Die Revisionsrekurse sind nicht gerechtfertigt.
Nach der Bestimmung des § 88 Abs1 Z 2 EheG darf das Gericht in dem Falle, als eine Ehewohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet wurde, eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird. Der Justizausschußbericht, 916 BlgNR 14.GP, 17, führt hiezu ua. aus, in Erweiterung der bisher in § 4 derNach der Bestimmung des Paragraph 88, Abs1 Ziffer 2, EheG darf das Gericht in dem Falle, als eine Ehewohnung auf Grund eines Dienstverhältnisses benützt oder das Rechtsverhältnis daran im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet wurde, eine Anordnung hinsichtlich der Benützung einer solchen Wohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen, wenn die Wohnung unentgeltlich oder gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird. Der Justizausschußbericht, 916 BlgNR 14.GP, 17, führt hiezu ua. aus, in Erweiterung der bisher in Paragraph 4, der
6. DVEheG enthaltenen Regelungen sollen nunmehr nicht nur solche Wohnungen Dienstwohnungen sein, die ein Ehegatte auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehat. Für die Qualifikation als Dienstwohnung im Sinne dieser Gesetzesstelle sei vielmehr genügend, daß das Rechtsverhältnis an der Ehewohnung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis begründet wurde.
Demgemäß liegt eine "Dienstwohnung" im Sinne des § 88 EheG auch dann vor, wenn die Wohnung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis auf Grund eines zwischen dem Dienstnehmer und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages, z.B., wie der Ausschußbericht ausdrücklich erklärt, auf Grund eines mit einer Wohnungsgenossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrages, benützt wird.Demgemäß liegt eine "Dienstwohnung" im Sinne des Paragraph 88, EheG auch dann vor, wenn die Wohnung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis auf Grund eines zwischen dem Dienstnehmer und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages, z.B., wie der Ausschußbericht ausdrücklich erklärt, auf Grund eines mit einer Wohnungsgenossenschaft abgeschlossenen Nutzungsvertrages, benützt wird.
Vorliegendenfalls wurde in Punkt IV. des zwischen dem Antragsgegner und der B*** "als dem von der Republik Österreich zur Durchführung von Wohnungsfürsorgemaßnahmen für Bundesbedienstete gegründeten Unternehmen" geschlossenen Mietvertrag (siehe ON 5) hinsichtlich der Begründung des Mietverhältnisses ausdrücklich auf ein aufrechtes Dienstverhältnis des Mieters zum Bund verwiesen und die Auflösung dieses Dienstverhältnisses als Grund für die Beendigung des Bestandverhältnisses vereinbart.Vorliegendenfalls wurde in Punkt römisch vier. des zwischen dem Antragsgegner und der B*** "als dem von der Republik Österreich zur Durchführung von Wohnungsfürsorgemaßnahmen für Bundesbedienstete gegründeten Unternehmen" geschlossenen Mietvertrag (siehe ON 5) hinsichtlich der Begründung des Mietverhältnisses ausdrücklich auf ein aufrechtes Dienstverhältnis des Mieters zum Bund verwiesen und die Auflösung dieses Dienstverhältnisses als Grund für die Beendigung des Bestandverhältnisses vereinbart.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin unterliegt es somit aber keinem Zweifel, daß der vom Antragsgegner mit der B***, Gemeinnützige Baugenossenschaft für Bundesbedienstete GesmbH, geschlossene Mietvertrag zum "Mietvertrag" siehe nunmehr § 13 WGG, BGBl.1979/139 idgF) betreffend die Ehewohnung der Parteien im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Antragsgegners zum Bund steht und diese Ehewohnung daher der Aufteilung nur unter den Voraussetzungen des § 88 Abs1 Z 1 bis 3 EheG unterliegt. Da der B*** als der vertraggschließenden Genossenschaft die Rechtsstellung des in § 88 Abs1 EheG genannten, die Vergabe durchführenden Rechtsträgers zukommt, ist sie im Aufteilungsverfahren verfahrensbeteiligter Dritter im Sinne des § 229 Abs1 AußStrG und ihre auf § 88 Abs1 Z 2 EheG gestützte Verweigerung der Zustimmung zur Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin daher auf ihre Berechtigung zu prüfen. Eine diesbezügliche Beurteilung ist im Sinne der zutreffenden rekursgerichtlichen Ansicht derzeit noch nicht möglich:Entgegen der Ansicht der Antragstellerin unterliegt es somit aber keinem Zweifel, daß der vom Antragsgegner mit der B***, Gemeinnützige Baugenossenschaft für Bundesbedienstete GesmbH, geschlossene Mietvertrag zum "Mietvertrag" siehe nunmehr Paragraph 13, WGG, BGBl.1979/139 idgF) betreffend die Ehewohnung der Parteien im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis des Antragsgegners zum Bund steht und diese Ehewohnung daher der Aufteilung nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 88, Abs1 Ziffer eins bis 3 EheG unterliegt. Da der B*** als der vertraggschließenden Genossenschaft die Rechtsstellung des in Paragraph 88, Abs1 EheG genannten, die Vergabe durchführenden Rechtsträgers zukommt, ist sie im Aufteilungsverfahren verfahrensbeteiligter Dritter im Sinne des Paragraph 229, Abs1 AußStrG und ihre auf Paragraph 88, Abs1 Ziffer 2, EheG gestützte Verweigerung der Zustimmung zur Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin daher auf ihre Berechtigung zu prüfen. Eine diesbezügliche Beurteilung ist im Sinne der zutreffenden rekursgerichtlichen Ansicht derzeit noch nicht möglich:
Nach der Bestimmung des § 88 Abs1 Z 2 EheG ist entscheidend, ob die Wohnung "gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird". Maßgebend erscheint demnach das bisher vom Antragsgegner als Mieter insgesamt monatlich in der Form des Mietzinses oder der Nutzungsentschädigung "für die Benützung" geleistete Entgelt in seinem Verhältnis zum ortsüblichen monatlichen Entgelt. Zu diesem Gesetzesbegriff "ortsübliches Entgelt" hat der Justizausschuß (aaO) folgendes ausgeführt: "Der erste Satz des Abs2 stellt klar, daß das Gericht im Falle einer Zuweisung der Ehewohnung an den Ehegatten, der nicht Dienstnehmer ist, auch das (neue) Benützungsentgelt festzusetzen hat. Für dessen Höhe ist das ortsübliche Entgelt maßgebend, das für Wohnungen vergleichbarer Größe und Qualität bezahlt wird". Entgegen der Ansicht beider Rekurswerber unterliegt es im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und diese zusätzliche Klarstellung durch den Justizausschußbericht keinem Zweifel, daß hier unter "ortsüblichem Entgelt" dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend das auf dem örtlichen Wohnungsmarkt allgemein übliche Benützungsentgelt gemeint ist. Diese Auslegung hat der erkennende Senat auch bereits zu 2 Ob 528/81 = EFSlg.38.900 vorgenommen. Dafür, daß bei der Entgeltfestsetzung gegebenenfalls nur von gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften errichtete, "besonders geförderte" Wohnungen berücksichtigt werden dürften, bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt.Nach der Bestimmung des Paragraph 88, Abs1 Ziffer 2, EheG ist entscheidend, ob die Wohnung "gegen ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt benützt wird". Maßgebend erscheint demnach das bisher vom Antragsgegner als Mieter insgesamt monatlich in der Form des Mietzinses oder der Nutzungsentschädigung "für die Benützung" geleistete Entgelt in seinem Verhältnis zum ortsüblichen monatlichen Entgelt. Zu diesem Gesetzesbegriff "ortsübliches Entgelt" hat der Justizausschuß (aaO) folgendes ausgeführt: "Der erste Satz des Abs2 stellt klar, daß das Gericht im Falle einer Zuweisung der Ehewohnung an den Ehegatten, der nicht Dienstnehmer ist, auch das (neue) Benützungsentgelt festzusetzen hat. Für dessen Höhe ist das ortsübliche Entgelt maßgebend, das für Wohnungen vergleichbarer Größe und Qualität bezahlt wird". Entgegen der Ansicht beider Rekurswerber unterliegt es im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und diese zusätzliche Klarstellung durch den Justizausschußbericht keinem Zweifel, daß hier unter "ortsüblichem Entgelt" dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend das auf dem örtlichen Wohnungsmarkt allgemein übliche Benützungsentgelt gemeint ist. Diese Auslegung hat der erkennende Senat auch bereits zu 2 Ob 528/81 = EFSlg.38.900 vorgenommen. Dafür, daß bei der Entgeltfestsetzung gegebenenfalls nur von gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften errichtete, "besonders geförderte" Wohnungen berücksichtigt werden dürften, bietet der Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt.
Vorliegendenfalls ist das vom Antragsgegner bisher an die B*** in der Form eines S 2.754,03 betragenden, in den Punkten 7. bis 10. des Mietvertrages grundsätzlich aufgegliederten, Mietzinses entrichtete monatliche Benützungsentgelt der Höhe nach von allen Verfahrensbeteiligten unbestritten geblieben. Daß es den Bestimmungen der §§ 13 ff. WGG bzw. anzuwendenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien nicht entspreche, wurde also gar nicht behauptet. Auch das Rekursgericht hat den vorgenannten Betrag als den von ihm aufgezählten Berechnungsvorschriften gemäß erachtet. Es ist daher von einer tatsächlich geleisteten monatlichen Gesamtzahlung für die Wohnung von S 2.754,03 und einem hierin enthaltenen Hauptmietzins von monatlich S 824,34 auszugehen. Da die Betriebs-, Aufzugs- und Heizungskosten aber nur durchlaufende Verrechnungsposten darstellen, bildet dieser letztere Betrag das der B*** als Vermieterin für die Benützung der Wohnung tatsächlich zukommende Entgelt. Dieses ist gemäß § 88 Abs1 Z 2 EheG dem auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt für der Größe und tatsächlichen Qualität nach vergleichbare Wohnungen im Rahmen der gesetzlichen Höchstmietzinse geleisteten Entgelt gegenüberzustellen. Ergibt der Vergleich der beiden vorgenannten Größen, daß der Betrag von S 824,34 ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt darstellt, dann ist wegen der von der B*** erfolgten Verweigerung einer Zustimmung eine gerichtliche Anordnung hinsichtlich der Benützung der Wohnung durch die Antragstellerin nicht zulässig. Da vorliegendenfalls die Höhe des ortsüblichen Entgeltes vom Erstgericht infolge dessen abweichender Rechtsansicht nicht festgestellt wurde, kann die Frage eines solchen allfälligen Mißverhältnisses noch nicht beurteilt werden. Demgemäß bedarf es der vom Rekursgericht angeordneten Verfahrensergänzung. Den Revisionsrekursen konnte somit kein Erfolg zuteil werden. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 232 AußStrG, § 52 ZPO.Vorliegendenfalls ist das vom Antragsgegner bisher an die B*** in der Form eines S 2.754,03 betragenden, in den Punkten 7. bis 10. des Mietvertrages grundsätzlich aufgegliederten, Mietzinses entrichtete monatliche Benützungsentgelt der Höhe nach von allen Verfahrensbeteiligten unbestritten geblieben. Daß es den Bestimmungen der Paragraphen 13, ff. WGG bzw. anzuwendenden sonstigen gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien nicht entspreche, wurde also gar nicht behauptet. Auch das Rekursgericht hat den vorgenannten Betrag als den von ihm aufgezählten Berechnungsvorschriften gemäß erachtet. Es ist daher von einer tatsächlich geleisteten monatlichen Gesamtzahlung für die Wohnung von S 2.754,03 und einem hierin enthaltenen Hauptmietzins von monatlich S 824,34 auszugehen. Da die Betriebs-, Aufzugs- und Heizungskosten aber nur durchlaufende Verrechnungsposten darstellen, bildet dieser letztere Betrag das der B*** als Vermieterin für die Benützung der Wohnung tatsächlich zukommende Entgelt. Dieses ist gemäß Paragraph 88, Abs1 Ziffer 2, EheG dem auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt für der Größe und tatsächlichen Qualität nach vergleichbare Wohnungen im Rahmen der gesetzlichen Höchstmietzinse geleisteten Entgelt gegenüberzustellen. Ergibt der Vergleich der beiden vorgenannten Größen, daß der Betrag von S 824,34 ein bloß geringfügiges, wesentlich unter dem ortsüblichen Maß liegendes Entgelt darstellt, dann ist wegen der von der B*** erfolgten Verweigerung einer Zustimmung eine gerichtliche Anordnung hinsichtlich der Benützung der Wohnung durch die Antragstellerin nicht zulässig. Da vorliegendenfalls die Höhe des ortsüblichen Entgeltes vom Erstgericht infolge dessen abweichender Rechtsansicht nicht festgestellt wurde, kann die Frage eines solchen allfälligen Mißverhältnisses noch nicht beurteilt werden. Demgemäß bedarf es der vom Rekursgericht angeordneten Verfahrensergänzung. Den Revisionsrekursen konnte somit kein Erfolg zuteil werden. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraph 232, AußStrG, Paragraph 52, ZPO.