Entscheidungsgründe:
Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Kreisgerichtes C vom 7. Jänner 1982, 5 Cg 62/81-21, wurde der von der nunmehr Beklagten gegen den jetzigen Kläger am 13.2.1981 erwirkte Wechselzahlungsauftrag über S 100.000,-- s.A. unter anderem deshalb aufrecht erhalten, weil dem Einwand des dort beklagten nunmehrigen Klägers, es sei zwischen den Streitteilen ein außergerichtlicher Vergleich zustandegekommen, demzufolge mit der Zahlung eines Betrages von S 188.532,-- durch den Kläger an die Beklagte deren restliche noch aushaftende Forderung gegenüber dem Kläger getilgt sein sollte, kein Glauben geschenkt wurde. Vielmehr gingen das Erstgericht und die angerufenen Rechtsmittelinstanzen dieses Vorprozesses davon aus, daß der Vorstand der Beklagten (dortigen Klägerin) das ihm von dem Geschäftsführer Georg D übermittelte Anbot des Klägers über einen außergerichtlichen Vergleich nicht angenommen habe. Im Verfahren erster Instanz hatte der nunmehrige Kläger unter anderem den Antrag gestellt, 'beglaubigte Fotokopien von Vorstandsbeschlüssen, betreffend die Sache A, insbesonders die Annahme des Antrages vom 23.9.1980, dem Gericht vorzulegen', dies, nachdem der Geschäftsführer der Beklagten ausgesagt hatte, es sei möglich, daß ein Vorstandsbeschluß der Beklagten betreffend das Vergleichsangebot des Klägers bestanden habe, der allerdings nicht zum Inhalt gehabt habe, daß der Kläger aus der Haftung für die Restschuld entlassen werde, sowie, daß es ein sogenanntes 'Protokollbuch der Vorstandsbeschlüsse' der Beklagten gebe. Diesen Beweisantrag hielten die beiden Tatsacheninstanzen für irrelevant, weil auch eine Einsichtnahme in das Protokollbuch der Vorstandsbeschlüsse der Beklagten kein anderes - gemeint für den Kläger günstigeres - Ergebnis gebracht hätte, zumal es unerklärlich wäre, warum dann, wenn tatsächlich das Vergleichsangebot des Klägers von der Beklagten angenommen worden sein sollte, wie dies der Kläger behaupte, dies nicht dem Klagevertreter schriftlich mitgeteilt worden wäre.
Mit der vorliegenden Klage forderte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Vorlage des Protokollbuches über die Vorstandsbeschlüsse sowie die Gewährung der Einsichtnahme in den Vorstandsbeschluß, betreffend das außergerichtliche Vergleichsangebot über die Zahlung von 36 % der aushaftenden Bankschulden bei der Beklagten zur vollständigen Abgeltung dieser Bankforderungen. Gestützt wurde dieses Begehren auf die Behauptung, der Kläger erleide einen Nachteil, weil es ihm ohne Einsichtnahme in das Protokollbuch über die Vorstandsbeschlüsse der Beklagten nicht möglich sei, den Nachweis über das Zustandekommen des von ihm behaupteten außergerichtlichen Vergleiches zu erbringen. Bei diesem Protokollbuch über die Vorstandsbeschlüsse der Beklagten handle es sich um eine für die Streitteile gemeinschaftliche Urkunde im Sinne des Art. E EGZPO, §§ 303 f, 304 Abs 2 ZPO, weil sie im beiderseitigen Interesse errichtet und in ihr die gegenseitigen Rechtsverhältnisse der Streitteile beurkundet worden seien. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil das strittige Protokollbuch keine für die Streitteile gemeinschaftliche Urkunde sei; in ihm würde nämlich nur die interne Willensbildung der Beklagten schriftlich festgelegt, also nicht etwa Rechtsverhältnisse zwischen den Streitteilen beurkundet. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:Mit der vorliegenden Klage forderte der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Vorlage des Protokollbuches über die Vorstandsbeschlüsse sowie die Gewährung der Einsichtnahme in den Vorstandsbeschluß, betreffend das außergerichtliche Vergleichsangebot über die Zahlung von 36 % der aushaftenden Bankschulden bei der Beklagten zur vollständigen Abgeltung dieser Bankforderungen. Gestützt wurde dieses Begehren auf die Behauptung, der Kläger erleide einen Nachteil, weil es ihm ohne Einsichtnahme in das Protokollbuch über die Vorstandsbeschlüsse der Beklagten nicht möglich sei, den Nachweis über das Zustandekommen des von ihm behaupteten außergerichtlichen Vergleiches zu erbringen. Bei diesem Protokollbuch über die Vorstandsbeschlüsse der Beklagten handle es sich um eine für die Streitteile gemeinschaftliche Urkunde im Sinne des "Art". E EGZPO, Paragraphen 303, f, 304 Absatz 2, ZPO, weil sie im beiderseitigen Interesse errichtet und in ihr die gegenseitigen Rechtsverhältnisse der Streitteile beurkundet worden seien. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil das strittige Protokollbuch keine für die Streitteile gemeinschaftliche Urkunde sei; in ihm würde nämlich nur die interne Willensbildung der Beklagten schriftlich festgelegt, also nicht etwa Rechtsverhältnisse zwischen den Streitteilen beurkundet. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen von folgenden Feststellungen ausging:
Die Beklagte hat dem Kläger folgende Kredite gewährt:
1. Kreditvertrag vom 20.12.1977 S 200.000,--
2. Kreditvertrag vom 19.10.1977 S 160.000,--
3. Kreditvertrag vom 19.7.1979 S 150.000,--
4. Kreditvertrag vom 8.2.1980 S 31.585,--
Bei der Kreditgewährung unterfertigte der Beklagte zur
Sicherstellung zumindest je einen Blankowechsel. Seine Gattin
Susanne A hat für sämtliche und seine Schwiegereltern Franz
und Maria F haben teilweise die Bürgschaft für die Kredite
übernommen. Mit Schreiben vom 6.5.1980 kündigte die Beklagte
sämtliche Kredite auf und stellte den aushaftenden Betrag von
S 525.005,-- zur Zahlung fällig, weil der Kläger mitteilte, daß er
die Zahlungen einstellt. Der Rechtsvertreter des Klägers stellte
zuerst in Aussicht, daß die Schulden des Klägers bezahlt werden. Im
Herbst 1980 stellte sich dann aber heraus, daß dies nicht möglich
ist. Mit Schreiben vom 23.9.1980 unterbreitete Dr. Peter G als
Vertreter des Klägers der Beklagten mit einem Rundschreiben das
Anbot, 36 % der ausstehenden Forderung gegen Verzicht auf die
Geltendmachung des Restbetrages gegenüber dem Hauptschuldner zu
bezahlen, wobei die Forderung mit S 523.700,-- beziffert und darauf
hingewiesen wurde, daß der Kläger von den Bürgen im Regreßweg auch
bezüglich der das Anbot übersteigenden Forderungen in Anspruch
genommen werden kann. Die Beklagte erläuterte über Anregung des
Leiters des Raiffeisenverbandes Dr. H am 29.9.1980 das Anbot
den Bürgen und ersuchte sie, dem Anbot zuzustimmen. Die Bürgen
konnten sich zu einer sofortigen Zustimmung nicht entschließen,
lehnten jedoch eine Zustimmung nicht endgültig ab. Am 23.10.1980
fand ein Zusammentreffen zwischen dem Rechtsvertreter des Klägers
Dr. Peter G und dem Geschäftsführer der Beklagten statt, bei dem
die offene Forderung rechnerisch abgestimmt wurde. Der hiebei
unterlaufene Rechenfehler wurde am darauffolgenden Tag
einvernehmlich berichtigt. Ende Oktober 1980 fand eine
Vorstandssitzung statt, bei der auch das Anbot des Klägers behandelt
wurde. Der Kläger hat die angebotene 36 %ige Quote, also einen
Betrag von S 188.532,-- Ende Oktober 1980 der Beklagten überwiesen.
Das Anbot wurde dem Kläger nicht zurückgeschickt. Eine schriftliche Benachrichtigung über das gestellte Anbot liegt nicht vor. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, gemäß Art. E EGZPO könne die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden. Eine allgemeine Pflicht zur überlassung einer Urkunde an den Gegner sei daraus nicht ableitbar. Eine derartige Pflicht müßte sich ausdrücklich aus dem Gesetz oder einem Vertrag ergeben. Die angeführte Gesetzesstelle beziehe sich ausdrücklich auf die gemeinschaftliche Urkunde. Gemeinschaftlich sei eine Urkunde gemäß § 304 Abs 2 ZPO dann, wenn sie für mehrere Personen deren gegenseitige Rechtsverhältnisse beurkunde oder im Interesse mehrerer Personen errichtet worden sei. Ihre Vorlage könne nach § 304 Abs 1 ZPO nicht verweigert werden, wenn der Gegner nach bürgerlichem Recht zur Ausfolgung oder Vorlage der Urkunde verpflichtet sei, oder wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine beiden Parteien gemeinschaftliche sei. Nach dem festgestllten Sachverhalt habe der Kläger der Beklagten ein schriftliches Anbot unterbreitet. Die Beklagte habe dieses Anbot in einer Vorstandssitzung zur Verhandlung gebracht und darüber eine Entscheidung gefällt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sei jedoch nicht das Begehren auf Zuhaltung des außergerichtlichen Ausgleichs oder Schadenersatz wegen Nichtzuhaltung, sondern das Begehren auf Vorlage des Protokollbuches zur Einsichtnahme. Das Protokollbuch über eine Vorstandssitzung bzw. über die darin gefaßten Beschlüsse sei jedoch keine gemeinschaftliche Urkunde im Sinne des § 304 Abs 2 ZPO, sondern eine Aufzeichnung, die sich eine Partei ausschließlich zum privaten Gebrauch gemacht habe. Da das Protokollbuch keine gemeinschaftliche Urkunde darstelle, sei das Begehren dem Grunde nach nicht gerechtfertigt.Das Anbot wurde dem Kläger nicht zurückgeschickt. Eine schriftliche Benachrichtigung über das gestellte Anbot liegt nicht vor. Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, gemäß "Art". E EGZPO könne die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde auch außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden. Eine allgemeine Pflicht zur überlassung einer Urkunde an den Gegner sei daraus nicht ableitbar. Eine derartige Pflicht müßte sich ausdrücklich aus dem Gesetz oder einem Vertrag ergeben. Die angeführte Gesetzesstelle beziehe sich ausdrücklich auf die gemeinschaftliche Urkunde. Gemeinschaftlich sei eine Urkunde gemäß Paragraph 304, Absatz 2, ZPO dann, wenn sie für mehrere Personen deren gegenseitige Rechtsverhältnisse beurkunde oder im Interesse mehrerer Personen errichtet worden sei. Ihre Vorlage könne nach Paragraph 304, Absatz eins, ZPO nicht verweigert werden, wenn der Gegner nach bürgerlichem Recht zur Ausfolgung oder Vorlage der Urkunde verpflichtet sei, oder wenn die Urkunde ihrem Inhalte nach eine beiden Parteien gemeinschaftliche sei. Nach dem festgestllten Sachverhalt habe der Kläger der Beklagten ein schriftliches Anbot unterbreitet. Die Beklagte habe dieses Anbot in einer Vorstandssitzung zur Verhandlung gebracht und darüber eine Entscheidung gefällt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sei jedoch nicht das Begehren auf Zuhaltung des außergerichtlichen Ausgleichs oder Schadenersatz wegen Nichtzuhaltung, sondern das Begehren auf Vorlage des Protokollbuches zur Einsichtnahme. Das Protokollbuch über eine Vorstandssitzung bzw. über die darin gefaßten Beschlüsse sei jedoch keine gemeinschaftliche Urkunde im Sinne des Paragraph 304, Absatz 2, ZPO, sondern eine Aufzeichnung, die sich eine Partei ausschließlich zum privaten Gebrauch gemacht habe. Da das Protokollbuch keine gemeinschaftliche Urkunde darstelle, sei das Begehren dem Grunde nach nicht gerechtfertigt.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch die rechtliche Beurteilung der ersten Instanz; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteigt.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.