Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht, wie den folgenden Rechtsausführungen zu entnehmen ist, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist (§ 502 Abs 1 ZPO).Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht, wie den folgenden Rechtsausführungen zu entnehmen ist, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO).
Sie ist auch sachlich berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Parallel zur Heiligenstädterstraße führt vor dem Karl-Marx-Hof in Richtung stadtauswärts eine Seitenfahrbahn, von der man in unregelmäßigen Abständen auf Übergängen, die die Gleise der Straßenbahnlinie D rechtwinkelig kreuzen, in die Heiligenstädterstraße aus- bzw. von dieser einfahren kann. Der Übergang gegenüber der Klabundgasse ist ca. 6 m breit. Stadteinwärts verläuft der Gleiskörper ab 100 m vor diesem Übergang gerade, davor befindet sich ein leichter, übersichtlicher Linksbogen von ca. 10 Grad.
Zur Unfallszeit herrschte künstliche Beleuchtung. Die Fahrbahn war trocken, die Schienen waren jedoch wegen Laubfalls schmierig. Die Straßenbahn fuhr normal beleuchtet; der Kläger fuhr mit seinem PKW mit Abblendlicht.
Der Kläger bog in der Nebenfahrbahn stadtauswärts fahrend querend auf den Übergang über den Gleiskörper der Straßenbahn gegenüber der Klabundgasse, um von dort nach links in die Heiligenstädterstraße stadteinwärts einzubiegen. Die Gleise wurden vom Kläger befahren, als sich die Straßenbahn noch nicht gut sichtbar hinter der 10-gradigen Biegung des Schienenstranges, also mindestens 100 m stadtauswärts vor der Unfallstelle, befand. Als der Kläger in den Gleisbereich einfuhr, hielt er nach einer Straßenbahn Ausschau, sah aber noch keine. Er hielt dann auf dem stadteinwärts führenden Gleis etwa mit der Mitte seines Kraftfahrzeuges an. Erst in dieser Position hatte er Sicht auf den Verkehr in der Heiligenstädterstraße, weil ihm vorher parkende Fahrzeuge die Sicht nahmen. Gerade zur Zeit seines Anhaltens hätte er in einem Zug ausfahren können, weil dies eine Lücke im Querverkehr erlaubte. Der 72-jährige Kläger war aber kein forscher Fahrer und hielt daher vorsichtsweise an. Er sah jenseits der Biegung leicht schräg das Straßenbahnlicht, wollte dann wieder losfahren, gab dabei aber zu wenig Gas und würgte den Motor ab. Er startete neuerlich, doch bestand nun wieder Querverkehr, weshalb er nicht losfahren konnte. Nachdem er einige Fahrzeuge hatte passieren lassen, hörte er das Klingeln und verspürte er schließlich den Anstoß. Der Erstbeklagte hatte zu lange darauf vertraut, der Kläger werde das Gleis räumen, und daher zu spät gebremst.
Die Straßenbahn hatte zuletzt 260 m vor der Unfallstelle gehalten. Danach wurde der Zug auf 35 km/h beschleunigt, dieses Tempo über 80 m gehalten und danach über 30 m auf 37 km/h erhöht. Dann erfolgte die Notbremsung, bei deren Einsatz die Geschwindigkeit noch auf 38 km/h stieg. Die Kontaktgeschwindigkeit betrug 17 km/h. Der PKW wurde durch den Zusammenstoß um 4,5 m verschoben. Unter den vorliegenden Voraussetzungen hätte der Betriebsbremsanhalteweg der Straßenbahn 80,1 m und die Betriebsanhaltezeit 14,2 sec. betragen, der komplette Notbremsanhalteweg 35,4 m. Der tatsächliche Notbremsweg bis zum Stillstand betrug 24 m.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Kläger nicht gegen § 28 Abs 2 StVO verstoßen habe, weil der Straßenbahnzug noch außerhalb des Betriebsbremsanhalteweges gewesen sei, als der Kläger auf die Gleise gefahren sei. Auch für Straßenbahnen gelte der Grundsatz des Fahrens auf Sicht. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, seine Anhalteposition auf den Schienen zur Freimachung der Gleise zu verlassen. Es treffe ihn kein Verschulden, sodaß ihm die Beklagten seinen gesamten Schaden zu ersetzen hätten. Das Berufungsgericht führte rechtlich im wesentlichen aus, da die Straßenbahn (bei einem Betriebsbremsanhalteweg von 80 m) noch zumindest 100 m entfernt gewesen sei, als der Kläger mit seinem PKW auf die Gleise gefahren sei, liege weder eine Vorrangverletzung noch ein Verstoß gegen § 28 Abs 2 StVO vor. Bei dieser Entfernung sei die Straßenbahn weder entgegen § 19 Abs 7 StVO zu einem unvermittelten Bremsen veranlaßt worden noch sei sie bereits als herannahend im Sinne des § 28 Abs 2 StVO zu beurteilen. Der Kläger habe daher über die Gleise fahren und auf diesen wegen des Querverkehrs in der Heiligenstädterstraße auch anhalten dürfen. Ein forsches Einfahren in diese ohne ausreichende Beachtung des Querverkehrs sei im Hinblick auf die Sichtbehinderung durch parkende Fahrzeuge vom Kläger nicht zu verlangen gewesen; er sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Gleise im Retourgang zu verlassen, was ihn zu einem gefährlichen Fahrmanöver gezwungen hätte.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Kläger nicht gegen Paragraph 28, Absatz 2, StVO verstoßen habe, weil der Straßenbahnzug noch außerhalb des Betriebsbremsanhalteweges gewesen sei, als der Kläger auf die Gleise gefahren sei. Auch für Straßenbahnen gelte der Grundsatz des Fahrens auf Sicht. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, seine Anhalteposition auf den Schienen zur Freimachung der Gleise zu verlassen. Es treffe ihn kein Verschulden, sodaß ihm die Beklagten seinen gesamten Schaden zu ersetzen hätten. Das Berufungsgericht führte rechtlich im wesentlichen aus, da die Straßenbahn (bei einem Betriebsbremsanhalteweg von 80 m) noch zumindest 100 m entfernt gewesen sei, als der Kläger mit seinem PKW auf die Gleise gefahren sei, liege weder eine Vorrangverletzung noch ein Verstoß gegen Paragraph 28, Absatz 2, StVO vor. Bei dieser Entfernung sei die Straßenbahn weder entgegen Paragraph 19, Absatz 7, StVO zu einem unvermittelten Bremsen veranlaßt worden noch sei sie bereits als herannahend im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, StVO zu beurteilen. Der Kläger habe daher über die Gleise fahren und auf diesen wegen des Querverkehrs in der Heiligenstädterstraße auch anhalten dürfen. Ein forsches Einfahren in diese ohne ausreichende Beachtung des Querverkehrs sei im Hinblick auf die Sichtbehinderung durch parkende Fahrzeuge vom Kläger nicht zu verlangen gewesen; er sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Gleise im Retourgang zu verlassen, was ihn zu einem gefährlichen Fahrmanöver gezwungen hätte.
Das wesentliche Verschulden treffe daher den Erstbeklagten, der weitaus verspätet gebremst habe.
Daß der Kläger eine Lücke im Querverkehr auf der Heiligenstädterstraße nicht zum Einbiegen ausnützen habe können, weil ihm der Motor abgestorben sei, stelle wohl einen Fahrfehler dar, der aber gegenüber der wesentlich verspäteten Reaktion des Erstbeklagten nicht ins Gewicht falle.
Mit Recht wenden sich die Beklagten in ihrer Rechtsrüge gegen diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes. Der mit seinem PKW die Straßenbahngleise kreuzende Kläger war gemäß § 19 Abs 1 StVO gegenüber dem Straßenbahnzug benachrangt. Er durfte daher den Straßenbahnzug nicht in der im § 19 Abs 7 StVO beschriebenen Weise behindern. Gewiß entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß die Anwendung der Vorrangbestimmungen die Wahrnehmbarkeit des bevorrangten Fahrzeuges bei pflichtgemäßem Verhalten des Benachrangten voraussetzt (ZVR 1979/164 uva). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Straßenbahnzug für den Kläger aber - wenn auch nicht gut - sichtbar, als dieser auf die Gleise fuhr. Daß der benachrangte Kläger den Straßenbahnzug tatsächlich nicht sah, geht ausschließlich zu seinen Lasten. Unter diesen Umständen kommt es aber nicht so sehr darauf an, ob der Kläger mit seinem PKW die Gleise innerhalb des Bremsweges der Straßenbahn überquerte, sondern darauf, ob er dies nach der für ihn gegebenen und überblickbaren Verkehrssituation tun konnte, ohne das herankommende Schienenfahrzeug in der im § 19 Abs 7 StVO beschriebenen Weise in seiner Weiterfahrt zu behindern, was zweifellos dann zutraf, wenn er es zum Abbremsen bis zum Stillstand nötigte. Dies hätte vorausgesetzt, daß sich der Kläger die Gewißheit verschafft hätte, daß er mit seinem PKW ohne Behinderung der Straßenbahn den Gleisbereich wieder verlassen konnte. Unterließ er dies oder übersetzte er die Gleise vor einer herankommenden Straßenbahn, ohne sich infolge der örtlichen Verhältnisse diese Gewißheit verschaffen zu können, handelte er verkehrswidrig (ZVR 1980/140 mwN; ZVR 1981/182 ua).Mit Recht wenden sich die Beklagten in ihrer Rechtsrüge gegen diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes. Der mit seinem PKW die Straßenbahngleise kreuzende Kläger war gemäß Paragraph 19, Absatz eins, StVO gegenüber dem Straßenbahnzug benachrangt. Er durfte daher den Straßenbahnzug nicht in der im Paragraph 19, Absatz 7, StVO beschriebenen Weise behindern. Gewiß entspricht es ständiger Rechtsprechung, daß die Anwendung der Vorrangbestimmungen die Wahrnehmbarkeit des bevorrangten Fahrzeuges bei pflichtgemäßem Verhalten des Benachrangten voraussetzt (ZVR 1979/164 uva). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Straßenbahnzug für den Kläger aber - wenn auch nicht gut - sichtbar, als dieser auf die Gleise fuhr. Daß der benachrangte Kläger den Straßenbahnzug tatsächlich nicht sah, geht ausschließlich zu seinen Lasten. Unter diesen Umständen kommt es aber nicht so sehr darauf an, ob der Kläger mit seinem PKW die Gleise innerhalb des Bremsweges der Straßenbahn überquerte, sondern darauf, ob er dies nach der für ihn gegebenen und überblickbaren Verkehrssituation tun konnte, ohne das herankommende Schienenfahrzeug in der im Paragraph 19, Absatz 7, StVO beschriebenen Weise in seiner Weiterfahrt zu behindern, was zweifellos dann zutraf, wenn er es zum Abbremsen bis zum Stillstand nötigte. Dies hätte vorausgesetzt, daß sich der Kläger die Gewißheit verschafft hätte, daß er mit seinem PKW ohne Behinderung der Straßenbahn den Gleisbereich wieder verlassen konnte. Unterließ er dies oder übersetzte er die Gleise vor einer herankommenden Straßenbahn, ohne sich infolge der örtlichen Verhältnisse diese Gewißheit verschaffen zu können, handelte er verkehrswidrig (ZVR 1980/140 mwN; ZVR 1981/182 ua).
Gerade letzteres war aber hier der Fall, weil der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen erst aus seiner Anhalteposition auf den Gleisen Sicht auf den Querverkehr in der Heiligenstädterstraße erlangte.
Der Kläger hat unter diesen Umständen zunächst seine Wartepflicht im Sinne des § 19 Abs 7 StVO eindeutig verletzt. Dazu kommt aber noch, daß er durch unsachgemäße Bedienung seines Fahrzeuges den Motor abwürgte und aus diesem Grund nicht in die Heiligenstädterstraße einbiegen konnte, als ihm dies infolge einer Lücke im Querverkehr rechtzeitig vor der herankommenden Straßenbahn möglich gewesen wäre. Zieht man in Betracht, daß an jeden Kraftfahrer bezüglich der erforderlichen Fahrkenntnisse der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB anzulegen ist (ZVR 1987/74; ZVR 1988/66 uva), so ist auch dieser Fahrfehler dem Kläger als Verschulden anzulasten.Der Kläger hat unter diesen Umständen zunächst seine Wartepflicht im Sinne des Paragraph 19, Absatz 7, StVO eindeutig verletzt. Dazu kommt aber noch, daß er durch unsachgemäße Bedienung seines Fahrzeuges den Motor abwürgte und aus diesem Grund nicht in die Heiligenstädterstraße einbiegen konnte, als ihm dies infolge einer Lücke im Querverkehr rechtzeitig vor der herankommenden Straßenbahn möglich gewesen wäre. Zieht man in Betracht, daß an jeden Kraftfahrer bezüglich der erforderlichen Fahrkenntnisse der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB anzulegen ist (ZVR 1987/74; ZVR 1988/66 uva), so ist auch dieser Fahrfehler dem Kläger als Verschulden anzulasten.
Unter diesen Umständen kommt aber dem dargestellten schuldhaften Fehlverhalten des Klägers auch gegenüber der wesentlich verspäteten Bremsung des Straßenbahnzuges durch den Erstbeklagten solches Gewicht zu, daß im Sinne der Revisionsausführungen der Beklagten eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 durchaus den Umständen des Falles angemessen erscheint.
Es war daher in Stattgebung der außerordentlichen Revision der Beklagten wie im Spruch zu entscheiden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO und die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens in erster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens auf den Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO und die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.