Die Revisionsrekurse sind nicht berechtigt.
Der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (§ 16 Abs.3 AußStrG, § 510 Abs.3 ZPO).Der Rekursgrund der Mangelhaftigkeit wurde geprüft, er ist nicht gegeben (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird in den Rechtsmitteln geltend gemacht, es fehle bei den Unterschriften der Zeugen jeglicher Hinweis auf deren Eigenschaft als Testamentszeugen. § 579 ABGB verlange aber, daß die unterfertigenden Personen einen "auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz" anfügen müßten. Die Zeugen hätten nicht die Unterschrift des Erblassers zu bezeugen, sondern Zeugnis über die Testamentserrichtung abzulegen. Weiters müsse der auf die Zeugeneigenschaft hinweisende Zusatz von allen Zeugen angebracht werden. Im vorliegenden Fall habe nur eine einzige der unterfertigten Personen den Zusatz angebracht "Die Unterschrift bezeugen". Daraus folge, daß das vorliegende Testament nicht den Formvorschriften des § 579 ABGB entspreche.Unter dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird in den Rechtsmitteln geltend gemacht, es fehle bei den Unterschriften der Zeugen jeglicher Hinweis auf deren Eigenschaft als Testamentszeugen. Paragraph 579, ABGB verlange aber, daß die unterfertigenden Personen einen "auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden Zusatz" anfügen müßten. Die Zeugen hätten nicht die Unterschrift des Erblassers zu bezeugen, sondern Zeugnis über die Testamentserrichtung abzulegen. Weiters müsse der auf die Zeugeneigenschaft hinweisende Zusatz von allen Zeugen angebracht werden. Im vorliegenden Fall habe nur eine einzige der unterfertigten Personen den Zusatz angebracht "Die Unterschrift bezeugen". Daraus folge, daß das vorliegende Testament nicht den Formvorschriften des Paragraph 579, ABGB entspreche.
Weiters erscheine es äußerst zweifelhaft, daß die am Testament unterhalb des Datums aufscheinenden handgeschriebenen Worte die Unterschrift des Erblassers darstellten. Es könne zwar das letzte der drei aufscheinenden handschriftlichen Worte "A*****" heißen, die beiden davor angeführten Worte seien aber zweifelsfrei nicht der Vorname des Erblassers. Das vorliegende Testament weise "daher" nicht die Unterschrift des Erblassers auf, sondern hätten die handschriftlichen Worte eine andere Bedeutung. Es bestünden daher gravierende Bedenken gegen die Formgültigkeit des Testaments und erwecke das vorliegende Schriftstück den Eindruck, als ob das "Testament" rundherum um die vom Erblasser auf ein Stück Papier geschriebenen Worte errichtet worden sein könnte.
Weiters hätten die Zeugen das Schriftstück nicht unterfertigt, sondern enthalte es lediglich deren Namen, Anschrift und Geburtsdaten. Um Unterschriften im rechtlichen Sinn handle es sich dabei aber nicht.
Es gehe weiters auch um die Frage, ob der Erblasser das Schriftstück unterfertigt habe und was er unterfertigt habe, somit insbesondere ob er einen fremdhändig vorbereiteten Text oder ein leeres Papier oder nur ein Datum, etwa zum Zweck einer Blankoerklärung, unterschrieben habe.
Jedenfalls ergebe die Gesamtheit der Formmängel ein aufklärungsbedürftiges Bild, sodaß die Klagsrolle der testamentarischen Erbin zugekommen wäre, weil diese den schwächeren Titel besitze.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Die Rechtsmittelwerber verkennen den Zweck des Abhandlungsverfahrens, welches ein außerstreitiges ist und nicht dazu dient, einen Erbrechtsstreit zu vermeiden. Es ist dem Außerstreitrichter versagt, über die Gültigkeit des Testamentes Stellung zu beziehen. Es ist lediglich zu prüfen, ob eine letztwillige Anordnung überhaupt geeignet erscheint, als Grundlage für die Abgabe der Erbserklärung und für den Erbrechtsausweis zu dienen, ob mithin das Schriftstück äußerlich unbedenklich und inhaltlich schlüssig ist (Hummel, Die Beurteilung der Gültigkeit eines Testamentes im Abhandlungsverfahren, NZ 1955, 113).
Unter dem Ausdruck "gehörige Form" im § 126 AußStrG kann nichts anderes verstanden werden, als was in den §§ 553 und 577 ABGB als innere bzw. äußere Form der letztwilligen Anordnung erklärt worden ist (7 Ob 675/80). Ob beim Zustandekommen auch die Vorschrift des § 579 ABGB genau beobachtet worden ist, betrifft nicht mehr die Form der letztwilligen Anordnung, sondern die Gültigkeit derselben. Darüber ist aber erst in einem einzuleitenden Erbrechtsstreit zu verhandeln und zu entscheiden (SZ 46/85).Unter dem Ausdruck "gehörige Form" im Paragraph 126, AußStrG kann nichts anderes verstanden werden, als was in den Paragraphen 553 und 577 ABGB als innere bzw. äußere Form der letztwilligen Anordnung erklärt worden ist (7 Ob 675/80). Ob beim Zustandekommen auch die Vorschrift des Paragraph 579, ABGB genau beobachtet worden ist, betrifft nicht mehr die Form der letztwilligen Anordnung, sondern die Gültigkeit derselben. Darüber ist aber erst in einem einzuleitenden Erbrechtsstreit zu verhandeln und zu entscheiden (SZ 46/85).
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ist aufgrund der Verschiedenheit der Schriftzüge der Zeugen nicht daran zu zweifeln, daß es sich dabei um Unterschriften handelt.
Der auf die Zeugenschaft hinweisende Zusatz ist Gültigkeitserfordernis, er muß aber nicht von jedem einzelnen Zeugen, ja nicht einmal von Zeugen hand geschrieben sein (Welser in Rummel2 Rz 8 zu § 579 mwN). Durch diesen Zusatz soll einerseits eine Verwechslung der Zeugen mit dem Testator verhindert werden, anderseits fällt es Testamentsfälschern schwerer, Personen Unterschriften herauszulocken, die sie als Zeugenunterschriften ausgeben könnten (Koziol/Welser II9, 335). Dieser Zusatz muß das Wort "Zeuge" nicht enthalten, es genügt, wenn sich aus ihm die Zeugeneigenschaft klar ergibt. Nach Ansicht des erkennenden Senates ergibt sich aus dem Beisatz "Die Unterschrift bezeugen:", welcher sich oberhalb der Unterschrift der Zeugen befindet, mit ausreichender Deutlichkeit ein auf die Zeugenschaft hinweisender Zusatz.Der auf die Zeugenschaft hinweisende Zusatz ist Gültigkeitserfordernis, er muß aber nicht von jedem einzelnen Zeugen, ja nicht einmal von Zeugen hand geschrieben sein (Welser in Rummel2 Rz 8 zu Paragraph 579, mwN). Durch diesen Zusatz soll einerseits eine Verwechslung der Zeugen mit dem Testator verhindert werden, anderseits fällt es Testamentsfälschern schwerer, Personen Unterschriften herauszulocken, die sie als Zeugenunterschriften ausgeben könnten (Koziol/Welser II9, 335). Dieser Zusatz muß das Wort "Zeuge" nicht enthalten, es genügt, wenn sich aus ihm die Zeugeneigenschaft klar ergibt. Nach Ansicht des erkennenden Senates ergibt sich aus dem Beisatz "Die Unterschrift bezeugen:", welcher sich oberhalb der Unterschrift der Zeugen befindet, mit ausreichender Deutlichkeit ein auf die Zeugenschaft hinweisender Zusatz.
Wenn in den Rechtsmitteln darauf hingewiesen wird, daß sich neben der Unterschrift des Verstorbenen andere unleserliche Worte befinden, so vermag dieser Umstand an der äußeren Gültigkeit des Testamentes nichts zu ändern, alle weiteren Fragen werden im Erbrechtsstreit zu prüfen sein.
Eine Verschiebung der Parteirollen im Erbrechtsstreit erfordert objektiv begründete Bedenken gegen die Echtheit der letztwilligen Verfügung (RZ 1978/59; EvBl 1961/103); sie hat nur dann zu erfolgen, wenn begründete Bedenken gegen die Annahme bestehen, daß die Testamentserben auch die Erbschaft erlangen werden und die größere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß das Testament unwirksam geworden ist (6 Ob 2, 3/84; NZ 1994, 133).
Aus den oben angeführten Gründen besteht im vorliegenden Fall keine größere Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Testament unwirksam ist, sodaß dem Revisionsrekurs der gesetzlichen Erben ein Erfolg zu versagen war.
Durch diese Entscheidung wird dem Prozeßverfahren, in welchem der Streit der Erbansprecher endgültig zu klären ist, weder hinsichtlich der bei der Auslegung zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage, noch hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung vorgegriffen (6 Ob 2, 3/84; NZ 1994, 133).