Entscheidungsgründe:
Der Kläger führte für die im Eigentum der Beklagten stehenden Häuser O*****-Straße ***** und B*****-Gasse ***** Dachdeckerarbeiten durch. Das Bezirksgericht Hernals hatte mit Grundsatzentscheidung ausgesprochen, daß das Erfordernis für notwendige Dachdeckerarbeiten für das Haus O*****-Straße *****
S 266.860,-- und für das Haus B*****-Gasse *****
S 172.952,-- beträgt. Die Parteien vereinbarten bezüglich der durchzuführenden notwendigen Erhaltungsarbeiten (§ 18 MRG), daß die Zahlung an den Kläger nach Maßgabe der behördlichen Genehmigung der Teil- und der Schlußrechnung und nach Maßgabe der Zuzählung des Darlehens zu erfolgen habe (Beilage 8). Der Kläger legte während seiner Tätigkeit für beide Häuser Teilrechnungen ohne Umsatzsteuer, und zwar für das Haus O*****-Straße ***** über einen Gesamtbetrag von S 264.210,-- und für das Haus B*****-Gasse ***** über einen Gesamtbetrag von S 172.952,--. Die Beklagte bezahlte diese Beträge. Am 16. September 1985 legte der Kläger Schlußrechnung, und zwar begehrte er für das Haus O*****-Straße ***** S 348.832,52 plus 20 % Umsatzsteuer im Betrag von S 69.766,50, insgesamt daher S 418.599,02. Für das Haus B*****-Gasse ***** begehrte er S 221.781,22 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer im Betrag von S 44.356,24, zusammen somitS 172.952,-- beträgt. Die Parteien vereinbarten bezüglich der durchzuführenden notwendigen Erhaltungsarbeiten (Paragraph 18, MRG), daß die Zahlung an den Kläger nach Maßgabe der behördlichen Genehmigung der Teil- und der Schlußrechnung und nach Maßgabe der Zuzählung des Darlehens zu erfolgen habe (Beilage 8). Der Kläger legte während seiner Tätigkeit für beide Häuser Teilrechnungen ohne Umsatzsteuer, und zwar für das Haus O*****-Straße ***** über einen Gesamtbetrag von S 264.210,-- und für das Haus B*****-Gasse ***** über einen Gesamtbetrag von S 172.952,--. Die Beklagte bezahlte diese Beträge. Am 16. September 1985 legte der Kläger Schlußrechnung, und zwar begehrte er für das Haus O*****-Straße ***** S 348.832,52 plus 20 % Umsatzsteuer im Betrag von S 69.766,50, insgesamt daher S 418.599,02. Für das Haus B*****-Gasse ***** begehrte er S 221.781,22 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer im Betrag von S 44.356,24, zusammen somit
S 266.137,46. In den Schlußrechnungen sind die bereits bezahlten Teilbeträge der Teilrechnungen ausgewiesen. Am 30. Oktober 1986 reichte die Beklagte die Schlußrechnungen zur Überprüfung ein, eine Entscheidung darüber erfolgte noch nicht.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage einen Betrag von S 87.432,40 als in der Schlußrechnung verzeichnete, für die Teilrechnungen zu leistende Umsatzsteuer.
Die Beklagte wendete ein, die begehrten Beträge seien noch nicht fällig, weil die Rechnungen von der Behörde noch nicht genehmigt worden seien. Überdies sei Fälligkeit auch deshalb nicht eingetreten, weil die Arbeiten mangelhaft seien und trotz wiederholter Rüge keine Behebung der Mängel erfolgt sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte aus, nach der Vereinbarung hätten Zahlungen erst nach Maßgabe der behördlichen Genehmigung der Teil- und Schlußrechnungen zu erfolgen. Insoweit die Beklagte Teilrechnungen, in welchen keine Umsatzsteuer ausgewiesen gewesen sei, gezahlt habe, habe es sich um Akontozahlungen der noch nicht fälligen Teilrechnungen gehandelt. Die begehrte Umsatzsteuer sei erst in den Schlußrechnungen verrechnet worden, und zwar global, nicht für die einzelnen Teilrechnungen. Die Umsatzsteuer der Teilrechnungen sei daher noch nicht fällig.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, zwischen der Entstehung der Steuerschuld des Unternehmers und der zivilrechtlichen Verpflichtung des Werksbestellers zur Zahlung der Umsatzsteuer an den Unternehmer sei zu unterscheiden. Nach § 19 Abs. 2 UStG 1972 entstehe die Umsatzsteuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden seien. Gemäß § 1170 ABGB sei das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Werde das Werk in gewissen Abteilungen erbracht, sei der Unternehmer befugt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts schon vorher zu fordern. "In der Regel" heiße, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Der Begriff des Entgelts umfasse neben dem Werklohn auch die Umsatzsteuer, welche gleichzeitig mit dem Werklohn zu zahlen sei. Die Umsatzsteuerbeträge seien zivilrechtlich Teil des vereinbarten Entgelts. Sie würden unabhängig von der Entstehung der Steuerschuld des Unternehmers (§ 19 Abs. 2 UStG 1972) im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Unternehmer und Besteller dann fällig, wenn die Entgeltforderung als solche fällig werde. Mit der Fälligkeit des Werklohnes habe demnach der Werkbesteller auch die Umsatzsteuer an den Unternehmer zu entrichten. Es könne daher die Entstehung der Steuerschuld des Unternehmers durchaus von der zivilrechtlichen Verpflichtung des Werkbestellers zur Zahlung der Umsatzsteuer an den Unternehmer abweichen. Nach Zivilrecht sei etwa der Werkbesteller zur Zahlung des Entgelts (Werklohn und Umsatzsteuer) bei mangelhaft erbrachtem Werk nicht verpflichtet. Bis zur Verbesserung der Mängel könne der Besteller das gesamte Entgelt zurückhalten, auch wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits entrichtet habe. Um einen Vorsteuerabzug ermöglichen zu können (§ 12 UStG 1972), seien Rechnungen auszustellen, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sei (§ 11 UStG 1972). Weise eine Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert auf, so sei - sofern nichts anderes vereinbart worden sei - davon auszugehen, daß die Umsatzsteuer darin enthalten sei. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien eine Vereinbarung getroffen, wonach Zahlungen erst nach der behördlichen Genehmigung der gelegten Teil- und Schlußrechnungen zu erfolgen hätten. Die Parteien hätten demnach eine Fälligkeitsvereinbarung getroffen. Die mit den Teilrechnungen zur Zahlung vorgeschriebenen Beträge enthielten aber keine Umsatzsteuer. Die Beklagte sei daher mit der Legung der Teilrechnungen auch nicht zur Zahlung einer Umsatzsteuer verpflichtet. Sie wäre mangels einer behördlichen Genehmigung nach der getroffenen Vereinbarung aber auch nicht zur Begleichung der Teilrechnungen verpflichtet gewesen. Es könne daher mangels Fälligkeit der Teilrechnungen von Vorschußleistungen der Beklagten ausgegangen werden. Erst mit den Schlußrechnungen seien der Beklagten auch die Umsatzsteuern - allerdings für die Gesamtbeträge - zur Zahlung vorgeschrieben worden. Zur Zahlung dieser Umsatzsteuer wäre die Beklagte aber erst mit der Fälligkeit der Schlußrechnungen verpflichtet. Zu dieser streitentscheidenden Frage habe das Erstgericht zutreffend auf die zwischen den Parteien getroffene Fälligkeitsvereinbarung hingewiesen. Davon aber, daß die gelegten Schlußrechnungen schon fällig wären, gehe auch der Kläger nicht aus. Daß die Verweigerung der Zahlung der Umsatzsteuer etwa in schikanöser Rechtsausübung erfolgt wäre, habe der diesbezüglich beweispflichtige Kläger nicht behauptet. Auch habe er nicht vorgebracht, daß die getroffene Vereinbarung mit Rücksicht auf die lange Säumigkeit der Magistratsabteilungen etwa einer ergänzenden Vertragsauslegung zu unterziehen wäre. Aus den bereits angeführten Gründen könne dem Kläger nicht beigepflichtet werden, die Beklagte hätte für die von ihr geleisteten Beträge die Umsatzsteuer zu zahlen, weil die Schlußrechnungen auch die Teilrechnungen umfassen. Auch könne dem Kläger nicht gefolgt werden, daß die Grundsatzentscheidung eine behördliche Genehmigung darstelle. Mit der Grundsatzentscheidung werde nur ein Kostenvoranschlag, nicht aber eine Rechnung genehmigt. Auch sei für den Rechtsstandpunkt des Klägers nichts gewonnen, wenn er die Umsatzsteuer bereits entrichtet habe. Auch aus dem Durchführungserlaß 119 Abs. 2 lit. a zum Umsatzsteuergesetz, wonach der Auftragnehmer die Umsatzsteuer aus der Summe der gezahlten Voraus- und Abschlagszahlungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen habe, könne eine zivilrechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Umsatzsteuer der Teilrechnungen nicht abgeleitet werden. Die allfällige Tatsache, daß für die Beklagte die Umsatzsteuer infolge der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges lediglich eine Durchlaufpost darstelle, sei für ihre zivilrechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer an den Unternehmer von keiner Bedeutung. Es ergebe sich somit zusammenfassend, daß die Zahlung der Umsatzsteuer für das erbrachte Werk von der Fälligkeit des Werklohnes abhängig sei. Mangels Fälligkeit der Schlußrechnungen sei die Beklagte zur Zahlung der Umsatzsteuer, auch wenn sich diese nur auf Teilleistungen der Schlußrechnung beziehe, noch nicht verpflichtet.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Das Gericht zweiter Instanz führte aus, zwischen der Entstehung der Steuerschuld des Unternehmers und der zivilrechtlichen Verpflichtung des Werksbestellers zur Zahlung der Umsatzsteuer an den Unternehmer sei zu unterscheiden. Nach Paragraph 19, Absatz 2, UStG 1972 entstehe die Umsatzsteuerschuld für Lieferungen und sonstige Leistungen grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden seien. Gemäß Paragraph 1170, ABGB sei das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Werde das Werk in gewissen Abteilungen erbracht, sei der Unternehmer befugt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts schon vorher zu fordern. "In der Regel" heiße, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Der Begriff des Entgelts umfasse neben dem Werklohn auch die Umsatzsteuer, welche gleichzeitig mit dem Werklohn zu zahlen sei. Die Umsatzsteuerbeträge seien zivilrechtlich Teil des vereinbarten Entgelts. Sie würden unabhängig von der Entstehung der Steuerschuld des Unternehmers (Paragraph 19, Absatz 2, UStG 1972) im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Unternehmer und Besteller dann fällig, wenn die Entgeltforderung als solche fällig werde. Mit der Fälligkeit des Werklohnes habe demnach der Werkbesteller auch die Umsatzsteuer an den Unternehmer zu entrichten. Es könne daher die Entstehung der Steuerschuld des Unternehmers durchaus von der zivilrechtlichen Verpflichtung des Werkbestellers zur Zahlung der Umsatzsteuer an den Unternehmer abweichen. Nach Zivilrecht sei etwa der Werkbesteller zur Zahlung des Entgelts (Werklohn und Umsatzsteuer) bei mangelhaft erbrachtem Werk nicht verpflichtet. Bis zur Verbesserung der Mängel könne der Besteller das gesamte Entgelt zurückhalten, auch wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits entrichtet habe. Um einen Vorsteuerabzug ermöglichen zu können (Paragraph 12, UStG 1972), seien Rechnungen auszustellen, in denen die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen sei (Paragraph 11, UStG 1972). Weise eine Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert auf, so sei - sofern nichts anderes vereinbart worden sei - davon auszugehen, daß die Umsatzsteuer darin enthalten sei. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien eine Vereinbarung getroffen, wonach Zahlungen erst nach der behördlichen Genehmigung der gelegten Teil- und Schlußrechnungen zu erfolgen hätten. Die Parteien hätten demnach eine Fälligkeitsvereinbarung getroffen. Die mit den Teilrechnungen zur Zahlung vorgeschriebenen Beträge enthielten aber keine Umsatzsteuer. Die Beklagte sei daher mit der Legung der Teilrechnungen auch nicht zur Zahlung einer Umsatzsteuer verpflichtet. Sie wäre mangels einer behördlichen Genehmigung nach der getroffenen Vereinbarung aber auch nicht zur Begleichung der Teilrechnungen verpflichtet gewesen. Es könne daher mangels Fälligkeit der Teilrechnungen von Vorschußleistungen der Beklagten ausgegangen werden. Erst mit den Schlußrechnungen seien der Beklagten auch die Umsatzsteuern - allerdings für die Gesamtbeträge - zur Zahlung vorgeschrieben worden. Zur Zahlung dieser Umsatzsteuer wäre die Beklagte aber erst mit der Fälligkeit der Schlußrechnungen verpflichtet. Zu dieser streitentscheidenden Frage habe das Erstgericht zutreffend auf die zwischen den Parteien getroffene Fälligkeitsvereinbarung hingewiesen. Davon aber, daß die gelegten Schlußrechnungen schon fällig wären, gehe auch der Kläger nicht aus. Daß die Verweigerung der Zahlung der Umsatzsteuer etwa in schikanöser Rechtsausübung erfolgt wäre, habe der diesbezüglich beweispflichtige Kläger nicht behauptet. Auch habe er nicht vorgebracht, daß die getroffene Vereinbarung mit Rücksicht auf die lange Säumigkeit der Magistratsabteilungen etwa einer ergänzenden Vertragsauslegung zu unterziehen wäre. Aus den bereits angeführten Gründen könne dem Kläger nicht beigepflichtet werden, die Beklagte hätte für die von ihr geleisteten Beträge die Umsatzsteuer zu zahlen, weil die Schlußrechnungen auch die Teilrechnungen umfassen. Auch könne dem Kläger nicht gefolgt werden, daß die Grundsatzentscheidung eine behördliche Genehmigung darstelle. Mit der Grundsatzentscheidung werde nur ein Kostenvoranschlag, nicht aber eine Rechnung genehmigt. Auch sei für den Rechtsstandpunkt des Klägers nichts gewonnen, wenn er die Umsatzsteuer bereits entrichtet habe. Auch aus dem Durchführungserlaß 119 Absatz 2, Litera a, zum Umsatzsteuergesetz, wonach der Auftragnehmer die Umsatzsteuer aus der Summe der gezahlten Voraus- und Abschlagszahlungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen habe, könne eine zivilrechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Umsatzsteuer der Teilrechnungen nicht abgeleitet werden. Die allfällige Tatsache, daß für die Beklagte die Umsatzsteuer infolge der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges lediglich eine Durchlaufpost darstelle, sei für ihre zivilrechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer an den Unternehmer von keiner Bedeutung. Es ergebe sich somit zusammenfassend, daß die Zahlung der Umsatzsteuer für das erbrachte Werk von der Fälligkeit des Werklohnes abhängig sei. Mangels Fälligkeit der Schlußrechnungen sei die Beklagte zur Zahlung der Umsatzsteuer, auch wenn sich diese nur auf Teilleistungen der Schlußrechnung beziehe, noch nicht verpflichtet.
Der Kläger bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig (§ 502 Abs. 1 ZPO), aber nicht berechtigt.Die Revision ist zulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), aber nicht berechtigt.