Die von der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene Revision ist berechtigt.
Zutreffend weist die Revisionswerberin zunächst darauf hin, daß bei Abweichung des Grundbuchstandes von der außerbücherlichen Rechtslage der Erwerber nur geschützt ist, wenn er auch noch im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung gutgläubig war (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1500 mwN) und die Klägerin schon, als sie den Kaufvertrag beglaubigt unterfertigte, den Standpunkt der Beklagten, es stehe ihr ein Wohnrecht zu, kannte. Damit ist für die Beklagte jedoch nichts gewonnen. Eine Divergenz zwischen Grundbuchsstand und tatsächlicher Rechtslage hätte nur dann bestanden, wenn der Beklagten ein Wohnrecht in Form einer Dienstbarkeit eingeräumt worden wäre. Hiefür wäre aber eine Absicht der Parteien auf Begründung eines dinglichen Rechtes notwendig gewesen (MietSlg. 29.057). Der festgestellte Sachverhalt bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß eine Absicht, ein dingliches Recht zu begründen, bestand. Allerdings könnte auch ein dem Fruchtgenuß ähnliches Recht obligartorischer Natur für das Entgeltlichkeit nicht Voraussetzung ist (MietSlg. 31.050) begründet worden sein (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 8 zuZutreffend weist die Revisionswerberin zunächst darauf hin, daß bei Abweichung des Grundbuchstandes von der außerbücherlichen Rechtslage der Erwerber nur geschützt ist, wenn er auch noch im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung gutgläubig war (Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 1500, mwN) und die Klägerin schon, als sie den Kaufvertrag beglaubigt unterfertigte, den Standpunkt der Beklagten, es stehe ihr ein Wohnrecht zu, kannte. Damit ist für die Beklagte jedoch nichts gewonnen. Eine Divergenz zwischen Grundbuchsstand und tatsächlicher Rechtslage hätte nur dann bestanden, wenn der Beklagten ein Wohnrecht in Form einer Dienstbarkeit eingeräumt worden wäre. Hiefür wäre aber eine Absicht der Parteien auf Begründung eines dinglichen Rechtes notwendig gewesen (MietSlg. 29.057). Der festgestellte Sachverhalt bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß eine Absicht, ein dingliches Recht zu begründen, bestand. Allerdings könnte auch ein dem Fruchtgenuß ähnliches Recht obligartorischer Natur für das Entgeltlichkeit nicht Voraussetzung ist (MietSlg. 31.050) begründet worden sein (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 8 zu
§ 1090; MietSlg. 18.137, 29.057, 29.059, 31.159, 33.045, 33.146 ua). An ein solches ist der Einzelrechtsnachfolger aber nur gebunden, wenn er es übernommen hat (MietSlg. 34.060), was hier nicht der Fall ist. § 1190 ABGB ist nur auf Bestandverträge anwendbar. Einen Vertrauensschutz für ein nicht zu übernehmendes obligatorisches Recht gibt es nicht (Würth aaO; MietSlg. 18.137). Ein aus einer Beeinträchtigung ihres Forderungsrechtes abzuleitendes, auf Schadenersatz beruhendes Recht der Beklagten käme schon deshalb nicht in Frage, weil hiefür Schlechtgläubigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses notwendig wäre. Der bei Bestehen nicht verbücherter dinglicher Rechte entwickelte Grundsatz, daß der gute Glaube noch im Zeitpunkt des Verbücherungsantrages bestehen muß, kann hier nicht angewendet werden. Der Vertrag wurde aber - entgegen der Behauptung in der Revision - bereits am 23. September 1983 geschlossen. Daß die beglaubigte Unterfertigung des Kaufvertrages durch die Klägerin erst am 28. September 1983 erfolgte, vermag daran nichts zu ändern. Zur Zeit des Vertragsabschlusses wußte die Klägerin zwar, daß die Beklagte im ersten Stock des Hauses wohnt, über nähere Umstände wurde sie aber erstmals am 26. September 1983 von der Rechtsvertreterin der Beklagten telefonisch in Kenntnis gesetzt. Aus der Tatsache allein, daß die Beklagte den ersten Stock bewohnt, mußte die Klägerin aber nicht auf ein Wohnrecht schließen. Der für Grunddienstbarkeiten entwickelte Begriff der Offenkundigkeit kann auf ein Wohnrecht nicht angewendet werden (MietSlg. 30.050). Die Klägerin, deren Ehemann zweimal vergeblich versucht hatte, mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen, mußte auch an den Worten des Voreigentümers, bei der Wohnungbenützerin handle es sich um die Mutter der Voreigentümerin, die die Benützung weder auf einen Mietvertrag noch auf einen ähnlichen Rechtsgrund stützen könne, die außer den Betriebskosten keine Zahlungen leiste und die ausziehen werde, nicht zweifeln (vgl. MietSlg. 30.050).Paragraph 1090,; MietSlg. 18.137, 29.057, 29.059, 31.159, 33.045, 33.146 ua). An ein solches ist der Einzelrechtsnachfolger aber nur gebunden, wenn er es übernommen hat (MietSlg. 34.060), was hier nicht der Fall ist. Paragraph 1190, ABGB ist nur auf Bestandverträge anwendbar. Einen Vertrauensschutz für ein nicht zu übernehmendes obligatorisches Recht gibt es nicht (Würth aaO; MietSlg. 18.137). Ein aus einer Beeinträchtigung ihres Forderungsrechtes abzuleitendes, auf Schadenersatz beruhendes Recht der Beklagten käme schon deshalb nicht in Frage, weil hiefür Schlechtgläubigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses notwendig wäre. Der bei Bestehen nicht verbücherter dinglicher Rechte entwickelte Grundsatz, daß der gute Glaube noch im Zeitpunkt des Verbücherungsantrages bestehen muß, kann hier nicht angewendet werden. Der Vertrag wurde aber - entgegen der Behauptung in der Revision - bereits am 23. September 1983 geschlossen. Daß die beglaubigte Unterfertigung des Kaufvertrages durch die Klägerin erst am 28. September 1983 erfolgte, vermag daran nichts zu ändern. Zur Zeit des Vertragsabschlusses wußte die Klägerin zwar, daß die Beklagte im ersten Stock des Hauses wohnt, über nähere Umstände wurde sie aber erstmals am 26. September 1983 von der Rechtsvertreterin der Beklagten telefonisch in Kenntnis gesetzt. Aus der Tatsache allein, daß die Beklagte den ersten Stock bewohnt, mußte die Klägerin aber nicht auf ein Wohnrecht schließen. Der für Grunddienstbarkeiten entwickelte Begriff der Offenkundigkeit kann auf ein Wohnrecht nicht angewendet werden (MietSlg. 30.050). Die Klägerin, deren Ehemann zweimal vergeblich versucht hatte, mit der Beklagten Kontakt aufzunehmen, mußte auch an den Worten des Voreigentümers, bei der Wohnungbenützerin handle es sich um die Mutter der Voreigentümerin, die die Benützung weder auf einen Mietvertrag noch auf einen ähnlichen Rechtsgrund stützen könne, die außer den Betriebskosten keine Zahlungen leiste und die ausziehen werde, nicht zweifeln vergleiche MietSlg. 30.050).
Die Beklagte kann dem Räumungsbegehren daher weder ein dingliches noch ein obligatorisches Wohnrecht mit Erfolg entgegenhalten.
Zu prüfen ist aber noch, ob sich die Beklagte auf ein Mietrecht berufen kann. Ein solches würde eine über das Bestandobjekt und den Preis erfolgte Einigung voraussetzen, die allerdings auch konkludent zustande kommen kann. Daß das Objekt bestimmt war, weil die Beklagte mit Einverständnis der Hauseigentümer die Wohnung im ersten Stock benützte, kann nicht zweifelhaft sein. Zumindest zu Beginn der Benützung der Wohnung durch die Beklagte kann von einem bestimmten Preis allerdings nicht gesprochen werden. Der Umstand, daß die Beklagte zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann und dann allein neben den Hauseigentümern zu den Betriebskosten beitrug, vermochte ein Mietverhältnis ebensowenig zu begründen, wie die Verrichtung von Arbeiten an Haus und Garten oder die Erwartung der Hauseigentümer, die Beklagte werde sie betreuen und pflegen. Ab dem Tod des Schwiegervaters hat die Beklagte allerdings die gesamten Kosten allein getragen und alle Arbeiten verrichtet. In der laufenden Erhaltung und Verwaltung der Sache kann aber ein Entgelt im Sinne der §§ 1090, 1094 ABGB erblickt werden (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 17 zu den §§ 1092 bis 1094 mwN). Eine ausdrückliche Vereinbarung, daß die Beklagte das Recht hat, gegen Tragung aller Kosten des Hauses und Verrichtung aller Arbeiten für Haus und Garten die Wohnung im ersten Stock zu benützen, wurde zwar nicht geschlossen. Zu berücksichtigen ist indes, daß unter Familienangehörigen nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt wird, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. Bei der Abgrenzung zwischen einem bloß auf Familienangehörigkeit beruhenden faktischen Verhältnis einerseits und einem konkludent infolge dieses Familienverhältnisses nicht mit voller Bestimmtheit vereinbarten Vertragsverhältnis andererseits kommt es auf die besonderen Umstände des jeweiligen Falles an (MietSlg. 18.138, 31.050). Solange die Tochter der Beklagten minderjährig war, konnte zwischen ihr und der Beklagten wohl kein Bestandverhältnis zustande kommen, weil die Beklagte offenbar die gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter war und es daher der Bestellung eines Kollisionskurators bedurft hätte. Leistete die Beklagte aber nach Eintritt der Volljährigkeit ihrer Tochter mit deren Einverständnis alle für das Haus erforderlichen Zahlungen und verrichtete sie alle Arbeiten, dann kann dadurch ein Mietverhältnis begründet worden sein. Wenn die von der Beklagten erbrachten Leistungen derart gering gewesen wären, daß sie im Verhältnis zum Wert der Benützung der Wohnung nicht ins Gewicht fielen, reichten sie zur Begründung eines Mietverhältnisses offenbar nicht aus, obschon das verwandtschaftliche Naheverhältnis auch hier eine besonders genaue Abwägung gebietet. Jedenfalls ist die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Leistungen der Beklagten nicht ins Gewicht fielen, durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht gedeckt.Zu prüfen ist aber noch, ob sich die Beklagte auf ein Mietrecht berufen kann. Ein solches würde eine über das Bestandobjekt und den Preis erfolgte Einigung voraussetzen, die allerdings auch konkludent zustande kommen kann. Daß das Objekt bestimmt war, weil die Beklagte mit Einverständnis der Hauseigentümer die Wohnung im ersten Stock benützte, kann nicht zweifelhaft sein. Zumindest zu Beginn der Benützung der Wohnung durch die Beklagte kann von einem bestimmten Preis allerdings nicht gesprochen werden. Der Umstand, daß die Beklagte zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann und dann allein neben den Hauseigentümern zu den Betriebskosten beitrug, vermochte ein Mietverhältnis ebensowenig zu begründen, wie die Verrichtung von Arbeiten an Haus und Garten oder die Erwartung der Hauseigentümer, die Beklagte werde sie betreuen und pflegen. Ab dem Tod des Schwiegervaters hat die Beklagte allerdings die gesamten Kosten allein getragen und alle Arbeiten verrichtet. In der laufenden Erhaltung und Verwaltung der Sache kann aber ein Entgelt im Sinne der Paragraphen 1090, 1094, ABGB erblickt werden (Würth in Rummel, ABGB, Rdz 17 zu den Paragraphen 1092 bis 1094 mwN). Eine ausdrückliche Vereinbarung, daß die Beklagte das Recht hat, gegen Tragung aller Kosten des Hauses und Verrichtung aller Arbeiten für Haus und Garten die Wohnung im ersten Stock zu benützen, wurde zwar nicht geschlossen. Zu berücksichtigen ist indes, daß unter Familienangehörigen nicht jene Bestimmtheit von Willenserklärungen verlangt wird, wie dies im Geschäftsverkehr zwischen fremden Personen der Fall ist. Bei der Abgrenzung zwischen einem bloß auf Familienangehörigkeit beruhenden faktischen Verhältnis einerseits und einem konkludent infolge dieses Familienverhältnisses nicht mit voller Bestimmtheit vereinbarten Vertragsverhältnis andererseits kommt es auf die besonderen Umstände des jeweiligen Falles an (MietSlg. 18.138, 31.050). Solange die Tochter der Beklagten minderjährig war, konnte zwischen ihr und der Beklagten wohl kein Bestandverhältnis zustande kommen, weil die Beklagte offenbar die gesetzliche Vertreterin ihrer Tochter war und es daher der Bestellung eines Kollisionskurators bedurft hätte. Leistete die Beklagte aber nach Eintritt der Volljährigkeit ihrer Tochter mit deren Einverständnis alle für das Haus erforderlichen Zahlungen und verrichtete sie alle Arbeiten, dann kann dadurch ein Mietverhältnis begründet worden sein. Wenn die von der Beklagten erbrachten Leistungen derart gering gewesen wären, daß sie im Verhältnis zum Wert der Benützung der Wohnung nicht ins Gewicht fielen, reichten sie zur Begründung eines Mietverhältnisses offenbar nicht aus, obschon das verwandtschaftliche Naheverhältnis auch hier eine besonders genaue Abwägung gebietet. Jedenfalls ist die Annahme des Berufungsgerichtes, daß die Leistungen der Beklagten nicht ins Gewicht fielen, durch die bisher getroffenen Feststellungen nicht gedeckt.
Es bedarf daher einerseits der Feststellung, wann die Tochter der Beklagten volljährig wurde (dies könnte schon vor Vollendung des 19. Lebensjahrs der Fall gewesen sein, weil Manuela E*** offenbar früh geheiratet hat - vgl § 175 ABGB), andererseits aber, welche Geld- und Arbeitsleistungen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt erbrachte. Es können allerdings nicht - wie die Beklagte offenbar meint - alle Arbeitsleistungen in Anschlag gebracht werden. Arbeiten, die der Benützung der eigenen Wohnung sowie der Ermöglichung der Benützung des Gartens durch die Beklagte dienten, können nämlich nicht als eine für die Hauseigentümerin erbrachte Leistung angesehen werden. Desgleichen nicht die Betriebskosten für die eigene Wohnung. Als Entgelt für die Benützung der Wohnung könnten daher nur Zahlungen, die nicht einem Mieter, sondern der Hauseigentümerin oblegen wären, sowie Arbeitsleistungen, für die der Vermieter hätte Sorge treffen müssen (zB Gehsteigreinigung) in Frage kommen.Es bedarf daher einerseits der Feststellung, wann die Tochter der Beklagten volljährig wurde (dies könnte schon vor Vollendung des 19. Lebensjahrs der Fall gewesen sein, weil Manuela E*** offenbar früh geheiratet hat - vergleiche Paragraph 175, ABGB), andererseits aber, welche Geld- und Arbeitsleistungen die Beklagte ab diesem Zeitpunkt erbrachte. Es können allerdings nicht - wie die Beklagte offenbar meint - alle Arbeitsleistungen in Anschlag gebracht werden. Arbeiten, die der Benützung der eigenen Wohnung sowie der Ermöglichung der Benützung des Gartens durch die Beklagte dienten, können nämlich nicht als eine für die Hauseigentümerin erbrachte Leistung angesehen werden. Desgleichen nicht die Betriebskosten für die eigene Wohnung. Als Entgelt für die Benützung der Wohnung könnten daher nur Zahlungen, die nicht einem Mieter, sondern der Hauseigentümerin oblegen wären, sowie Arbeitsleistungen, für die der Vermieter hätte Sorge treffen müssen (zB Gehsteigreinigung) in Frage kommen.
Da der Umfang dieser Leistungen nicht feststeht, mußten die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.