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Entscheidung 2 Ob 506/94×

Entscheidung 2 Ob 506/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob506/94

Entscheidungsdatum

17.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Klaus S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Putz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Edith S***** und 2.) Christa E*****, vertreten durch Dr.Wilhem Noverka und Dr.Elisabeth Stanek-Noverka, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 29.900,-- sA, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 18.Oktober 1993, GZ 48 R 324/93-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hernals vom 6.September 1992, GZ 5 C 533/91 w-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "außerordentliche" Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von S 29.900,-- samt Zinsen mit der Begründung, sein Vater habe als (seinerzeitiger) Mieter der Wohnung Tür Nr.2 im Hause R*****gasse 22, 1170 Wien, irrtümlich S 22.000,-- zuzüglich 8% USt bezahlt, die Zahlung stehe im Mißverhältnis zum Mietzins und sei rechtswidrig begehrt worden. Weiters brachte der Kläger vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß es sich bei der Zahlung um ein Mietzinsdepot gehandelt habe. Bei dem S 23.760,-- übersteigenden Betrag handle es sich um kapitalisierte Zinsen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, die Revision sei jedenfalls unzulässig.

Dagegen richtet sich die "außerordentliche" Revision des Klägers mit der Behauptung, es liege eine wesentliche Rechtsfrage vor, die die Vorinstanzen unrichtig gelöst hätten.

Rechtliche Beurteilung

Diese Revision ist unzulässig, weil gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO dieses Rechtsmittel unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nur dann zulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- übersteigt. Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gilt zwar nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird (Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO), doch sind diese Voraussetzungen, im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Anmerkung

E31916

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0020OB00506.94.0217.000

Dokumentnummer

JJT_19940217_OGH0002_0020OB00506_9400000_000