Wohl steht der im § 14 Abs. 2 AußStrG bezüglich der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche normierte Rechtsmittelausschluß der Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses nicht entgegen, weil die Frage, ob der Unterhalt rückwirkend herabgesetzt werden kann, nicht die Unterhaltsbemessung betrifft (EFSlg. 41.743, 49.901). Gemäß § 16 Abs. 1 AußStrG ist aber gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig. Das Vorliegen der Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit oder der Aktenwidrigkeit wird nicht behauptet.Wohl steht der im Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG bezüglich der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche normierte Rechtsmittelausschluß der Zulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses nicht entgegen, weil die Frage, ob der Unterhalt rückwirkend herabgesetzt werden kann, nicht die Unterhaltsbemessung betrifft (EFSlg. 41.743, 49.901). Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG ist aber gegen bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer begangenen Nullität die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof zulässig. Das Vorliegen der Rechtsmittelgründe der Nichtigkeit oder der Aktenwidrigkeit wird nicht behauptet.
Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg. 44.642, 49.930, 52.757 uva). Die allein im Revisionsrekurs des besonderen Sachwalters relevierte Frage, ob die Unterhaltsverpflichtung des Vaters rückwirkend aufgehoben oder eingeschränkt werden durfte, ist ebensowenig wie die Frage, ob Alimente auch über den Antragstag hinaus rückwirkend auferlegt werden können, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, und zwar weder im § 1418 ABGB noch in den Vorschriften des § 1431 ABGB und des § 35 EO, auf die im Revisionsrekurs hingewiesen wird (EFSlg. 10.846, 12.715, 12.716, 23.656, 47.226, 52.766 ua). Mangels ausdrücklicher Regelung dieser Frage durch das Gesetz kann somit in ihrer Lösung durch die Vorinstanzen keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG liegen.Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (EFSlg. 44.642, 49.930, 52.757 uva). Die allein im Revisionsrekurs des besonderen Sachwalters relevierte Frage, ob die Unterhaltsverpflichtung des Vaters rückwirkend aufgehoben oder eingeschränkt werden durfte, ist ebensowenig wie die Frage, ob Alimente auch über den Antragstag hinaus rückwirkend auferlegt werden können, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, und zwar weder im Paragraph 1418, ABGB noch in den Vorschriften des Paragraph 1431, ABGB und des Paragraph 35, EO, auf die im Revisionsrekurs hingewiesen wird (EFSlg. 10.846, 12.715, 12.716, 23.656, 47.226, 52.766 ua). Mangels ausdrücklicher Regelung dieser Frage durch das Gesetz kann somit in ihrer Lösung durch die Vorinstanzen keine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG liegen.
Mangels Vorliegens eines in dieser Gesetzesstelle normierten Rechtsmittelgrundes ist daher der vorliegende außerordentliche Revisionsrekurs des besonderen Sachwalters als unzulässig zurückzuweisen.