Der außerordentliche Revisionsrekurs verstößt zwar nicht gegen § 14 Abs. 2 AußStrG, weil die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung der Aufforderung zur Äußerung gemäß § 185 Abs. 3 AußStrG als die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen betreffend nicht zum Unterhaltsbemessungskomplex gehört; er ist aber mangels Berechtigung des allein geltend gemachten Anfechtungsgrundes der Nichtigkeit gemäß § 16 AußStrG unzulässig:Der außerordentliche Revisionsrekurs verstößt zwar nicht gegen Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG, weil die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung der Aufforderung zur Äußerung gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG als die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen betreffend nicht zum Unterhaltsbemessungskomplex gehört; er ist aber mangels Berechtigung des allein geltend gemachten Anfechtungsgrundes der Nichtigkeit gemäß Paragraph 16, AußStrG unzulässig:
Die Erhebungen des Erstgerichtes haben ergeben, daß der Vater zum Zeitpunkt der (ersten, nach § 6 ZustG maßgeblichen) Hinterlegung der Aufforderung zur Äußerung am 3. Juni 1987 (ON 14) seit 27. Februar 1986 in der genannten Wohnung in Wien 6., Hofmühlgasse 7a/7, gemeldet war (Auskunft des Zentralmeldeamtes ON 18; vgl. auch AS 95). Der Zusteller hat den Zustellvorgang, an den er sich noch erinnert, dem Gesetz gemäß durchgeführt. Das Erstgericht hat im Zusammenhang mit dem vom Vater gestellten Wiedereinsetzungsantrag darüber hinaus ausdrücklich festgestellt, daß dieser zum Zeitpunkt der vorgenommenen Hinterlegung nicht nur noch unter der angegebenen Adresse gemeldet war, sondern auch zumindest noch bis 1. September 1987 die Abgabestelle benützte (AS 97).Die Erhebungen des Erstgerichtes haben ergeben, daß der Vater zum Zeitpunkt der (ersten, nach Paragraph 6, ZustG maßgeblichen) Hinterlegung der Aufforderung zur Äußerung am 3. Juni 1987 (ON 14) seit 27. Februar 1986 in der genannten Wohnung in Wien 6., Hofmühlgasse 7a/7, gemeldet war (Auskunft des Zentralmeldeamtes ON 18; vergleiche auch AS 95). Der Zusteller hat den Zustellvorgang, an den er sich noch erinnert, dem Gesetz gemäß durchgeführt. Das Erstgericht hat im Zusammenhang mit dem vom Vater gestellten Wiedereinsetzungsantrag darüber hinaus ausdrücklich festgestellt, daß dieser zum Zeitpunkt der vorgenommenen Hinterlegung nicht nur noch unter der angegebenen Adresse gemeldet war, sondern auch zumindest noch bis 1. September 1987 die Abgabestelle benützte (AS 97).
Damit liegen aber die nach § 4 ZustG erforderlichen Voraussetzungen für die wirksame Zustellung des oben genannten Geschäftsstückes mit anschließender geschäftsordnungsgemäßer Hinterlegung zweifelsfrei vor. Der Antragsgegner hat die Wirksamkeit der Zustellung im Verfahren vor dem Rekursgericht demgemäß auch gar nicht in Frage gestellt; er hat aber auch im vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs keine näheren Hinweise dafür gegeben, wieso entgegen der Mitteilung des Zentralmeldeamtes bzw. dem Erhebungsergebnis des Erstgerichtes die Zustellung des fraglichen Geschäftsstückes nicht wirksam gewesen sein sollte (vgl. 3 Ob 559/87). Seine summarisch gehaltenen Ausführungen erweisen sich daher aus den dargelegten Gründen nicht als stichhältig.Damit liegen aber die nach Paragraph 4, ZustG erforderlichen Voraussetzungen für die wirksame Zustellung des oben genannten Geschäftsstückes mit anschließender geschäftsordnungsgemäßer Hinterlegung zweifelsfrei vor. Der Antragsgegner hat die Wirksamkeit der Zustellung im Verfahren vor dem Rekursgericht demgemäß auch gar nicht in Frage gestellt; er hat aber auch im vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs keine näheren Hinweise dafür gegeben, wieso entgegen der Mitteilung des Zentralmeldeamtes bzw. dem Erhebungsergebnis des Erstgerichtes die Zustellung des fraglichen Geschäftsstückes nicht wirksam gewesen sein sollte vergleiche 3 Ob 559/87). Seine summarisch gehaltenen Ausführungen erweisen sich daher aus den dargelegten Gründen nicht als stichhältig.
Soweit der Antragsgegner eine Nichtigkeit im Sinne des § 16 AußStrG aus der unterlassenen Rechtsmittelbelehrung einzelner Beschlüsse abzuleiten versucht, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung auf das Wirksamwerden eines Beschlusses keinen Einfluß hat (6 Ob 258/63; 6 Ob 588/78; vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen III, 558 und 864); demgemäß kann das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung auch nicht die Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses zur Folge haben. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers war daher zurückzuweisen.Soweit der Antragsgegner eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 16, AußStrG aus der unterlassenen Rechtsmittelbelehrung einzelner Beschlüsse abzuleiten versucht, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung auf das Wirksamwerden eines Beschlusses keinen Einfluß hat (6 Ob 258/63; 6 Ob 588/78; vergleiche Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen römisch drei, 558 und 864); demgemäß kann das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung auch nicht die Nichtigkeit des betreffenden Beschlusses zur Folge haben. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers war daher zurückzuweisen.