Die Ansicht des Rekursgerichtes zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges entspricht der nunmehr ständigen, von der Lehre gebilligten Rechtsprechung (SZ 39/85, SZ 44/165, SZ 47/108;
JBl. 1982, 32, JBl. 1986, 803; RZ 1984/18, RZ 1990/40; WBl. 1990, 239; MuR 1991, 66 uva; Spielbüchler in Rummel2, Rz 6 zu § 287;JBl. 1982, 32, JBl. 1986, 803; RZ 1984/18, RZ 1990/40; WBl. 1990, 239; MuR 1991, 66 uva; Spielbüchler in Rummel2, Rz 6 zu Paragraph 287,;
Petrasch in Rummel2 Rz 2 zu § 523). Die Zulässigkeit des Rechtsweges wurde bei auf das Eigentum gestützten Klagen auch bejaht, wenn es sich um öffentliche Wege (SZ 39/85; RZ 1984/18) oder um solche Wege handelte, an denen ein Bringungsrecht besteht (RZ 1991/40 mwN; 6 Ob 587/79).Petrasch in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 523,). Die Zulässigkeit des Rechtsweges wurde bei auf das Eigentum gestützten Klagen auch bejaht, wenn es sich um öffentliche Wege (SZ 39/85; RZ 1984/18) oder um solche Wege handelte, an denen ein Bringungsrecht besteht (RZ 1991/40 mwN; 6 Ob 587/79).
Es liegt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vor, weshalb der Revisionsrekurs trotz des Zulassungsausspruches des Rekursgerichtes (an diesen ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2 ZPO nicht gebunden) zurückzuweisen war, ohne daß dies einer eingehenderen Begründung bedurft hätte (§§ 528a, 510 Abs 3 ZPO).Es liegt daher keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor, weshalb der Revisionsrekurs trotz des Zulassungsausspruches des Rekursgerichtes (an diesen ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht gebunden) zurückzuweisen war, ohne daß dies einer eingehenderen Begründung bedurft hätte (Paragraphen 528 a, 510, Absatz 3, ZPO).
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Beantwortung des Revisionsrekurses, weil er darin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinwies.