Begründung:
Mit Kaufvertrag vom 24. März/1. April 1982 verkauften die Beklagten die ihnen gehörende Liegenschaft EZ 890 der KG Innere Stadt mit dem Haus Nibelungengasse 13 an die Klägerin. Die Klägerin forderte von den Beklagten die Bezahlung von S 831.560,18 s.A. und stellte auch ein Feststellungsbegehren. Sie brachte vor, daß im Zuge einer Vermietung eines Teiles der Räume in diesem Haus sich im Sommer 1985 herausgestellt habe, daß die übliche Tragfähigkeit der Decken nicht gegeben sei. Dies sei auf eine fehlerhafte Konstruktion und Herstellung dieser Decken zurückzuführen. Gemäß der Bestimmung des Kaufvertrages hätten die Verkäufer die uneingeschränkte Haftung dafür übernommen, daß die klagsgegenständliche Liegenschaft frei von verborgenen Mängeln sei. Die Klägerin begehrte nun die Kosten ersetzt, die sie aufwenden mußte, um die Tragfähigkeit der Decke des Hauses, wie eine solche bei der Art des Baues gegeben sein müßte, herzustellen. Ferner begehrte sie den Ersatz jener Mietzinse, welche ihr bereits entgangen seien, weil Teile des Hauses infolge der mangelnden Deckentragfähigkeit nicht vermietet werden konnten, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für jenen Aufwand und Mietzinsentgang, welcher der Klägerin im Zuge der Behebung der vorhandenen Mängel entstehen werde. Die bisherigen Baukosten hätten S 638.104,04 betragen, der Mietzinsentgang betrage S 193.456,10, zusammen daher S 831.560,18.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil sie nach dem geschlossenen Kaufvertrag für die geltend gemachten Mängel nicht einzustehen hätten; überdies sei die Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB abgelaufen.Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens, weil sie nach dem geschlossenen Kaufvertrag für die geltend gemachten Mängel nicht einzustehen hätten; überdies sei die Gewährleistungsfrist des Paragraph 933, ABGB abgelaufen.
Außer Streit wurde gestellt, daß vor der Prüfung der Deckenbelastbarkeit keinerlei äußere Hinweise bestanden, die Bedenken gegen die Tragfähigkeit der Decken hätten aufkommen lassen. Das Erstgericht wies das Leistungs- und das Feststellungsbegehren ab, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:
Punkt III des Vertrages hat folgenden Wortlaut:Punkt römisch drei des Vertrages hat folgenden Wortlaut:
"1) Die Sub I 1 bezeichnete Liegenschaft, welche von der Käuferin besichtigt worden ist, wird in dem Zustande verkauft und übergeben, in dem sie sich tatsächlich befindet, sodaß die Verkäufer weder für eine bestimmte Beschaffenheit der Liegenschaft, noch für ein bestimmtes Flächenausmaß oder eine sonstige Eigenschaft derselben, welche sich auf den Zustand der Liegenschaft und die auf dieser errichteten Baulichkeit bezieht, irgend eine Gewähr oder Haftung übernimmt."1) Die Sub römisch eins 1 bezeichnete Liegenschaft, welche von der Käuferin besichtigt worden ist, wird in dem Zustande verkauft und übergeben, in dem sie sich tatsächlich befindet, sodaß die Verkäufer weder für eine bestimmte Beschaffenheit der Liegenschaft, noch für ein bestimmtes Flächenausmaß oder eine sonstige Eigenschaft derselben, welche sich auf den Zustand der Liegenschaft und die auf dieser errichteten Baulichkeit bezieht, irgend eine Gewähr oder Haftung übernimmt.
Die Verkäufer haften jedoch dafür,
a) daß in Ansehung des Hauses ..... eine rechtskräftige
Benützungsbewilligung ..... vorliegt und deren Benützung derart, wie
diese tatsächlich erfolgt, die hiefür erforderliche Widmung zugrunde
liegt,
b) daß kein behördlicher Auftrag zur Vornahme von baulichen
Maßnahmen ..... unerfüllt vorliegt und derartige Verfahren, bei den
hiefür zuständigen Behörden auch nicht anhängig sind.
2) Die Verkäufer übernehmen die uneingeschränkte Haftung dafür, daß
a) die Käuferin in Durchführung dieses Kaufvertrages grundbücherliche Eigentümerin der kaufgegenständlichen Liegenschaft wird,
b) die kaufgegenständliche Liegenschaft frei von verborgenen Mängeln und von Schuldlasten (Geldlasten) welcher Art auch immer ist, und zwar frei auch von solchen dieser Schuldlasten, welche aus dem Grundbuchstand nicht ersichtlich sein sollten.
3) Als Stichtag für
a) den Übergang des tatsächlichen Besitzes an der kaufgegenständlichen Liegenschaft auf die Käuferin,
b) den Übergang aller mit dem Besitz der kaufgegenständlichen Liegenschaft verbundenen Nutzungen und Lasten, ebenso von Gefahr und Zufall ....
wird der Ablauf des 31. März 1982 vereinbart ...."
Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß sich Punkt 1.) des Punktes III.) des Kaufvertrages auf die Sachmängel, Punkt 2.) aber auf Rechtsmängel beziehe. Nach Punkt III.) 1.) des Kaufvertrages hätten die Beklagten für keine bestimmte Eigenschaft der auf der Liegenschaft befindlichen Baulichkeit einzustehen, außer dafür, daß eine rechtskräftige Benützungsbewilligung vorliege und daß kein Bauauftrag unerfüllt sei. Demnach hätten die Beklagten für den Zustand der Decken des Hauses vereinbarungsgemäß nicht zu haften; überdies sei die gesetzliche Gewährleistungsfrist des § 933 ABGB im Klagszeitpunkt bereits verstrichen gewesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, verneinte das Vorliegen von Feststellungsmängeln und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, daß sich Punkt 1.) des Punktes römisch drei.) des Kaufvertrages auf die Sachmängel, Punkt 2.) aber auf Rechtsmängel beziehe. Nach Punkt römisch drei.) 1.) des Kaufvertrages hätten die Beklagten für keine bestimmte Eigenschaft der auf der Liegenschaft befindlichen Baulichkeit einzustehen, außer dafür, daß eine rechtskräftige Benützungsbewilligung vorliege und daß kein Bauauftrag unerfüllt sei. Demnach hätten die Beklagten für den Zustand der Decken des Hauses vereinbarungsgemäß nicht zu haften; überdies sei die gesetzliche Gewährleistungsfrist des Paragraph 933, ABGB im Klagszeitpunkt bereits verstrichen gewesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Gericht zweiter Instanz erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, verneinte das Vorliegen von Feststellungsmängeln und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückverweisung an eine der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung; hilfsweise wird Abänderung im Sinne der Feststellung des Zurechtbestehens des Klagebegehrens dem Grunde nach mittels Zwischenurteiles beantragt.
Die Beklagten stellen in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.