Aus der Begründung:
Da sich das Rechtsmittel gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes wendet, ist es gemäß § 16 AußStrG auf die Anfechtungsgrunde der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nullität beschränkt.Da sich das Rechtsmittel gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes wendet, ist es gemäß Paragraph 16, AußStrG auf die Anfechtungsgrunde der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder der Nullität beschränkt.
Der Rekurs ist berechtigt.
Gemäß § 21 AußStrG hat das Gericht, das für die Abhandlung der Verlassenschaft eines Inländers zuständig ist, diese über alles, wo immer befindliche Vermögen und die in der Republik Österreich gelegenen unbeweglichen Güter des Verstorbenen zu pflegen. Für das Vermögen, welches Inländer im Ausland besitzen, gelten dabei zusätzlich die besonderen, für seine Behandlung getroffenen Staatsverträge. Soweit solche nichts anderes festsetzen, ist das im Ausland befindliche Vermögen eines österreichischen Staatsbürgers in das österreichische Verlassenschaftsverfahren einzubeziehen (Rintelen, Grundriß 51;,Walker, IPR[5], 977, Schwind, Handbuch des österr. intern. PrR., 254; vgl. auch GlUNF 6474; EvBl. 1974/188 u. a.). Selbst wenn der ausländische bewegliche Nachlaß eines Inländers von der ausländischen Behörde in die Abhandlung miteinbezogen wurde, hat das österreichische Gericht darüber trotzdem die Abhandlung zu pflegen (vgl. EvBl. 1957/9, 1974/188 u. a.).Gemäß Paragraph 21, AußStrG hat das Gericht, das für die Abhandlung der Verlassenschaft eines Inländers zuständig ist, diese über alles, wo immer befindliche Vermögen und die in der Republik Österreich gelegenen unbeweglichen Güter des Verstorbenen zu pflegen. Für das Vermögen, welches Inländer im Ausland besitzen, gelten dabei zusätzlich die besonderen, für seine Behandlung getroffenen Staatsverträge. Soweit solche nichts anderes festsetzen, ist das im Ausland befindliche Vermögen eines österreichischen Staatsbürgers in das österreichische Verlassenschaftsverfahren einzubeziehen (Rintelen, Grundriß 51;,Walker, IPR[5], 977, Schwind, Handbuch des österr. intern. PrR., 254; vergleiche auch GlUNF 6474; EvBl. 1974/188 u. a.). Selbst wenn der ausländische bewegliche Nachlaß eines Inländers von der ausländischen Behörde in die Abhandlung miteinbezogen wurde, hat das österreichische Gericht darüber trotzdem die Abhandlung zu pflegen vergleiche EvBl. 1957/9, 1974/188 u. a.).
Im vorliegenden Fall war der Erblasser österreichischer Staatsbürger und hatte seinen letzten Wohnsitz in Österreich. Er besaß zum Zeitpunkt seines Todes neben inländischem Vermögen auch ein Sparguthaben bei einer Schweizer Bank.
Da bezüglich der Behandlung des in der Schweiz befindlichen beweglichen Nachlasses eines Österreichers keine staatsvertragliche Regelung besteht, hat die Bestimmung des § 21 AußStrG zur Anwendung zu kommen, wonach dieser Nachlaß in die vom österreichischen Gericht durchgeführte Verlassenschaftsabhandlung einzubeziehen ist. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, daß die Voraussetzung für die Anwendung des § 21 AußStrG die Anerkennung der im österreichischen Verlassenschaftsverfahren getroffenen Verfügungen durch den Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Vermögen befindet, bildet (vgl. Köhler, IPR[3], 124 sowie die auch von Schwind, 254 Anm. 3 erwähnten und nicht abgelehnten Entscheidungen NZ 1934, 189 und EvBl. 1955/414), würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, weil im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrages vom 16. Dezember 1960 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BGBl. 125/1962, kein Grund zur Annahme besteht, daß die zuständigen Schweizer Behörden den vom österreichischen Verlassenschaftsgericht getroffenen Verfügungen die Anerkennung verweigern würden (vgl. auch Ferid - Firsching, Internationales Erbrecht, Abschnitt Schweiz, C III, 14). Damit kann aber im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, daß die Aufnahme des in der Schweiz befindlichen beweglichen Nachlasses in das Inventar nur eine "zwecklose Förmlichkeit" (vgl. NZ 1934, 189) darstellen würde.Da bezüglich der Behandlung des in der Schweiz befindlichen beweglichen Nachlasses eines Österreichers keine staatsvertragliche Regelung besteht, hat die Bestimmung des Paragraph 21, AußStrG zur Anwendung zu kommen, wonach dieser Nachlaß in die vom österreichischen Gericht durchgeführte Verlassenschaftsabhandlung einzubeziehen ist. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, daß die Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 21, AußStrG die Anerkennung der im österreichischen Verlassenschaftsverfahren getroffenen Verfügungen durch den Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Vermögen befindet, bildet vergleiche Köhler, IPR[3], 124 sowie die auch von Schwind, 254 Anmerkung 3 erwähnten und nicht abgelehnten Entscheidungen NZ 1934, 189 und EvBl. 1955/414), würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen, weil im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrages vom 16. Dezember 1960 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, Bundesgesetzblatt 125 aus 1962,, kein Grund zur Annahme besteht, daß die zuständigen Schweizer Behörden den vom österreichischen Verlassenschaftsgericht getroffenen Verfügungen die Anerkennung verweigern würden vergleiche auch Ferid - Firsching, Internationales Erbrecht, Abschnitt Schweiz, C römisch drei, 14). Damit kann aber im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, daß die Aufnahme des in der Schweiz befindlichen beweglichen Nachlasses in das Inventar nur eine "zwecklose Förmlichkeit" vergleiche NZ 1934, 189) darstellen würde.
In der einer Rechtsverweigerung gleichkommenden Verneinung der inländischen Gerichtsbarkeit bezüglich des in der Schweiz befindlichen beweglichen Nachlasses eines Österreichers muß daher ein Verfahrensmangel vom Gewichte einer Nullität erblickt werden (vgl. EvBl. 1971/168; EvBl. 1972/188, u. a.).In der einer Rechtsverweigerung gleichkommenden Verneinung der inländischen Gerichtsbarkeit bezüglich des in der Schweiz befindlichen beweglichen Nachlasses eines Österreichers muß daher ein Verfahrensmangel vom Gewichte einer Nullität erblickt werden vergleiche EvBl. 1971/168; EvBl. 1972/188, u. a.).
Der vorn Rekursgericht bestätigte Punkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses war daher in Abänderung des Beschlusses des Rekursgerichtes als nichtig im Sinne des § 16 Abs. 1 AußStrG aufzuheben.Der vorn Rekursgericht bestätigte Punkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses war daher in Abänderung des Beschlusses des Rekursgerichtes als nichtig im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG aufzuheben.