Die Revision ist ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes nicht zulässig (§ 508 a ZPO).Die Revision ist ungeachtet des nicht bindenden Ausspruchs des Berufungsgerichtes nicht zulässig (Paragraph 508, a ZPO).
Die Bestimmung des § 7 StVO verfolgt zwar in erster Linie den Zweck, den Gegenverkehr zu schützen bzw. jedwede vom linken Fahrbahnteil herkommende Gefahr zu verhindern (Dittrich-Stolzlechner, StVO3 § 7 Anm 6a, ZVR 1989/168), dient aber auch ganz allgemein zur Abwehr aller möglichen Risken des Straßenverkehrs (ZVR 1980/121). Insbesondere wird dadurch auch der nachfolgende Verkehr geschützt (Dittrich-Stolzlechner aaO, ZVR 1983/210; 1976/285; 1975/6). Der Nachfolgeverkehr soll daher vor den Gefahren geschützt werden, die von vorschriftswidrig das Rechtsfahrgebot mißachtenden Fahrzeugen ausgehen, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden muß, daß die Verkehrsteilnehmer dem Gebot folgend soweit rechts fahren, als dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer zumutbar ist. Dies bedeutet aber, daß sich der Schutz des nachfolgenden Verkehrs vor allem darauf erstreckt, Auffahrunfälle zu verhindern, die aus der Verletzung des Rechtsfahrgebotes entstehen könnten; dieser Sachverhalt liegt aber in dem hier zu beurteilenden Fall nicht vor, weil der Kläger nicht auf den etwa die Vorschrift des § 7 StVO mißachtenden Lenker des Sattelzugfahrzeuges aufgefahren ist, sondern bei einem Überholmanöver selbst in eine unstabile Fahrweise geraten und in der Folge an einem links der Straße befindlichen Maschendrahtzaun hängenblieben und unter das Fahrzeug gekommen ist. Allenfalls könnte die Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO herangezogen werden, wonach ein Fahrzeuglenker verpflichtet ist, im Interesse der Verkehrssicherheit, insbesondere beim Überholtwerden, am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Nach den Feststellungen konnte der Erstbeklagte beim erstmaligen Blick in den Rückspiegel gar nicht erkennen, ob bzw. wann der Kläger beabsichtige, den Sattelschlepper zu überholen. Er konnte vielmehr gar nicht damit rechnen, daß ein solches Überholmanöver beabsichtigt war, weil der verbleibende Zwischenraum (ein Meter) ein solches gar nicht zuließ.Die Bestimmung des Paragraph 7, StVO verfolgt zwar in erster Linie den Zweck, den Gegenverkehr zu schützen bzw. jedwede vom linken Fahrbahnteil herkommende Gefahr zu verhindern (Dittrich-Stolzlechner, StVO3 Paragraph 7, Anmerkung 6, a, ZVR 1989/168), dient aber auch ganz allgemein zur Abwehr aller möglichen Risken des Straßenverkehrs (ZVR 1980/121). Insbesondere wird dadurch auch der nachfolgende Verkehr geschützt (Dittrich-Stolzlechner aaO, ZVR 1983/210; 1976/285; 1975/6). Der Nachfolgeverkehr soll daher vor den Gefahren geschützt werden, die von vorschriftswidrig das Rechtsfahrgebot mißachtenden Fahrzeugen ausgehen, weil grundsätzlich davon ausgegangen werden muß, daß die Verkehrsteilnehmer dem Gebot folgend soweit rechts fahren, als dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung und Behinderung anderer Straßenbenützer zumutbar ist. Dies bedeutet aber, daß sich der Schutz des nachfolgenden Verkehrs vor allem darauf erstreckt, Auffahrunfälle zu verhindern, die aus der Verletzung des Rechtsfahrgebotes entstehen könnten; dieser Sachverhalt liegt aber in dem hier zu beurteilenden Fall nicht vor, weil der Kläger nicht auf den etwa die Vorschrift des Paragraph 7, StVO mißachtenden Lenker des Sattelzugfahrzeuges aufgefahren ist, sondern bei einem Überholmanöver selbst in eine unstabile Fahrweise geraten und in der Folge an einem links der Straße befindlichen Maschendrahtzaun hängenblieben und unter das Fahrzeug gekommen ist. Allenfalls könnte die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StVO herangezogen werden, wonach ein Fahrzeuglenker verpflichtet ist, im Interesse der Verkehrssicherheit, insbesondere beim Überholtwerden, am rechten Fahrbahnrand zu fahren. Nach den Feststellungen konnte der Erstbeklagte beim erstmaligen Blick in den Rückspiegel gar nicht erkennen, ob bzw. wann der Kläger beabsichtige, den Sattelschlepper zu überholen. Er konnte vielmehr gar nicht damit rechnen, daß ein solches Überholmanöver beabsichtigt war, weil der verbleibende Zwischenraum (ein Meter) ein solches gar nicht zuließ.
Der Erstbeklagte konnte daher auch in Kenntnis der Tatsache, daß der radfahrende Kläger das Sattelzugfahrzeug einholte, nicht damit rechnen, bei einem nur einem Meter betragenden Zwischenraum zwischen seinem Fahrzeug und dem links der Straße befindlichen Maschendrahtzaun überholt zu werden.
Im übrigen stellt die Frage, welchen Abstand ein Fahrzeuglenker zum rechten Fahrbahnrand im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten, die eingehaltene Geschwindigkeit und den besonderen Verhältnissen einzuhalten hat keine über den konkreten Sachverhalt hinausgehende Rechtsfrage dar (ZVR 1983/171).
Selbst wenn es daher dem Erstbeklagten technisch möglich gewesen sein sollte, einen geringeren Abstand zum rechten Fahrbahnrand einzuhalten, könnte daraus ein haftungsbegründendes Verhalten nicht abgeleitet werden, weil er zuerst nicht erkennen konnte, daß der Kläger beabsichtigte, den Sattelzugschlepper zu überholen und bei erster Kenntnis dieses Manövers unfallverhütende Maßnahmen nicht mehr ergriffen werden konnten.
Die Revision wird zur Frage, ob der Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG erbracht wurde, nicht näher ausgeführt. Auch hier ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes zu folgen.Die Revision wird zur Frage, ob der Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG erbracht wurde, nicht näher ausgeführt. Auch hier ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes zu folgen.
Nach ständiger Rechtsprechung reicht es zur Erbringung des Entlastungsbeweises nach dieser Gesetzesstelle nur aus, wenn die äußerste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet wurde und daß der Unfall auch für einen besonders sorgfältigen und umsichtigen Kraftfahrer unvermeidbar war (Apathy, EKHG § 9 Rz 15; ZVR 1992/10; 1989/102 uva). Es muß daher vor allem bei Kindern jede denkbare Vorsicht angewendet werden (Apathy, Rz 17, ZVR 1982/369), doch darf die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden (ZVR 1990/157). Insbesondere hat die Beurteilung der Unabwendbarkeit des Geschehens ex ante und nicht ex post zu erfolgen. Ein unabwendbares Ereignis liegt daher dann vor, wenn der Unfall durch ein Verhalten des Kraftfahrers vermieden hätte werden können, ein solches aber vor dem Unfall nicht geboten war (ZVR 1991/139).Nach ständiger Rechtsprechung reicht es zur Erbringung des Entlastungsbeweises nach dieser Gesetzesstelle nur aus, wenn die äußerste nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet wurde und daß der Unfall auch für einen besonders sorgfältigen und umsichtigen Kraftfahrer unvermeidbar war (Apathy, EKHG Paragraph 9, Rz 15; ZVR 1992/10; 1989/102 uva). Es muß daher vor allem bei Kindern jede denkbare Vorsicht angewendet werden (Apathy, Rz 17, ZVR 1982/369), doch darf die Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden (ZVR 1990/157). Insbesondere hat die Beurteilung der Unabwendbarkeit des Geschehens ex ante und nicht ex post zu erfolgen. Ein unabwendbares Ereignis liegt daher dann vor, wenn der Unfall durch ein Verhalten des Kraftfahrers vermieden hätte werden können, ein solches aber vor dem Unfall nicht geboten war (ZVR 1991/139).
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann dem Lenker des Sattelzuges eine Verletzung der äußersten ihm gebotenen Sorgfalt nicht zur Last gelegt werden, auch wenn bei dem Unfall ein Kind beteiligt war. Er konnte bei seinem ersten Blick in den Rückspiegel lediglich erkennen, daß der Kläger heftig in die Pedale des Fahrrades tretend näher kam, nicht aber abschätzen, ob und wann er den Sattelzug überholen wollte. Mit einem Überholtwerden mußte er aufgrund des zur Verfügung stehenden Platzes nicht rechnen. Ein Auslenken nach rechts war ihm wegen der engen Straßenverhältnisse und der Möglichkeit von rechts auftauchender Gefahren (auch rechts vom Sattelzug schloß - wie aus den Lichtbildern des Strafaktes ersichtlich - unmittelbar an die Fahrbahn ein Zaun an) nicht zumutbar, eine Geschwindigkeitsverminderung kam wegen der möglichen Gefahr des Auffahrens durch den Kläger nicht in Betracht. Selbst wenn daher der Unfall durch ein mögliches weiteres Rechtsfahren durch den Sattelzuglenker vermeidbar gewesen wäre, war doch ein solches Verhalten vor dem Unfall nicht geboten gewesen.
Da zusammenfassend Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung bei Beurteilung dieses Sachverhaltes nicht zu entscheiden waren, war die Revision zurückzuweisen.
Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit der Revision verwiesen und daher Anspruch auf Ersatz der Kosten des Revisionsverfahrens.