Entscheidungsgründe:
Nach den unterinstanzlichen Feststellungen hat die klagende Partei der Firma E***Installationstechnik Ges.m.b.H. & Co. KG am 3.6.1982 einen Kontokorrentkredit von S 400.000,-- bis 31.12.1982 zugesagt, welcher von dieser in der Folge voll ausgenützt wurde. Gesellschafter der Kreditnehmerin waren zum Zeitpunkt der Kreditzusage Alois und Edda L***, Herbert U*** und der Beklagte als Kommanditisten sowie die E***Installationstechnik Ges.m.b.H. als Komplementär. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Kommanditgesellschaft war der Beklagte Geschäftsführer des Komplementärs. Diese Geschäftsführungsbefugnis ging mit Generalversammlungsbeschluß des Komplementärs vom 21.5.1982, handelsgerichtlich registriert am 28.5.1982, auf Alois und Edda L*** sowie Edeltraud S*** über, wobei nun je zwei Geschäftsführer kollektivvertretungsbefugt waren. Hinsichtlich des zugesagten und in Anspruch genommenen Kredites bürgten Alois und Edda L*** sowie der Beklagte gemäß § 1357 ABGB für die Rückzahlung. Seit 31.12.1982 haftet ein Betrag von S 410.101,-- aus, den die klagende Partei der Firma E***Installationstechnik Ges.m.b.H. & Co. KG sowie dem Beklagten als Solidarbürgen gegenüber zur Rückzahlung fälligstellte.Nach den unterinstanzlichen Feststellungen hat die klagende Partei der Firma E***Installationstechnik Ges.m.b.H. & Co. KG am 3.6.1982 einen Kontokorrentkredit von S 400.000,-- bis 31.12.1982 zugesagt, welcher von dieser in der Folge voll ausgenützt wurde. Gesellschafter der Kreditnehmerin waren zum Zeitpunkt der Kreditzusage Alois und Edda L***, Herbert U*** und der Beklagte als Kommanditisten sowie die E***Installationstechnik Ges.m.b.H. als Komplementär. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Kommanditgesellschaft war der Beklagte Geschäftsführer des Komplementärs. Diese Geschäftsführungsbefugnis ging mit Generalversammlungsbeschluß des Komplementärs vom 21.5.1982, handelsgerichtlich registriert am 28.5.1982, auf Alois und Edda L*** sowie Edeltraud S*** über, wobei nun je zwei Geschäftsführer kollektivvertretungsbefugt waren. Hinsichtlich des zugesagten und in Anspruch genommenen Kredites bürgten Alois und Edda L*** sowie der Beklagte gemäß Paragraph 1357, ABGB für die Rückzahlung. Seit 31.12.1982 haftet ein Betrag von S 410.101,-- aus, den die klagende Partei der Firma E***Installationstechnik Ges.m.b.H. & Co. KG sowie dem Beklagten als Solidarbürgen gegenüber zur Rückzahlung fälligstellte.
Mit der vorliegenden Klage wird die Haftung des Beklagten für den offenen Kreditbetrag in Anspruch genommen.
Der Beklagte anerkannte einen Teilbetrag von S 100.000,--. Im übrigen beantragte er die Klagsabweisung mit der Begrüdnung, die Wirksamkeit seiner Bürgschaft sei davon abhängig gemacht worden, daß alle vorgesehenen Mitbürgen die Bürgschaft tatsächlich übernähmen. Herbert U*** habe aber keine Bürgschaft geleistet, weshalb die Auszahlung des Kredites durch die klagende Partei vereinbarungswidrig erscheine. Überdies sei der Kreditvertrag für die Kreditnehmerin von ihm unterzeichnet worden, obwohl er gar nicht mehr deren Geschäftsführer gewesen sei, von welchem Umstand die klagende Partei Kenntnis gehabt habe. Durch die vereinbarungswidrige Vorgangsweise der klagenden Partei sei der Beklagte um seinen Regreßanspruch gegenüber Herbert U*** gekommen, den diesbezüglichen Schaden von S 100.000,-- wende er aufrechnungsweise als Gegenforderung ein.
Das Erstgericht gab der Klage nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles über S 100.000,-- mit Endurteil unter Verneinung der Gegenforderung statt. Es stellte den auf den Seiten 6 bis 10 seiner Entscheidung enthaltenen Sachverhalt fest. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies es auf die Bestimmung des § 1357 ABGB, wonach derjenige, der sich als Bürge und Zahler verpflichte, als ungeteilter Mitschuldner für die Gesamtschuld hafte und es von der Willkür des Gläubigers abhänge, ob er zuerst den Hauptschuldner oder den Bürgen oder beide zugleich in Anspruch nehme. Bei der zum Abschluß des gegenständlichen Kreditvertrages führenden Besprechung sei nicht die Rede davon gewesen, daß der Beklagte die Bürgschaft nur übernehme, wenn alle anderen, also auch Herbert U***, dies täten. Aus den Beweisergebnissen gehe eindeutig hervor, daß gerade auch der Beklagte auf die Auszahlung des Kredites gedrängt habe. Das Berufungsgericht hielt weder die geltend gemachten Berufungsgründe der Aktenwidrigkeit und unrichtigen und mangelhaften Tatsachenfeststellung sowie unrichtigen Beweiswürdigung noch den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung für gegeben. Der Beklagte habe selbst ausgesagt, daß er nicht erwartet habe, U*** würde als Bürge unterzeichnen. Er selbst habe aber dennoch den Kreditvertrag als Bürge unterfertigt und auch der Kreditauszahlung, die ihm nach eigenen Worten schon innerhalb der nächsten 14 Tage bekannt geworden sei, widerspruchslos zugesehen, ohne sich zu vergewissern, ob U*** als Bürge unterzeichnet habe. Im übrigen erschienen allfällige interne Abmachungen unter den Bürgen für das Außenverhältnis rechtlich bedeutungslos, sodaß kein Feststellungsmangel vorliege.Das Erstgericht gab der Klage nach Fällung eines Teilanerkenntnisurteiles über S 100.000,-- mit Endurteil unter Verneinung der Gegenforderung statt. Es stellte den auf den Seiten 6 bis 10 seiner Entscheidung enthaltenen Sachverhalt fest. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies es auf die Bestimmung des Paragraph 1357, ABGB, wonach derjenige, der sich als Bürge und Zahler verpflichte, als ungeteilter Mitschuldner für die Gesamtschuld hafte und es von der Willkür des Gläubigers abhänge, ob er zuerst den Hauptschuldner oder den Bürgen oder beide zugleich in Anspruch nehme. Bei der zum Abschluß des gegenständlichen Kreditvertrages führenden Besprechung sei nicht die Rede davon gewesen, daß der Beklagte die Bürgschaft nur übernehme, wenn alle anderen, also auch Herbert U***, dies täten. Aus den Beweisergebnissen gehe eindeutig hervor, daß gerade auch der Beklagte auf die Auszahlung des Kredites gedrängt habe. Das Berufungsgericht hielt weder die geltend gemachten Berufungsgründe der Aktenwidrigkeit und unrichtigen und mangelhaften Tatsachenfeststellung sowie unrichtigen Beweiswürdigung noch den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung für gegeben. Der Beklagte habe selbst ausgesagt, daß er nicht erwartet habe, U*** würde als Bürge unterzeichnen. Er selbst habe aber dennoch den Kreditvertrag als Bürge unterfertigt und auch der Kreditauszahlung, die ihm nach eigenen Worten schon innerhalb der nächsten 14 Tage bekannt geworden sei, widerspruchslos zugesehen, ohne sich zu vergewissern, ob U*** als Bürge unterzeichnet habe. Im übrigen erschienen allfällige interne Abmachungen unter den Bürgen für das Außenverhältnis rechtlich bedeutungslos, sodaß kein Feststellungsmangel vorliege.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Berufungsgericht aus, die Einwendung einer durch die Mitwirkung des Herbert U*** bedingten Bürgschaftserklärung sei im Beweisverfahren ohne Grundlage geblieben. Wenn der Beklagte bei Abgabe seiner Unterschrift als Bürge eine solche nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absicht gehabt habe, so sei dies für den Vertragsinhalt unerheblich. Daß er nur quotenmäßig hafte, habe er gar nicht behauptet. Seinem Einwand, der Kreditvertrag sei nicht firmenmäßig gezeichnet worden, komme keine Berechtigung zu. Für die Kreditnehmerin sei als Geschäftsführer die Komplementärgesellschaft aufgetreten und für diese deren Geschäftsführer. Dies seien nach dem 21.5.1982, also am 3.6.1982 bei der Kreditaufnahme, Alois und Edda L*** sowie Edeltraud S*** gewesen. Der Gesellschafterbeschluß vom 21.5.1982 habe eine Kollektivvertretungsbefugnis durch jeweils zwei Geschäftsführer vorgesehen. Sowohl Alois als auch Edda L*** hätten den Kreditvertrag unterzeichnet, ersterer als Geschäftsführer und als persönlicher Bürge, Edda L*** jedenfalls als Bürgin. Ob ihre Unterschrift ebenfalls als die einer Geschäftsführerin hätte wirken sollen, wäre bei der diesbezüglich unklaren Vertragstextierung zu erörtern gewesen. Eine Klärung dieser Frage könne aber unterbleiben, weil jedenfalls feststehe, daß Edda L*** die Verhandlungen zur Krediterlangung mit der klagenden Partei geführt und von dieser Kreditaufnahme der von ihr vertretenen Gesellschaft somit gewußt habe, also dieser Krediteinräumung nicht nur nicht widersprochen, sondern sie selbst herbeigeführt habe. Damit habe sie zweifellos konkludent ihre Zustimmung zum Vertragsabschluß gegeben. Das Schuldverhältnis, welches der mit der vorliegenden Klage in Anspruch genommenen Bürgschaft des Beklagten zugrundeliege, sei somit wirksam zustandegekommen, obschon allenfalls keine firmenmäßige Fertigung des Kreditvertrages erfolgt sei.