Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes an. Will man das Anwendungsgebiet des § 47 EO. nicht in einem dem praktischen Bedürfnis widersprechenden Sinn einengen, so muß es für ausreichend gehalten werden, daß glaubhaft gemacht wird, es könne nach den allgemeinen Lebenserfahrungen angenommen werden, daß der Schuldner wahrscheinlich in den Besitz pfändbarer Vermögensstücke gelangt ist, wozu auch eine Forderung auf Arbeitslohn gehört. Da in der Regel die Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis den pfändungsfreien Betrag nicht unwesentlich übersteigen, würde die bisherige Praxis darauf hinauslaufen, den Pfändungsschutz auf die gesamten Dienstbezüge aus einem nach Ablegung des Offenbarungseides eingegangenen Arbeitsverhältnis auszudehnen, was gewiß nicht in den Intentionen des Gesetzgebers gelegen wäre. Es sei vergleichsweise auch auf die Bestimmung des § 903 der deutschen Zivilprozeßordnung in der Fassung des Art. I Z. 16 der Zwangsmaßnahmenverordnung vom 20. August 1953, DRGBl. I S. 952, hingewiesen, worin der Wechsel des Arbeitsplatzes als neuer Vermögenserwerb deklariert wird. Wie das Rekursgericht bereits ausgeführt hat, setzt sich die angefochtene Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes GlUNF. Nr. 6930, weil dieser Beschluß nicht auf den Fall abgestellt war, daß die Erwerbsverhältnisse eine Änderung erfahren haben.Der Oberste Gerichtshof schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichtes an. Will man das Anwendungsgebiet des Paragraph 47, EO. nicht in einem dem praktischen Bedürfnis widersprechenden Sinn einengen, so muß es für ausreichend gehalten werden, daß glaubhaft gemacht wird, es könne nach den allgemeinen Lebenserfahrungen angenommen werden, daß der Schuldner wahrscheinlich in den Besitz pfändbarer Vermögensstücke gelangt ist, wozu auch eine Forderung auf Arbeitslohn gehört. Da in der Regel die Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis den pfändungsfreien Betrag nicht unwesentlich übersteigen, würde die bisherige Praxis darauf hinauslaufen, den Pfändungsschutz auf die gesamten Dienstbezüge aus einem nach Ablegung des Offenbarungseides eingegangenen Arbeitsverhältnis auszudehnen, was gewiß nicht in den Intentionen des Gesetzgebers gelegen wäre. Es sei vergleichsweise auch auf die Bestimmung des Paragraph 903, der deutschen Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 16, der Zwangsmaßnahmenverordnung vom 20. August 1953, DRGBl. römisch eins S. 952, hingewiesen, worin der Wechsel des Arbeitsplatzes als neuer Vermögenserwerb deklariert wird. Wie das Rekursgericht bereits ausgeführt hat, setzt sich die angefochtene Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes GlUNF. Nr. 6930, weil dieser Beschluß nicht auf den Fall abgestellt war, daß die Erwerbsverhältnisse eine Änderung erfahren haben.
Die mit der herrschenden Lehre (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. I S. 266, und Walker, Österreichisches Exekutionsrecht, 4. Aufl. S. 111) in Übereinstimmung stehende Entscheidung des Rekursgerichtes war daher aufrecht zu erhalten.Die mit der herrschenden Lehre (Neumann - Lichtblau, Kommentar zur EO., 3. Aufl. römisch eins S. 266, und Walker, Österreichisches Exekutionsrecht, 4. Aufl. S. 111) in Übereinstimmung stehende Entscheidung des Rekursgerichtes war daher aufrecht zu erhalten.