Keine der Revisionen ist berechtigt.
1.) Zur Revision der Klägerin:
Die Klägerin weist in ihrem Rechtsmittel darauf hin, daß sie als beste Schauspielerin des deutschsprachigen Raumes ausgezeichnet wurde und zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles eine der größten Schauspielerinnen ihres Jahrzehntes war. Die Klägerin sei durch den Unfall ohne ihr Verschulden abrupt aus ihrer Karriere gerissen worden. Die aus dieser Tatsache resultierenden seelischen Schmerzen und Depressionen, die insbesondere auch dadurch entstanden seien, daß die Klägerin über lange Zeit hinweg davon ausgehen mußte, daß sie nie mehr auf der Bühne werde stehen können, übersteigen die aus den körperlichen Schmerzen resultierenden Schmerzperioden bei weitem. Die Klägerin werde nach dem Verkehrsunfall nie mehr in gleicher Art und Weise ihrer schauspielerischen Tätigkeit nachgehen können. Sie werde auch in Zukunft nur durch erhöhten Einsatz und unter erheblichen Schmerzen schauspielerische Tätigkeiten verrichten können. Die Herabsetzung des Schmerzengeldes von S 900.000 auf S 680.000 sei daher nicht gerechtfertigt.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung (E MGA ABGB32 § 1325/209 uva) ist das Schmerzengeld die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge der Verletzung zu ertragen hat; es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ausgleich für seine Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Für seine Bemessung sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes maßgebend (ZVR 1983/125 uva). Auf seelische Schmerzen ist in angemessener Weise Bedacht zu nehmen, wenn nach der Lage des Falles mit solchen zu rechnen ist (ZVR 1980/102 uva). Hieraus folgt einerseits, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht5 175 ff; ZVR 1982/392 ua). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf Bedacht genommen, daß die Klägerin als erfolgreiche Schauspielerin ihre verletzungsbedingte vorübergehende Berufsunfähigkeit seelisch besonders schwer getroffen hat. Allerdings vermögen auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles bei Beachtung des nach der Rechtsprechung erforderlichen objektiven Maßstabes keine Erhöhung des Schmerzengeldes über den vom Berufungsgericht festgesetzten Betrag von insgesamt S 680.000 hinaus zu rechtfertigen. Vielmehr erscheint bei Berücksichtigung der mehrfachen schweren, mit Lebensgefahr verbundenen Verletzungen, des komplizierten Heilungsverlaufes, der zahlreiche Operationen erforderlich machte, der beträchtlichen Schmerzperioden und der ohne Zweifel besonders tiefgreifenden psychischen Beeinträchtigungen, denen die Klägerin als Schauspielerin durch ihre verletzungsbedingte länger dauernde Berufsunfähigkeit und die Ungewißheit, ob sie ihren Beruf überhaupt je wieder werde ausüben können, ausgesetzt war, das vom Berufungsgericht festgesetzte Gesamtschmerzengeld von S 680.000 zwar noch gerechtfertigt, jedenfalls aber nicht zu niedrig bemessen. Der Revision der Klägerin mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs.2, 392 Abs.2 ZPO.Nach ständiger Rechtsprechung (E MGA ABGB32 Paragraph 1325 /, 209, uva) ist das Schmerzengeld die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge der Verletzung zu ertragen hat; es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ausgleich für seine Leiden und statt der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen. Für seine Bemessung sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes maßgebend (ZVR 1983/125 uva). Auf seelische Schmerzen ist in angemessener Weise Bedacht zu nehmen, wenn nach der Lage des Falles mit solchen zu rechnen ist (ZVR 1980/102 uva). Hieraus folgt einerseits, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist vergleiche Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht5 175 ff; ZVR 1982/392 ua). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend darauf Bedacht genommen, daß die Klägerin als erfolgreiche Schauspielerin ihre verletzungsbedingte vorübergehende Berufsunfähigkeit seelisch besonders schwer getroffen hat. Allerdings vermögen auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles bei Beachtung des nach der Rechtsprechung erforderlichen objektiven Maßstabes keine Erhöhung des Schmerzengeldes über den vom Berufungsgericht festgesetzten Betrag von insgesamt S 680.000 hinaus zu rechtfertigen. Vielmehr erscheint bei Berücksichtigung der mehrfachen schweren, mit Lebensgefahr verbundenen Verletzungen, des komplizierten Heilungsverlaufes, der zahlreiche Operationen erforderlich machte, der beträchtlichen Schmerzperioden und der ohne Zweifel besonders tiefgreifenden psychischen Beeinträchtigungen, denen die Klägerin als Schauspielerin durch ihre verletzungsbedingte länger dauernde Berufsunfähigkeit und die Ungewißheit, ob sie ihren Beruf überhaupt je wieder werde ausüben können, ausgesetzt war, das vom Berufungsgericht festgesetzte Gesamtschmerzengeld von S 680.000 zwar noch gerechtfertigt, jedenfalls aber nicht zu niedrig bemessen. Der Revision der Klägerin mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO.
2.) Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagten führen in ihrem Rechtsmittel aus, es wäre rechtlich verfehlt, der Klägerin deswegen ein höheres Schmerzengeld zuzuerkennen, weil sie eine bekannte Schauspielerin sei. Es sei darauf hinzuweisen, daß die Klägerin sicherlich durch längere Zeit aber doch nur vorübergehend nicht in der Lage gewesen sei, ihren Beruf auszuüben, und daß es ihr nunmehr wiederum gelungen sei, in ihrem Beruf Fuß zu fassen und in erfolgreichen Produktionen mitzuwirken. In den in der ZVR 1987 unter 124, 125 und 127 veröffentlichten Entscheidungen seien vom Obersten Gerichtshof trotz schwererer Verletzungen und Dauerfolgen der dort Betroffenen lediglich Schmerzengeldbeträge von S 500.000, S 550.000 bzw. S 600.000 zuerkannt worden. Es wären daher auch im vorliegenden Fall nur S 500.000 als Schmerzengeld gerechtfertigt.
Diesen Ausführungen ist zunächst zu erwidern, daß in den vorgenannten Entscheidungen die Kläger keine höheren als die ihnen letztlich zuerkannten Schmerzengeldbeträge gefordert haben und das Revisionsgericht daher gar nicht zu prüfen hatte, ob allenfalls höhere Zusprüche gerechtfertigt gewesen wären. Bei Berücksichtigung der bei Erledigung der Revision der Klägerin dargelegten Grundsätze und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles erscheint aber das der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannte Schmerzengeld entgegen der Auffassung der Revison noch im Rahmen vergleichbarer Fälle gelegen und damit nicht zu hoch bemessen.
Es war daher auch der Revision der Beklagten ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs.2, 392 Abs.2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 52, Absatz 2, 392, Absatz 2, ZPO.