Diesen Ausführungen ist im Ergebnis beizupflichten. Gemäß § 26 ZPO können die Parteien, soferne die Zivilprozeßordnung nichts anderes bestimmt, Prozeßhandlungen entweder in Person oder durch Bevollmächtigte vornehmen. Soweit nach dem Gesetz eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann gemäß § 29 Abs. 1 ZPO - mit der in Abs. 2 leg.cit genannten, Winkelschreiber betreffenden, Ausnahme - jede eigenberechtigte Person (vgl. § 185 Abs. 2 ZPO) zum Bevollmächtigten bestellt werden. Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind, kann die Partei entweder eine Prozeßvollmacht erteilen oder sie kann sie auch nur für einzelne, bestimmte Prozeßhandlungen bevollmächtigen (§ 33 ZPO). Aus diesen Bestimmungen folgt, daß sich die Parteien bei der Prozeßführung oder hinsichtlich einzelner Prozeßhandlungen grundsätzlich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Im Hinblick darauf, daß Anwaltszwang allgemein nur vor den Gerichtshöfen erster Instanz und den Gerichten höherer Instanz (§ 27 ZPO) sowie den Berufungsgerichten (§ 463 Abs. 2 ZPO) besteht müssen bei den Bezirksgerichten einschreitende Bevollmächtigte nicht Rechtsanwälte sein und sie können dort alle bei diesen Gerichten zu setzenden Prozeßhandlungen vornehmen. Da es den anwaltlich nicht vertretenen Parteien gemäß § 434 ZPO freisteht, Klagen und außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringende Anträge zu gerichtlichem Protokoll zu geben, kann dies somit auch durch ihre Bevollmächtigte geschehen.Diesen Ausführungen ist im Ergebnis beizupflichten. Gemäß Paragraph 26, ZPO können die Parteien, soferne die Zivilprozeßordnung nichts anderes bestimmt, Prozeßhandlungen entweder in Person oder durch Bevollmächtigte vornehmen. Soweit nach dem Gesetz eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, kann gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ZPO - mit der in Absatz 2, leg.cit genannten, Winkelschreiber betreffenden, Ausnahme - jede eigenberechtigte Person vergleiche Paragraph 185, Absatz 2, ZPO) zum Bevollmächtigten bestellt werden. Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind, kann die Partei entweder eine Prozeßvollmacht erteilen oder sie kann sie auch nur für einzelne, bestimmte Prozeßhandlungen bevollmächtigen (Paragraph 33, ZPO). Aus diesen Bestimmungen folgt, daß sich die Parteien bei der Prozeßführung oder hinsichtlich einzelner Prozeßhandlungen grundsätzlich durch Bevollmächtigte vertreten lassen können, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt. Im Hinblick darauf, daß Anwaltszwang allgemein nur vor den Gerichtshöfen erster Instanz und den Gerichten höherer Instanz (Paragraph 27, ZPO) sowie den Berufungsgerichten (Paragraph 463, Absatz 2, ZPO) besteht müssen bei den Bezirksgerichten einschreitende Bevollmächtigte nicht Rechtsanwälte sein und sie können dort alle bei diesen Gerichten zu setzenden Prozeßhandlungen vornehmen. Da es den anwaltlich nicht vertretenen Parteien gemäß Paragraph 434, ZPO freisteht, Klagen und außerhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringende Anträge zu gerichtlichem Protokoll zu geben, kann dies somit auch durch ihre Bevollmächtigte geschehen.
Die gegen erstgerichtliche Urteile gerichteten Berufungsschriften können gemäß der - die vorgenannte Regelung des § 434 Abs. 1 ZPO erweiternden - Bestimmung des § 465 Abs. 2 ZPO an Orten, in welchen - wie hier - nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, durch entsprechende, beim Bezirksgericht zu gerichtlichem Protokoll zu gebende Erklärungen ersetzt werden, die der Mitwirkung eines Rechtsanwaltes nicht bedürfenDie gegen erstgerichtliche Urteile gerichteten Berufungsschriften können gemäß der - die vorgenannte Regelung des Paragraph 434, Absatz eins, ZPO erweiternden - Bestimmung des Paragraph 465, Absatz 2, ZPO an Orten, in welchen - wie hier - nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Sitz haben, durch entsprechende, beim Bezirksgericht zu gerichtlichem Protokoll zu gebende Erklärungen ersetzt werden, die der Mitwirkung eines Rechtsanwaltes nicht bedürfen
(vgl. § 467 Z 5 ZPO). Nach Abs. 2 leg.cit hat der Richter, welcher das Protokoll aufnimmt, die Partei zur genauen Angabe der Berufungsgründe und zur Stellung eines bestimmten Berufungsantrages aufzufordern und sie über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu belehren.vergleiche Paragraph 467, Ziffer 5, ZPO). Nach Absatz 2, leg.cit hat der Richter, welcher das Protokoll aufnimmt, die Partei zur genauen Angabe der Berufungsgründe und zur Stellung eines bestimmten Berufungsantrages aufzufordern und sie über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu belehren.
Daß die in der gemäß § 465 Abs. 2 ZPO möglichen Erklärung der Berufung zu gerichtlichem Protokoll gelegene Prozeßhandlung nur von der Partei persönlich bewirkt werden könnte, ist im Gesetze nicht bestimmt. Mangels einer solchen Anordnung kommt diesbezüglich somit die eingangs zitierte Regelung des § 26 ZPO zur Anwendung, wonach Prozeßhandlungen der Parteien sowohl in Person als auch durch Bevollmächtigte vorgenommen werden können. Dem widerspricht auch der Regelungszweck des § 465 Abs. 2 ZPO nicht. Durch diese Bestimmung sollte erreicht werden, daß Parteien auch an den Orten und somit erleichtert Berufungen erheben können, an welchen höchstens ein Rechtsanwalt - der allenfalls die Gegenpartei vertritt - ansässig ist. Dafür, daß diese Erleichterung nur von den Parteien persönlich beansprucht werden könnte, ist im Gesetz kein Anhaltspunkt gegeben (vgl. zum Rekurs SZ 21/141). Es sind auch keine Gründe erkennbar, warum Parteien, welche am persönlichen Erscheinen vor Gericht z.B. durch Krankheit verhindert sind, von dieser Möglichkeit ausgeschlossen werden sollten.Daß die in der gemäß Paragraph 465, Absatz 2, ZPO möglichen Erklärung der Berufung zu gerichtlichem Protokoll gelegene Prozeßhandlung nur von der Partei persönlich bewirkt werden könnte, ist im Gesetze nicht bestimmt. Mangels einer solchen Anordnung kommt diesbezüglich somit die eingangs zitierte Regelung des Paragraph 26, ZPO zur Anwendung, wonach Prozeßhandlungen der Parteien sowohl in Person als auch durch Bevollmächtigte vorgenommen werden können. Dem widerspricht auch der Regelungszweck des Paragraph 465, Absatz 2, ZPO nicht. Durch diese Bestimmung sollte erreicht werden, daß Parteien auch an den Orten und somit erleichtert Berufungen erheben können, an welchen höchstens ein Rechtsanwalt - der allenfalls die Gegenpartei vertritt - ansässig ist. Dafür, daß diese Erleichterung nur von den Parteien persönlich beansprucht werden könnte, ist im Gesetz kein Anhaltspunkt gegeben vergleiche zum Rekurs SZ 21/141). Es sind auch keine Gründe erkennbar, warum Parteien, welche am persönlichen Erscheinen vor Gericht z.B. durch Krankheit verhindert sind, von dieser Möglichkeit ausgeschlossen werden sollten.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war somit aber vorliegendenfalls die Verbesserung der vom Kläger angebrachten Berufung - daß eine solche Verbesserung durch Erhebung zu Protokoll erfolgen kann, wird von der jüngeren Rechtsprechung übereinstimmend (3 Ob 154/62, 1 Ob 21/80, 3 Ob 27/81 u.a.) bejaht - durch die von der gehörig bevollmächtigten Ehefrau des Klägers zu gerichtlichem Protokoll gegebene Erklärung zulässig. Da in dieser ausdrücklich auf die im Schriftsatz des Klägers angeführten, wenngleich nicht namentlich bezeichneten Berufungsgründe, verwiesen wurde und immerhin erkennbar ist, daß der Kläger einzelne Tatsachenfeststellungen sowie die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes bekämpft liegt auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 467 Z 3 ZPO nicht vor (8 Ob 20/73, 8 Ob 258/82, vgl. auch EvBl 1961/274 u.a.).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war somit aber vorliegendenfalls die Verbesserung der vom Kläger angebrachten Berufung - daß eine solche Verbesserung durch Erhebung zu Protokoll erfolgen kann, wird von der jüngeren Rechtsprechung übereinstimmend (3 Ob 154/62, 1 Ob 21/80, 3 Ob 27/81 u.a.) bejaht - durch die von der gehörig bevollmächtigten Ehefrau des Klägers zu gerichtlichem Protokoll gegebene Erklärung zulässig. Da in dieser ausdrücklich auf die im Schriftsatz des Klägers angeführten, wenngleich nicht namentlich bezeichneten Berufungsgründe, verwiesen wurde und immerhin erkennbar ist, daß der Kläger einzelne Tatsachenfeststellungen sowie die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes bekämpft liegt auch ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 467, Ziffer 3, ZPO nicht vor (8 Ob 20/73, 8 Ob 258/82, vergleiche auch EvBl 1961/274 u.a.).
Die Zurückweisung der Berufung erscheint daher nicht gerechtfertigt. Demgemäß war dem Berufungsgericht die sachliche Entscheidung über die Berufung aufzutragen
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.