Die Revision ist berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zunächst im Gegensatz zur Auffassung der Revisionswerberin richtig erkannt, daß eine Haftung des Beklagten aus Gründen allgemeiner Verkehrssicherungspflichten nicht in Betracht kommt. Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Ob ihm das Eigentum an der Verkehrsfläche oder an der Gefahrenquelle zusteht, ist nicht entscheidend (Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 63). Im vorliegenden Fall war die Rodelbahn an Aloisia M***** verpachtet; diese traf die gesetzliche bzw im gegebenen Fall auch vereinbarte Betriebspflicht. Damit schied die Rodelbahn aus der Sphäre (Koziol aaO, 62; JBl 1990, 113; 7 Ob 540/90 ua) des Beklagten zur Gefahrenbeherrschung insoweit aus, als er auf die Gestaltung des Betriebsablaufes der Rodelbahn durch die Pächterin, also auf den geschäftsinternen Betriebsvorgang, keinen unmittelbaren Einfluß nehmen konnte.Das Berufungsgericht hat zunächst im Gegensatz zur Auffassung der Revisionswerberin richtig erkannt, daß eine Haftung des Beklagten aus Gründen allgemeiner Verkehrssicherungspflichten nicht in Betracht kommt. Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Ob ihm das Eigentum an der Verkehrsfläche oder an der Gefahrenquelle zusteht, ist nicht entscheidend (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 63). Im vorliegenden Fall war die Rodelbahn an Aloisia M***** verpachtet; diese traf die gesetzliche bzw im gegebenen Fall auch vereinbarte Betriebspflicht. Damit schied die Rodelbahn aus der Sphäre (Koziol aaO, 62; JBl 1990, 113; 7 Ob 540/90 ua) des Beklagten zur Gefahrenbeherrschung insoweit aus, als er auf die Gestaltung des Betriebsablaufes der Rodelbahn durch die Pächterin, also auf den geschäftsinternen Betriebsvorgang, keinen unmittelbaren Einfluß nehmen konnte.
Die insoweit gleichen Gedankengänge finden auch bei Behandlung der Frage einer allfälligen Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen des § 1319 a ABGB Anwendung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sommerrodelbahn, über deren Ausgestaltung nur spärliche Feststellungen vorliegen, als Weg im Sinne des § 1319 a Abs 2 ABGB anzusehen ist; selbst im bejahenden Fall (vgl hiezu 3 Ob 586/90; 4 Ob 592/80) wäre nicht der Beklagte, sondern die Pächterin als Halter(in) desselben anzusehen, weil es auch in diesem Belang nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern die tatsächliche Verfügungsmacht ankommt (vgl Koziol aaO, 198;Die insoweit gleichen Gedankengänge finden auch bei Behandlung der Frage einer allfälligen Haftung des Beklagten nach den Grundsätzen des Paragraph 1319, a ABGB Anwendung. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sommerrodelbahn, über deren Ausgestaltung nur spärliche Feststellungen vorliegen, als Weg im Sinne des Paragraph 1319, a Absatz 2, ABGB anzusehen ist; selbst im bejahenden Fall vergleiche hiezu 3 Ob 586/90; 4 Ob 592/80) wäre nicht der Beklagte, sondern die Pächterin als Halter(in) desselben anzusehen, weil es auch in diesem Belang nicht auf die Eigentumsverhältnisse, sondern die tatsächliche Verfügungsmacht ankommt vergleiche Koziol aaO, 198;
Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu § 1319 a; SZ 51/129;Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 8 zu Paragraph 1319, a; SZ 51/129;
SZ 52/135; SZ 54/92 uza), die aber zum Zeitpunkt des Unfalles nicht dem Beklagten, sondern seiner Pächterin zustand.
Das Kernproblem des vorliegenden Rechtsfalles bildet die von der Revision allerdings nur am Rande aufgeworfenen Frage der allfälligen vertraglichen Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin auf der Grundlage der von ihr gelösten und bezahlten Kombinationskarte zum Besuch des "Wild- und Freizeit-Parks - Alpsteiglift M*****". Vertragspartner der Klägerin waren auf Grund diser Kombinationskarte, deren Verkauf auch für den Beklagten von diesem nicht bestritten wird und die auch einen eigenen Kupon für den Sessellift "oder" die Rodelbahn enthielt, sowohl der Beklagte als auch die Eigentümerin des Sesselliftes und Pächterin der Rodelbahn Aloisia M*****. Für die Klägerin war nicht erkennbar, daß der Beklagte und Aloisia M***** intern eine Bereichsteilung ihrer Leistungen vorgenommen hatten, weshalb beide, also insbesondere auch der Beklagte der Klägerin gegenüber für alle insoweit unterschiedslos angebotenen Leistungen haftbar wurde. Daher hatten auch beide dafür Sorge zu tragen, daß das körperliche Wohlbefinden derjenigen Personen, die sich in dem durch die Eintrittsbezahlung eröffneten Bereich aufhielten, nicht durch eine in ihrer Ingerenz liegende Ereignung verletzt wird.
Die Haftung für die Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten ist auch bei nur leichter Fahrlässigkeit gegeben; sie ist außerdem durch die Beweislastumkehr im Sinne des § 1298 ABGB gekennzeichnet. Es wäre daher die Aufgabe des Beklagten gewesen, darzutun, daß er bzw die insoweit als seiner Erfüllungsgehilfin (vgl ZVR 1983/58; ZVR 1990, 14) agierende Pächterin alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hätten, den Unfall zu vermeiden. Einen solchen Beweis hat er nicht erbracht; auch er als der die vertragliche Schutzpflicht als Nebenverpflichtung unterschiedslos zwischen der Benützung des Wildparks und der Rodelbahn anbietende Vertragspartner hat daher zu vertreten, daß der Einsteigehelfer die Klägerin trotz einsetzenden Regens die Rodelbahn benützen ließ und dabei einer von ihr nicht abschätzbaren Gefahr aussetzte, die zu ihrer körperlichen Beschädigung führte. Die gegenteiligen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind nicht stichhältig.Die Haftung für die Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten ist auch bei nur leichter Fahrlässigkeit gegeben; sie ist außerdem durch die Beweislastumkehr im Sinne des Paragraph 1298, ABGB gekennzeichnet. Es wäre daher die Aufgabe des Beklagten gewesen, darzutun, daß er bzw die insoweit als seiner Erfüllungsgehilfin vergleiche ZVR 1983/58; ZVR 1990, 14) agierende Pächterin alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hätten, den Unfall zu vermeiden. Einen solchen Beweis hat er nicht erbracht; auch er als der die vertragliche Schutzpflicht als Nebenverpflichtung unterschiedslos zwischen der Benützung des Wildparks und der Rodelbahn anbietende Vertragspartner hat daher zu vertreten, daß der Einsteigehelfer die Klägerin trotz einsetzenden Regens die Rodelbahn benützen ließ und dabei einer von ihr nicht abschätzbaren Gefahr aussetzte, die zu ihrer körperlichen Beschädigung führte. Die gegenteiligen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind nicht stichhältig.
Das Gericht zweiter Instanz hat in der Begründung seiner Entscheidung dargelegt, daß es - bei Annahme der grundsätzlichen Haftung des Beklagten für die Unfallsfolgen der Klägerin - zusätzlicher Feststellungen des Erstgerichtes bedarf, um die vom Beklagten erhobene Einwendung des Eigen -bzw Mitverschuldens der Klägerin verläßlich beurteilen zu können. Dies trifft zu. Trotz Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung über die grundsätzliche Haftung des Beklagten waren daher beide Vorentscheidungen aufzuheben und die Rechtssache zur Klärung des eingewendeten Mit-Verschuldens der Klägerin aufzuheben.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.