Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, einen von ihr als Akzeptantin unterfertigten Blankowechsel der Klägerin zu übergeben. Die Beklagte sei am 10. 6. 1975 der Verbindlichkeit ihres Gatten Dr. Walter R***** gegenüber der Klägerin im vollen Umfang als Bürge und Zahler beigetreten und habe eine Wechselbürgschaft für die Forderung der Klägerin gegenüber Dr. R***** übernommen. Am selben Tag habe sie eine Ermächtigungserklärung unterfertigt und sich verpflichtet, jederzeit auf Verlangen bis zur vollständigen Abdeckung aller Forderungen gleichartige Erneuerungswechsel zu übergeben. Die Beklagte sei aufgefordert worden, einen derartigen Erneuerungswechsel zu unterfertigen, dieser ihrer Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der von ihr 1975 unterfertigte Blankowechsel sei von der Klägerin fällig gestellt und in der Folge auch eingeklagt worden. Die Klagsforderung sei verjährt, da zwischen den Streitteilen seit 10. 6. 1975 keine Geschäftsbeziehung mehr stattgefunden habe. Der betreffende Absatz des Ermächtigungsschreibens vom 10. 6. 1975 stelle eine unzulässige Entsagung der Verjährungseinrede dar. Im Übrigen habe die Beklagte nur die Mithaftung für einen Kredit über 100.000 S erklärt und aus diesem Grund das Ermächtigungsschreiben und das Blankoakzept unterfertigt. Erklärter Wille der Beklagten sei nur eine Haftung für die einmalige Zahlung an das Finanzamt im Juni 1975 gewesen. In weiterer Folge sei der Kontokorrentkredit wieder auf Null gestellt worden und habe dann auch Guthaben aufgewiesen. Im Übrigen habe sich die Klägerin nicht banküblich verhalten. Das Klagebegehren sei auch unbestimmt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es von folgenden Feststellungen ausging:
Etwa Mitte 1975 trat Dr. Walter R***** an die Beklagte, seine damalige Ehefrau, mit der Bitte heran, sie möge eine Mithaftung für einen ihm von der Klägerin gewährten Kredit von 100.000 S übernehmen, den er benötige, um diverse Zahlungen an das Finanzamt leisten zu können. Bis zum Jahre 1975 hatte er nur Kredite von 20.000 S bzw 50.000 S in Anspruch genommen und auch immer wieder zurückgezahlt. Als er nun einen Kredit von 100.000 S in Anspruch nehmen wollte, wurde ihm seitens der Klägerin erklärt, dass einer derartigen Ausdehnung des Kontokorrentkredits nur zugestimmt werden könne, wenn seine Ehegattin die Mithaftung übernehme. Am 10. 6. 1975 erschien die Beklagte mit ihrem Ehemann bei der Klägerin. Dort wurde ihr ein Schriftstück vorgelegt und erklärt, dass sie dieses unterfertigen müsse. Ihr war bekannt, dass die Unterfertigung für die Erlangung eines Kredits von 100.000 S durch ihren Gatten erforderlich sei und dass sie mit der Unterfertigung die Haftung für einen Kredit über 100.000 S übernehme. Der Angestellte der Klägerin, der der Beklagten die Schriftstücke vorlegte, gab ihr hinsichtlich des Erklärungsinhalts dieser Schriftstücke keine Erklärung ab. Sie unterfertigte dann einen Blankowechsel und ein Formular der Klägerin mit folgendem Inhalt:
„An die Ö*****.
Zur Sicherstellung und allfälligen Abdeckung aller Ihnen gegen Dr. Walter R*****, Linz, (im Folgenden kurz als „Schuldner“ bezeichnet) aus dem von Ihnen eingeräumten Kredit oder aus sonstigen, wie immer gearteten Rechtsgrunde zustehenden derzeitigen und künftigen Forderungen und Ansprüche übergebe(n) ich (wir) Ihnen - 1 - Wechsel, von mir (uns) blanko unterschrieben, und ermächtige(n) Sie, diesen (diese) Wechsel ohne weiteres Einvernehmen mit mir (uns) bis zur Höhe der Ihnen gegen den oben genannten Schuldner erwachsenden Forderungen zuzüglich der zum Zeitpunkt der Fälligstellung des Wechsels (der Wechsel) Ihnen zukommenden Nebengebühren auszufüllen, an Ihren Schaltern zahlbar zu stellen, selbst als Aussteller zu fertigen, den (die) Wechsel auf diese Weise jederzeit fällig zu stellen und gegen mich (uns) geltend zu machen.
Ich (wir) verpflichte(n) mich (uns) hiemit, Ihnen jederzeit auf Ihr Verlangen bis zur vollständigen Abdeckung aller Ihrer Forderungen bzw Ansprüche gegen oben genannten Schuldner gleichartige Erneuerungswechsel zu übergeben. Die vorstehende Ermächtigung gilt jeweils auch für die Erneuerungswechsel.
Insolange Ihnen Forderungen oder Ansprüche welcher Art immer gegen obigen Schuldner zustehen, werde(n) ich (wir) nicht berechtigt sein, den (die) Ihnen übergebenen Wechsel von Ihnen zurückverlangen. Eventuell auflaufende Wechselstempelgebühren werden Ihnen von mir (uns) fallweise bar ersetzt.
Ich (wir) erkläre(n), dass ich (wir) Ihre beglaubigten Buchauszüge als vollgültigen Beweis für den Bestand Ihrer Forderungen bzw Ansprüche gegen obigen Schuldner anerkenne(n).“
Die Beklagte hatte die ihr vorgelegten Schriftstücke nur flüchtig durchgelesen, dabei wurde ihr nicht bewusst, dass der von ihr unterfertigte Wechsel auch für künftige Forderungen der Klägerin gegenüber Dr. R***** herangezogen werden könne und sie sich verpflichtet habe, weitere Blankowechsel zu unterfertigen. Am 10. 6. 1975 wurden vom Konto des Dr. R***** bei der Klägerin 100.000 S abgebucht. Am 6. 8. 1976 brachte Dr. R***** auf dieses Konto 100.466 S zur Einzahlung, was dazu führte, dass das Konto nunmehr einen positiven Saldo von 0,63 S aufwies. Der am 5. 7. 1975 eingeräumte Kredit von 100.000 S wurde bei der Klägerin am 9. 8. 1976 gestrichen. Im Oktober 1976 wurde ein neuer Kredit des Dr. R***** von 200.000 S genehmigt und protokolliert. Durch die Inanspruchnahme des weiteren Kredits von 200.000 S wies das Konto des Dr. R***** in weiterer Folge immer Negativsalden auf. Über diese neuerliche Kreditaufnahme im Herbst 1976 wurde die Beklagte, deren Ehe mit Dr. R***** inzwischen am 21. 4. 1976 geschieden worden war, nicht verständigt; die Beklagte selbst war niemals Kundin der Klägerin. Dr. R***** verstarb am 16. 1. 1977. Mit Beschluss des Landesgerichts Linz vom 22. 9. 1977 wurde über das Vermögen seiner Verlassenschaft der Konkurs eröffnet. In diesem Verfahren meldete die Klägerin aus einem Kredit eine Forderung von 218.370 S in der 3. Klasse an. Bei der Verteilung der Masse kamen die Gläubiger 3. Klasse nicht zum Zug. Der Konkurs wurde mit 15. 9. 1980 aufgehoben.
Am 25. 3. 1977 füllte die Klägerin den von der Beklagten unterfertigten Blankowechsel mit der Wechselsumme von 207.330 S aus und stellte den Wechsel per 2. 4. 1977 fällig. Diese Wechselforderung machte sie mit der am 14. 6. 1978 beim Landesgericht Linz zu 9 Cg 418/78 eingelangten Wechselklage geltend. Gegen den am 15. 6. 1978 erlassenen Wechselzahlungsauftrag erhob die Beklagte Einwendungen. Am 30. 1. 1979 trat Ruhen des Verfahrens ein; das Verfahren wurde bisher nicht fortgesetzt.
Mit der am 17. 2. 1978 beim Kreisgericht Wels zu 6 Cg 74/78 eingelangten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung von 207.330 S aus der bereits genannten Erklärung vom 10. 6. 1975. Diese Klage wurde mit Urteil vom 9. 9. 1981, 6 Cg 249/81-17, rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin wegen der offenen Forderungen gegen den Nachlass nach Dr. R***** nur ein Anspruch aus dem Wechsel und nicht auch aus der Erklärung vom 10. 6. 1975 zustehe.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Beklagte am 10. 6. 1975 einen Blankowechsel und ein Formular der Klägerin unterfertigt und diese damit unter anderem ermächtigt habe, den Wechsel bis zur Höhe der gegenüber Dr. R***** erwachsenden Forderungen und Ansprüche auszufüllen. Da die Klägerin den ihr übergebenen Blankowechsel am 1. 4. 1977 fällig gestellt, diese Forderung mittels Wechselklage geltend gemacht, das Verfahren aber seit dem 30. 1. 1979 nicht mehr gehörig fortgesetzt habe, sei der Anspruch der Klägerin aus dem Wechsel verjährt (Art 70 WG). Betrachte man unter diesem Gesichtspunkt die durch Unterfertigung des Formulars vom 10. 6. 1975 übernommene Verpflichtung, der Klägerin jederzeit auf ihr Verlangen bis zur vollständigen Abdeckung aller ihrer Forderungen und Ansprüche gegen Dr. R***** gleichartige Erneuerungswechsel zu übergeben, dann sei eindeutig, dass das vorliegende Klagebegehren darauf gerichtet sei, die bereits verjährte Wechselforderung durch Unterfertigung eines neuen Blankoakzepts zu „revitalisieren“. Die Verpflichtung, jederzeit Erneuerungswechsel zu übergeben, stelle daher eine Umgehung der zwingenden Norm des § 1502 ABGB dar, nach welcher der Verjährung im Voraus nicht entsagt werden könne. Da das Verbot des Verzichts auf die Verjährung im Voraus auch seinen Grund darin habe, dass die Einrichtung der Verjährung öffentlichen Interessen diene, sei jede Vereinbarung unzulässig, die darauf abziele, eine Verjährung zu erschweren. Die Verpflichtung der Beklagten, jederzeit Erneuerungwechsel zu unterfertigen, erscheine jedenfalls für den Fall nichtig, dass durch diese Unterfertigung die Verjährung der durch das Akzeptieren des ursprünglichen Wechsels allein übernommenen Haftung verhindert werde. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die Beklagte am 10. 6. 1975 einen Blankowechsel und ein Formular der Klägerin unterfertigt und diese damit unter anderem ermächtigt habe, den Wechsel bis zur Höhe der gegenüber Dr. R***** erwachsenden Forderungen und Ansprüche auszufüllen. Da die Klägerin den ihr übergebenen Blankowechsel am 1. 4. 1977 fällig gestellt, diese Forderung mittels Wechselklage geltend gemacht, das Verfahren aber seit dem 30. 1. 1979 nicht mehr gehörig fortgesetzt habe, sei der Anspruch der Klägerin aus dem Wechsel verjährt (Artikel 70, WG). Betrachte man unter diesem Gesichtspunkt die durch Unterfertigung des Formulars vom 10. 6. 1975 übernommene Verpflichtung, der Klägerin jederzeit auf ihr Verlangen bis zur vollständigen Abdeckung aller ihrer Forderungen und Ansprüche gegen Dr. R***** gleichartige Erneuerungswechsel zu übergeben, dann sei eindeutig, dass das vorliegende Klagebegehren darauf gerichtet sei, die bereits verjährte Wechselforderung durch Unterfertigung eines neuen Blankoakzepts zu „revitalisieren“. Die Verpflichtung, jederzeit Erneuerungswechsel zu übergeben, stelle daher eine Umgehung der zwingenden Norm des Paragraph 1502, ABGB dar, nach welcher der Verjährung im Voraus nicht entsagt werden könne. Da das Verbot des Verzichts auf die Verjährung im Voraus auch seinen Grund darin habe, dass die Einrichtung der Verjährung öffentlichen Interessen diene, sei jede Vereinbarung unzulässig, die darauf abziele, eine Verjährung zu erschweren. Die Verpflichtung der Beklagten, jederzeit Erneuerungwechsel zu unterfertigen, erscheine jedenfalls für den Fall nichtig, dass durch diese Unterfertigung die Verjährung der durch das Akzeptieren des ursprünglichen Wechsels allein übernommenen Haftung verhindert werde. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.
Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige, und dass die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts billigte das Berufungsgericht im Ergebnis auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Darüber hinaus, so führte das Berufungsgericht aus, bestehe der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte, auf die Ermächtigungserklärung vom 10. 6. 1975 gestützte Anspruch der Klägerin auf Unterfertigung eines weiteren Blankowechsels durch die Beklagte als Akzeptantin jedoch aus anderen Erwägungen nicht zu Recht, ohne dass es einer Erörterung der Verjährungsfrage bedürfe. Die Beklagte habe sich in dem genannten Ermächtigungsschreiben verpflichtet, der Klägerin jederzeit auf ihr Verlangen bis zur vollständigen Abdeckung aller ihrer Forderungen bzw Ansprüche gegen den Hauptschuldner „gleichartige Erneuerungswechsel“ zu übergeben. Unter dem im Gesetz nicht enthaltenen Ausdruck „Erneuerungswechsel“ verstünden Praxis und Lehre den Prolongationswechsel. Da im vorliegenden Fall eine Prolongation der Wechselschuld weder mit dem Hauptschuldner (Verlassenschaft nach Dr. R*****) noch mit der Beklagten vereinbart wurde, fehle es allein schon aus diesem Grund an der Verpflichtung der Beklagten, einen Prolongationswechsel zu akzeptieren.Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden habe, 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteige, und dass die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Ausgehend von den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichts billigte das Berufungsgericht im Ergebnis auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz. Darüber hinaus, so führte das Berufungsgericht aus, bestehe der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte, auf die Ermächtigungserklärung vom 10. 6. 1975 gestützte Anspruch der Klägerin auf Unterfertigung eines weiteren Blankowechsels durch die Beklagte als Akzeptantin jedoch aus anderen Erwägungen nicht zu Recht, ohne dass es einer Erörterung der Verjährungsfrage bedürfe. Die Beklagte habe sich in dem genannten Ermächtigungsschreiben verpflichtet, der Klägerin jederzeit auf ihr Verlangen bis zur vollständigen Abdeckung aller ihrer Forderungen bzw Ansprüche gegen den Hauptschuldner „gleichartige Erneuerungswechsel“ zu übergeben. Unter dem im Gesetz nicht enthaltenen Ausdruck „Erneuerungswechsel“ verstünden Praxis und Lehre den Prolongationswechsel. Da im vorliegenden Fall eine Prolongation der Wechselschuld weder mit dem Hauptschuldner (Verlassenschaft nach Dr. R*****) noch mit der Beklagten vereinbart wurde, fehle es allein schon aus diesem Grund an der Verpflichtung der Beklagten, einen Prolongationswechsel zu akzeptieren.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs 4 Z 1 ZPO), aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO), aber nicht berechtigt.