verzicht bloß für sich selbst abgebe und statt ihm seine Kinder den Pflichtteil bekommen, er überdies verschuldet sei und die Wahrscheinlichkeit bestehe, daß sonst seinen Kindern der Pflichtteil entgehe, an. Es liege einer jener Fälle vor, in denen der Erblasser auch durch einseitige Willenserklärung den Pflichtteil hätte entziehen und den Vermögenszuwachs beim Schuldner verhindern hätte können.
Die Voraussetzungen für eine Enterbung im guten Glauben nach § 773 ABGB seien auch zum Zeitpunkt des Erbanfalles vorgelegen, sodaß der Pflichtteilsverzicht der Noterbin der Gläubigeranfechtung durch die Klägerin nicht unterliege.Die Voraussetzungen für eine Enterbung im guten Glauben nach Paragraph 773, ABGB seien auch zum Zeitpunkt des Erbanfalles vorgelegen, sodaß der Pflichtteilsverzicht der Noterbin der Gläubigeranfechtung durch die Klägerin nicht unterliege.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben.