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Entscheidung 2 Ob 51/26b×

Entscheidung 2 Ob 51/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob51/26b

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen 141.676,52 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2026, GZ 2 R 196/25b-71, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 20. Oktober 2025, GZ 29 Cg 33/24w-63, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.918,98 EUR (darin 466,50 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Die Parteien streiten über den Pflichtteil. Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Frage zu, ob bei Verkürzung einer in einem Testament angeordneten Stundung im Spruch der Entscheidung Leistungsverpflichtung und Sicherstellung von Amts wegen zu verknüpfen seien. Diese Frage wird in der Revision nicht aufgegriffen. Zu den strittigen Enterbungsgründen (Paragraph 770, Ziffer 4 und Ziffer 5, ABGB) zeigt die Revision nicht auf, dass das Berufungsgericht seinen in diesen Wertungsfragen bestehenden Beurteilungsspielraum vergleiche Lovrek in Fasching/Konecny3 Paragraph 502, Rz 51 mwN) überschritten hätte. Sie ist daher zurückzuweisen (RS0102059).

[2]         Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen; Kosten waren nur auf Basis des Revisionsstreitwerts zuzuerkennen.

Textnummer

E147602

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00051.26B.0428.000

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260428_OGH0002_0020OB00051_26B0000_000