Nach Lehre und Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit jedes Rechtsmittels eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers. Die Beschwer ist das in höherer Instanz vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis, sie muß noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel fortbestehen (EvBl. 1971/152 mwN).
Da das Erstgericht nunmehr der Beklagten bereits die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bewilligt hat, liegt ein Rechtsschutzbedürfnis der Beklagten an der Entscheidung über ihren Rekurs nicht mehr vor, weshalb dieses Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (Fasching, LB2, Rz 1689; SZ 38/93).
Gemäß § 150 ZPO wird das Erstgericht den Beschluß, mit dem die Wiedereinsetzung bewilligt wurde, dahin zu ergänzen haben, daß der die Berufung verwerfende Beschluß des Berufungsgerichtes aufgehoben wird (Fasching, II, 746).Gemäß Paragraph 150, ZPO wird das Erstgericht den Beschluß, mit dem die Wiedereinsetzung bewilligt wurde, dahin zu ergänzen haben, daß der die Berufung verwerfende Beschluß des Berufungsgerichtes aufgehoben wird (Fasching, römisch zwei, 746).
Gemäß § 50 Abs.2 ZPO ist allerdings bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels der Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu berücksichtigen, sodaß die Berechtigung des Rechtsmittels zu prüfen ist.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist allerdings bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels der Wegfall des Rechtsschutzinteresses nicht zu berücksichtigen, sodaß die Berechtigung des Rechtsmittels zu prüfen ist.
Als Abgabestelle, an der die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, kommt gemäß § 4 ZustG die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum und die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers in Betracht. Diese Abgabestellen stehen in keiner Rangordnung. Diese Wahlmöglichkeit erfährt durch die Bestimmung des § 13 Abs.4 ZustG insoferne eine Einschränkung, als dann, wenn der Empfänger eine "zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person" ist, die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen ist. Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person und schreitet er als solche ein, dann ist seine Kanzlei ausschließliche Abgabestelle (RdW 1991, 367).Als Abgabestelle, an der die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, kommt gemäß Paragraph 4, ZustG die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum und die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers in Betracht. Diese Abgabestellen stehen in keiner Rangordnung. Diese Wahlmöglichkeit erfährt durch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, ZustG insoferne eine Einschränkung, als dann, wenn der Empfänger eine "zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person" ist, die Sendung in deren Kanzlei zuzustellen ist. Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person und schreitet er als solche ein, dann ist seine Kanzlei ausschließliche Abgabestelle (RdW 1991, 367).
Wie sich aus der vom Erstgericht über Auftrag des Rekursgerichtes durchgeführten Einvernahme des Beklagtenvertreters ergibt, befand sich zum Zeitpunkte der Zustellung des Ersturteiles an der Zustellanschrift ***** Wien, J*****straße *****, nur seine Privatwohnung. Das Urteil des Erstgerichtes ist dem Beklagtenvertreter, der sich in der Nacht vom 29. auf den 30.9.1992 nicht in Wien aufhielt, erst am 30.9.1992 zugekommen. Daraus folgt, daß die am 29.9.1992 erfolgte Zustellung des Ersturteiles nicht rechtswirksam war. Die Heilung des Zustellmangels erfolgte gemäß § 7 ZustG am 30.9.1992, an dem Tag, an dem das Schriftstück dem Beklagtenvertreter tatsächlich zugekommen ist. Daraus folgt, daß die am 28.10.1992 zur Post gegebene Berufung rechtzeitig war.Wie sich aus der vom Erstgericht über Auftrag des Rekursgerichtes durchgeführten Einvernahme des Beklagtenvertreters ergibt, befand sich zum Zeitpunkte der Zustellung des Ersturteiles an der Zustellanschrift ***** Wien, J*****straße *****, nur seine Privatwohnung. Das Urteil des Erstgerichtes ist dem Beklagtenvertreter, der sich in der Nacht vom 29. auf den 30.9.1992 nicht in Wien aufhielt, erst am 30.9.1992 zugekommen. Daraus folgt, daß die am 29.9.1992 erfolgte Zustellung des Ersturteiles nicht rechtswirksam war. Die Heilung des Zustellmangels erfolgte gemäß Paragraph 7, ZustG am 30.9.1992, an dem Tag, an dem das Schriftstück dem Beklagtenvertreter tatsächlich zugekommen ist. Daraus folgt, daß die am 28.10.1992 zur Post gegebene Berufung rechtzeitig war.
§ 8 ZustG, wonach eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat, findet nur auf die Partei selbst Anwendung, nicht auf den Parteienvertreter.Paragraph 8, ZustG, wonach eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat, findet nur auf die Partei selbst Anwendung, nicht auf den Parteienvertreter.
Gemäß §§ 50 Abs.2, 52 Abs.1 ZPO war sohin die Entscheidung über die Kosten des Rekurses der beklagten Partei der Endentscheidung vorzubehalten.Gemäß Paragraphen 50, Absatz 2, 52, Absatz eins, ZPO war sohin die Entscheidung über die Kosten des Rekurses der beklagten Partei der Endentscheidung vorzubehalten.