Der Revisionsrekurs ist unzulässig:
Zunächst ist klarzustellen, daß zwar die Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO auch für das außerstreitige Verfahren gelten, diese aber im vorliegenden Fall nur dann zum Tragen kämen, wenn nur gegen die Auswahl des Sachverständigen Rekurs erhoben worden wäre (vgl SZ 38/89; SZ 44/51; EvBl 1971/286; EFSlg 37.240; ÖA 1990, 135 ua). Im gegebenen Fall wendet sich der Rechtsmittelwerber aber unmittelbar auch dagegen, daß überhaupt ein Sachverständiger bestellt wurde, welchen Beschluß das Rekursgericht zutreffend als anfechtbar behandelte (vgl EFSlg 37.241; EFSlg 47.013).Zunächst ist klarzustellen, daß zwar die Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 366, ZPO auch für das außerstreitige Verfahren gelten, diese aber im vorliegenden Fall nur dann zum Tragen kämen, wenn nur gegen die Auswahl des Sachverständigen Rekurs erhoben worden wäre vergleiche SZ 38/89; SZ 44/51; EvBl 1971/286; EFSlg 37.240; ÖA 1990, 135 ua). Im gegebenen Fall wendet sich der Rechtsmittelwerber aber unmittelbar auch dagegen, daß überhaupt ein Sachverständiger bestellt wurde, welchen Beschluß das Rekursgericht zutreffend als anfechtbar behandelte vergleiche EFSlg 37.241; EFSlg 47.013).
Das Rekursgericht hat aber zu Unrecht einen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes vorgenommen: Gemäß § 14 Abs 3 AußStrG gilt die Bewertungsvorschrift des Abs 2 Z 1 der genannten Bestimmung nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur (ÖA 1990, 135, 136) oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. Das Rekursgericht hätte daher in Wirklichkeit einen Ausspruch nach § 14 Abs 1 AußStrG vornehmen müssen. Diesen im Wege der Berichtigung nachholen zu lassen, besteht aber kein Grund, weil der Oberste Gerichtshof durch das bereits vorgelegte Rechtsmittel selbst in die Lage versetzt ist, darüber zu entscheiden, ob es eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG releviert. Dies ist hier nicht der Fall (§ 16 Abs 3 AußStrG), weshalb der Revisionsrekurs wie im Spruch zurückzuweisen war.Das Rekursgericht hat aber zu Unrecht einen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes vorgenommen: Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG gilt die Bewertungsvorschrift des Absatz 2, Ziffer eins, der genannten Bestimmung nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur (ÖA 1990, 135, 136) oder ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch ist. Das Rekursgericht hätte daher in Wirklichkeit einen Ausspruch nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vornehmen müssen. Diesen im Wege der Berichtigung nachholen zu lassen, besteht aber kein Grund, weil der Oberste Gerichtshof durch das bereits vorgelegte Rechtsmittel selbst in die Lage versetzt ist, darüber zu entscheiden, ob es eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG releviert. Dies ist hier nicht der Fall (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG), weshalb der Revisionsrekurs wie im Spruch zurückzuweisen war.