Begründung:
Der klagende Verein hat mit Kaufvertrag vom 28.2.1991 von Dr.Peter Sch*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Wienczylsawa S***** sowie von Norbert S***** Liegenschaftsanteile, mit denen jeweils Ehegattenwohnungseigentum verbunden war, erworben. Der Kaufvertrag wurde grundbücherlich nicht durchgeführt. Die Erstbeklagte begehrte in einem beim zuständigen Bezirksgericht geführten Verfahren, die klagende Partei schuldig zu erkennen, das Original des Kaufvertrages vom 28.2.1991 herauszugeben, in die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes ob der im Klagebegehren genannten Miteigentumsanteile an der Liegenschaft einzuwilligen und S 4.657,03 zu bezahlen. Über diese Klage ist am 24.1.1992 ein Versäumungsurteil ergangen, das am 9.3.1992 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt wurde. Aufgrund dieses Versäumungsurteils und des Kaufvertrages vom 28.2.1991 bewilligte das zuständige Grundbuchsgericht mit Beschluß vom 14.4.1992 auf den bezogenen Liegenschaftsanteilen die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Erstbeklagten. Wegen eines Zustellmangels wurde mit dem rechtskräftig gewordenen Beschluß des zuständigen Bezirksgerichtes vom 3.6.1993 zunächst die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteils als irrtümlich erteilt und schließlich mit weiterem Beschluß vom 1.6.1994 infolge Widerspruchs der hier klagenden Partei auch das Versäumungsurteil selbst aufgehoben.
Die klagende Partei begehrt mit der am 13.12.1993 beim Erstgericht eingelangten Klage die aus dem Urteilsbegehren ersichtlichen Eintragungen des Eigentumsrechts der Erstbeklagten und "die darauf folgenden Zwischeneintragungen" für unwirksam zu erklären und zu löschen. Zur Begründung führte sie aus, die Erstbeklagte habe aufgrund des nicht gesetzmäßig zugestellten Versäumungsurteiles die gegenständlichen Wohnungseigentumsanteile erlangt. Dieser Verbücherung hafte somit ein "innerer materiellrechtlicher Fehler" an. Das Vorbringen der Erstbeklagten in dem Verfahren, in dem das Versäumungsurteil erging, sei sowohl hinsichtlich der Schadenersatzforderung als auch des Zustandekommens des Kaufvertrages unrichtig. In der Folge sei auf den Miteigentumsanteilen ein Bestandrecht für die Zweitbeklagte mit Wirkung bis zum 9.3.2022 einverleibt worden. Diese sei unter der ehemaligen Anschrift der Erstbeklagten seßhaft. Es handle sich um eine verwandte Firma. Der Geschäftsführer der Zweitbeklagten sei über den Prozeß und dessen Vorgeschichte bestens informiert gewesen. Die Zweitbeklagte sei hinsichtlich der gegenständlichen Eintragungen nicht gutgläubig. Es treffe zwar zu, daß sie (klagende Partei) nie bücherlicher Eigentümer der Liegenschaftsanteile gewesen sei, doch hätten ihr die tatsachlichen Eigentümer Norbert S***** und die seit 1990 im Konkurs befindliche Wienczyslawa S***** ihren Löschungsanspruch abgetreten.
Die beklagten Parteien wendeten ein, daß die klagende Partei zu keinem Zeitpunkt bücherlicher Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaftsanteile gewesen sei. Sie sei auch nicht beschwert, weil das Versäumungsurteil ohnehin aufgehoben worden sei. Der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Wienczyslawa S***** habe die Liegenschaftshälften am 27.5.1991 an Dritte verkauft. Er habe daher über diese Anteile nicht mehr verfügen können. Der Löschungsanspruch sei außerdem auch wegen einer gegen die klagende Partei bestehender Gegenforderung materiellrechtlich nicht gegeben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es hielt neben dem eingangs widergegebenen Sachverhalt noch fest, daß die klagende Partei nie bücherliche Rechte an den streitgegenständlichen Liegenschaftsanteilen besessen habe und daß die Ehegatten S***** ihren Löschungsanspruch erst am 1.11.1993 und somit zu einer Zeit an die klagende Partei abgetreten hätten, als sie nicht mehr bücherlicher Eigentümer gewesen seien.
Rechtlich erörterte es, daß die Ehegatten S***** keinen ihnen zustehenden Anspruch an die klagende Partei übertragen konnten, weil der Löschungsanspruch untrennbar mit dem zugrundeliegenden Eigentum verbunden sei und sie zur Zeit der Abtretung des Löschungsanspruchs nicht mehr Eigentümer der Liegenschaftsanteile gewesen seien.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil des Erstgerichtes von der klagenden Partei erhobenen Berufung Folge, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach das der Entscheidungsgegenstand bei jeder beklagten Partei S 50.000,-- übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
In der Sache übernahm das Berufungsgericht die Feststellung, daß der Abtretungsvertrag am 1.11.1993 abgeschlossen wurde, und führte rechtlich aus, der Beschwerte könne dann die Löschungsklage erheben, wenn aufgrund eines materiell ungültigen Titels eine bücherliche Eintragung vorgenommen worden sei. Kläger sei in der Regel derjenige, der im Grundbuch schon eingetragen gewesen und durch eine nachfolgende rechtswidrige (materiell nichtige) Eintragung aus dem Grundbuch verdrängt worden sei; soweit Eigentum in Betracht komme, der frühere Eigentümer; sonst nur der dinglich Berechtigte, der schon bücherliche Rechte besessen habe, als die anzufechtende Einverleibung erfolgt sei. Der klagenden Partei könne als mit Kaufvertrag vom 28.2.1991 legitimierten Einzelrechtsnachfolgerin der in ihren bücherlichen Rechten Verletzten (ds Norbert und Wienczyslawa S*****) die Löschungsklage nur aufgrund einer Abtretung des Löschungsanspruches zustehen. Der nachträgliche Wegfall des Rechtstitels für die Einverleibung - hier die Aufhebung des Versäumungsurteiles vom 24.1.1992 - genüge an sich für die Erhebung der Löschungsklage. Es sei unmaßgeblich, daß die Abtretung des Löschungsanspruches erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt sei, als die Ehegatten S***** nicht mehr grundbücherliche Eigentümer gewesen seien, weil das Eigentumsrecht der erstbeklagten Partei materiell nichtig zustandegekommen sei und gerade dieser Umstand zur Löschungsklage berechtige. Es könne nicht gefordert werden, daß die Verkäufer zugleich mit dem Kaufvertrag ihren Löschungsanspruch abtreten müßten.
Das Berufungsgericht hielt noch weitere Feststellungen über die Identität der von der klagenden Partei am 28.2.1991 gekauften Liegenschaftsanteile und der mit dem materiell unwirksamen Versäumungsurteil der erstbeklagten Partei zugekommenen Anteile für erforderlich. Das Begehren gegen die erstbeklagte Partei sei überdies auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragungen und auf Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchstandes zu richten. Dies müsse mit den Streitteilen erörtert werden.
Für die Entscheidung über das gegen die zweitbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren fehle jegliche Grundlage. Es sei unerörtert geblieben, aufgrund welchen Titels ihr ein Bestandrecht einverleibt worden sei. Im Verfahren erster Instanz sei zwar ihre Schlechtgläubigkeit behauptet worden, doch sei dies ungeprüft geblieben. Die mit der Rechtslage nicht übereinstimmende bücherliche Eintragung könne allerdings einem Dritten gegenüber einen Vertrauenstatbestand schaffen, der den rechtsgeschäftlichen Erwerb eines dinglichen Bestandrechtes von der eingetragenen Nichtberechtigten ermögliche, wobei der von der klagenden Partei in Frage gestellte gute Glaube der zweitbeklagten Partei noch im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung ihrer Bestandrechte gegeben sein müsse. Auch hier seien im fortgesetzten Verfahren jene Eintragungen, deren Löschung begehrt werde, in unverwechselbarer Weise zu bezeichnen.
Der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil den Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abtretung des Löschungsanspruches und mit der Bestimmtheit der gegen die beiden beklagten Parteien erhobenen Begehren erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien.