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Entscheidung 2 Ob 51/18s×

Entscheidung 2 Ob 51/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob51/18s

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr.

 Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Steiermärkische Gebietskrankenkasse, Graz, Josef-Pongratz-Platz 1, vertreten durch Dr. Helmut Destaller und Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei ***** Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, *****, vertreten durch Tramposch & Partner Rechtsanwälte KG in Innsbruck, wegen 153.857 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2018, GZ 2 R 163/17h-45, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Selbst wenn man im gegenständlichen Fall eine Vorrangsituation unterstellen wollte, wäre dem der klagenden Partei zuzurechnenden Fahrzeuglenker die objektiv vorliegende Vorrangverletzung subjektiv nicht vorwerfbar. Den Feststellungen lässt sich entnehmen, dass für ihn das auf dem Linksabbiegefahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h durchgeführte Überholmanöver seines Unfallgegners, das unstrittig einen – schwerwiegenden – Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz 6, StVO begründete, erst nach dem Einfahren in die bevorrangte Verkehrsfläche erstmals erkennbar wurde.

Textnummer

E121430

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00051.18S.0425.000

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018

Dokumentnummer

JJT_20180425_OGH0002_0020OB00051_18S0000_000