Begründung:
Die beiden Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft ***** M***** I mit Wohnhaus H*****straße 49. Die Antragstellerin erhielt ihre Liegenschaftshälfte mit Vertrag vom 29.3.1994 von ihrem Vater Dipl.Ing.Herbert R***** geschenkt; der Punkt IV des Schenkungsvertrages lautet wie folgt:Die beiden Parteien sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft ***** M***** römisch eins mit Wohnhaus H*****straße 49. Die Antragstellerin erhielt ihre Liegenschaftshälfte mit Vertrag vom 29.3.1994 von ihrem Vater Dipl.Ing.Herbert R***** geschenkt; der Punkt römisch vier des Schenkungsvertrages lautet wie folgt:
"Die Liegenschaft wird wie sie liegt und steht übergeben. Der Lastenstand ist der Geschenknehmerin bekannt, ebenso das zwischen Trude M***** und dem Geschenkgeber abgeschlossene Übereinkommen samt Benützungsregelung."
Dipl.Ing.R***** und die Antragsgegnerin waren Geschwister. Ihr am 22.1.1953 verstorbener Vater bestimmte sie je zu einem Viertel zu Erben, seine Gattin Barbara R***** zur Hälfte, wobei er ausdrücklich anführte: Nach dem Ableben meiner Gattin fällt auch diese Hälfte den beiden Kindern zu; den Ausgleich wird später meine Gattin treffen. Im Rahmen des Anfalles dieses Nachvermächtnisses trafen Dipl.Ing.R***** und die Antragsgegnerin am 5.1.1978 ein Übereinkommen samt Benützungsregelung, welches im wesentlichen wie folgend lautet:
"1.) Der nachgelassene Miteigentumsanteil zur Hälfte an EZ ***** KG M***** I wird von den Vermächtnisnehmern je zur Hälfte mit allen anteiligen Rechten und Pflichten wie alles liegt und steht übernommen...."1.) Der nachgelassene Miteigentumsanteil zur Hälfte an EZ ***** KG M***** römisch eins wird von den Vermächtnisnehmern je zur Hälfte mit allen anteiligen Rechten und Pflichten wie alles liegt und steht übernommen....
2.) Trude M***** und Dipl.Ing.R***** vereinbaren hiemit auch mit Wirksamkeit für die Rechtsnachfolger des Dipl.Ing.R***** folgende Regelung der Benützung der Liegenschaft EZ ***** mit dem Wohnhaus H*****straße 49:
a) Dipl.Ing.R***** erhält zur alleinigen und ausschließlichen Benützung die aus der angeschlossenen Lageskizze ersichtlichen Räumlichkeiten und zwar im Obergeschloß die mit den Top Nr. 1, 2, 3 , 4 und 5 sowie im Dachgeschoß mit den Top Nr. 7 und 8 bezeichneten Räumlichkeiten.
b) Trude M***** erhält auf ihre weitere Lebensdauer alle übrigen nicht dem gemeinsamen Gebrauch der Hausbewohner dienenden und aus der Lageskizze ersichtlichen Räumlichkeiten zur alleinigen und ausschließlichen Benützung....
c) Gemeinsam genutzt werden....
3.) ...
4.) Nach dem Ableben der Trude M***** ist von den jeweiligen Miteigentümern eine neue, den Miteigentumsanteilen entsprechende Benützungsregelung zu treffen."
Am 28.11.1994 beantragte die Antragstellerin eine (neue) Benützungsregelung mit der Begründung, daß jene vom 5.1.1978 auf sie als Einzelrechtsnachfolgerin nicht übergegangen sei. Überdies stehe es jedem Miteigentümer frei, die Benützungsregelung zu jeder Zeit aufzukündigen und eine (neue) zu verlangen. Die Benützungsregelung aus dem Jahre 1978 benachteilige die Antragstellerin entscheidend. Die Antragstellerin stellte detaillierte Anträge, die im wesentlichen dahin gehen, daß ihr Nutzungsrechte an rund der Hälfte der Liegenschaft zuerkannt werden.
Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung des Antrages und vertritt die Ansicht, die Benützungsregelung aus dem Jahre 1978 sei nach wie vor bindend. Die Antragsgegnerin habe nach dem Tode ihres Vaters höhere Aufwendungen auf das Haus erbracht als ihr Bruder, welchem überdies eine teure Ausbildung finanziert worden sei; aus diesem Grunde sei sie von der Vermächtsnisnehmerin zur Alleinerbin eingesetzt worden. Mit dem Übereinkommen vom 5.1.1978 sei ein minimaler Ausgleich geschaffen worden.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Benützungsregelung ab, wobei es über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend im wesentlichen folgende Feststellungen traf:
Der Vater der Antragstellerin hat sich an die Benützungsvereinbarung vom 5.1.1978 gehalten. Die Antragstellerin, eine Ärztin, möchte nach dem Abschluß ihrer Parxisausbildung im gegenständlichen Haus ihren Hauptwohnsitz begründen und ihre Arztpraxis errichten. Die Antragstellerin hatte bei Abschluß des Schenkungsvertrages vom 29.3.1994 nicht die Absicht, die von ihrem Vater mit der Antragsgegnerin getroffene Benützungsvereinbarung zu widerrufen. Die Schenkung der Miteigentumsanteile an die Antragstellerin am 29.3.1994 erfolgte mit allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Meinung, die Antragstellerin sei als Einzelrechtsnachfolgerin nach ihrem Vater im Eigentum der Liegenschaftshälfte an die Benutzungsvereinbarung vom 5.1.1978 gebunden, weil sie den Miteigentumsanteil mit allen Rechten und Pflichten schenkungsweise übertragen erhalten habe. Sie sei in die von ihrem Vater mit der Antragsgegnerin getroffene Benützungsvereinbarung zumindest schlüssig eingetreten. Wegen der befristeten Benützungsvereinbarung könne das Dauerrechtsverhältnis nicht aufgelöst bzw abgeändert werden; Dipl.Ing.R***** habe für sich und seine Rechtsnachfolger auf eine vorzeitige Auflösung bzw Kündigung verzichtet. Im übrigen wäre ein wichtiger Grund in Form von bei Vertragsabschluß nicht vorgesehenen geänderten Verhältnissen zu verneinen.
Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 50.000 S und erklärt den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig.
Das Rekursgericht wies in rechtlicher Hinsicht darauf hin, daß der Antragstellerin die Benützungsvereinbarung nicht ausdrücklich überbunden wurde und sie diese auch nicht ausdrücklich übernommen habe. Beim Geschenkgeber habe aber ein dies bejahender Eindruck entstanden sein können. Auch erscheine der Gedanke, daß er die Vereinbarung mit seiner Schwester einhalten und diese nicht durch die Schenkung an seine Tochter beeinträchtigen wollte, naheliegend. Darüberhinaus sei anzunehmen, daß Dipl.Ing.R***** die Verpflichtungen aus der Benützungsregelung gegenüber der Antragsgegnerin auf die Geschenknehmerin überbinden und sich nicht einer allfälligen Schadenersatzverpflichtung wegen Vertragsverletzung aussetzen wollte.
Die Benützungsvereinbarung könne auch nicht wegen geänderter Verhältnisse abgeändert werden, weil eine nicht einseitig widerrufbare vertragliche Regelung für einen bestimmten Zeitraum vorliege. Zumindest in diesem Fall komme auch die Frage des Gutglaubenserwerbes zum Nachteil der Antragstellerin zum Tragen. Auch der Oberste Gerichtshof habe ausgesprochen, daß die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Benützungsvertrag dann gegeben sei, wenn der Rechtsvorgänger den Miteigentumsanteil schenkungsweise übertragen habe (MietSlg 21.073).
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß dem in erster Instanz gestellten Antrag stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.