Aus der Begründung:
Der vom Revisionsrekurs herangezogene Punkt 6 der Kundmachung der Oesterreichischen Nationalbank Nr. 7 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 DevG. unberührt bleiben, wenn der Schuldner zur Zahlung nicht bereit ist. Daß eine solche Bereitschaft nicht besteht, ergibt sich schon aus der Notwendigkeit der Exekutionsführung. Aber auch Punkt 3 lit. b der Kundmachung Nr. 8 wird von der Revisionsrekurswerberin unrichtig ausgelegt. Einer Bewilligung nach § 22 Abs. 2 DevG. bedarf wohl nicht die Erlassung und Durchführung von einstweiligen Verfügungen (§§ 378 ff. EO.) als solchen, da diese nur zur Sicherung des Rechtes einer Partei dienen und regelmäßig keinen selbständigen, auf Geldleistungen gerichteten Titel darstellen. Eine Ausnahme bildet allerdings die im vorliegenden Falle in Frage stehende einstweilige Verfügung besonderer Art gemäß § 382 Z. 8 EO., mit welcher in gleicher Weise wie bei einer urteilsmäßig oder beschlußmäßig auferlegten Unterhaltsverpflichtung der Unterhaltspflichtige, wenn auch nur provisorisch, zu einer Geldleistung verhalten wird. Zur exekutiven Durchsetzung solcher einstweiliger Verfügungen, die an sich exekutionsfähig sind, ist daher, wenn die Erfüllung des Anspruches einer Bewilligung bedarf, gemäß Punkt 2 der Kundmachung Nr. 8 wie bei anderen Exekutionstiteln der Nachweis dieser Bewilligung nach § 22 Abs. 2 und 3 DevG. erforderlich. Nun ist der Erlag von auf Schillinge lautenden Unterhaltsbeträgen durch Inländer nur bei Gericht oder zugunsten von Minderjährigen und Ehegatten, sofern diese in der Tri-Zone Deutschlands ihren Wohnsitz haben, bei inländischen Jugendämtern ohne besondere Bewilligung der Nationalbank zulässig (siehe Kundmachung der Oesterreichischen Nationalbank Nr. 8 in der Fassung der Kundmachungen Nr. 29 und 33). Auch nach der Mitteilung der Oesterreichischen Nationalbank in der "Wiener Zeitung" vom 25. Oktober 1950, Nr. 248, ist darüber hinaus keine Befreiung von der Genehmigung eingetreten, sondern nur deren Erteilung erleichtert worden. Da nach der den Exekutionstitel darstellenden einstweiligen Verfügung die Zahlung an die betreibende Partei, diese vertreten durch Dr. K. als bestellter Armenvertreter, keineswegs aber an ein inländisches Jugendamt zu leisten ist, durfte die beantragte Exekution ohne den Nachweis der Bewilligung nach § 22 Abs. 2 und 3 DevG. bei sonstiger Nichtigkeit nicht bewilligt werden (§ 22 Abs. 1 DevG.).Der vom Revisionsrekurs herangezogene Punkt 6 der Kundmachung der Oesterreichischen Nationalbank Nr. 7 ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2, DevG. unberührt bleiben, wenn der Schuldner zur Zahlung nicht bereit ist. Daß eine solche Bereitschaft nicht besteht, ergibt sich schon aus der Notwendigkeit der Exekutionsführung. Aber auch Punkt 3 Litera b, der Kundmachung Nr. 8 wird von der Revisionsrekurswerberin unrichtig ausgelegt. Einer Bewilligung nach Paragraph 22, Absatz 2, DevG. bedarf wohl nicht die Erlassung und Durchführung von einstweiligen Verfügungen (Paragraphen 378, ff. EO.) als solchen, da diese nur zur Sicherung des Rechtes einer Partei dienen und regelmäßig keinen selbständigen, auf Geldleistungen gerichteten Titel darstellen. Eine Ausnahme bildet allerdings die im vorliegenden Falle in Frage stehende einstweilige Verfügung besonderer Art gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO., mit welcher in gleicher Weise wie bei einer urteilsmäßig oder beschlußmäßig auferlegten Unterhaltsverpflichtung der Unterhaltspflichtige, wenn auch nur provisorisch, zu einer Geldleistung verhalten wird. Zur exekutiven Durchsetzung solcher einstweiliger Verfügungen, die an sich exekutionsfähig sind, ist daher, wenn die Erfüllung des Anspruches einer Bewilligung bedarf, gemäß Punkt 2 der Kundmachung Nr. 8 wie bei anderen Exekutionstiteln der Nachweis dieser Bewilligung nach Paragraph 22, Absatz 2 und 3 DevG. erforderlich. Nun ist der Erlag von auf Schillinge lautenden Unterhaltsbeträgen durch Inländer nur bei Gericht oder zugunsten von Minderjährigen und Ehegatten, sofern diese in der Tri-Zone Deutschlands ihren Wohnsitz haben, bei inländischen Jugendämtern ohne besondere Bewilligung der Nationalbank zulässig (siehe Kundmachung der Oesterreichischen Nationalbank Nr. 8 in der Fassung der Kundmachungen Nr. 29 und 33). Auch nach der Mitteilung der Oesterreichischen Nationalbank in der "Wiener Zeitung" vom 25. Oktober 1950, Nr. 248, ist darüber hinaus keine Befreiung von der Genehmigung eingetreten, sondern nur deren Erteilung erleichtert worden. Da nach der den Exekutionstitel darstellenden einstweiligen Verfügung die Zahlung an die betreibende Partei, diese vertreten durch Dr. K. als bestellter Armenvertreter, keineswegs aber an ein inländisches Jugendamt zu leisten ist, durfte die beantragte Exekution ohne den Nachweis der Bewilligung nach Paragraph 22, Absatz 2 und 3 DevG. bei sonstiger Nichtigkeit nicht bewilligt werden (Paragraph 22, Absatz eins, DevG.).