Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, es sei ohne Zweifel richtig, daß ein Banküberfall in der von der Klägerin befürchteten Größenordnung mit entsprechender Schadenssumme ein in der Zukunft liegendes Ereignis sei dessen Eintritt oder Nichteintritt derzeit noch völlig ungewiß bleibe. Sei dieser Fall jedoch eingetreten, dann sei es zu spät. Dann könne die sodann sicherlich bestehende Notstandssituation im Sinne einer Gefährdung der Existenzfähigkeit der Klägerin nicht mehr durch Installierung einer überwachungszentrale in den von der Beklagten gemieteten Räumlichkeiten begegnet werden. Diese Möglichkeit bestehe nur jetzt, d. h. vor Eintritt eines derartigen, von der Klägerin befürchteten Ereignisses. Daraus folge, daß die unabweisliche Notwendigkeit, den derzeit bestehenden Zustand zu ändern, nämlich der Klägerin die Möglichkeit zu geben, in den von der Beklagten gemieteten Räumlichkeiten die von ihr geplante überwachungszentrale einzurichten, jetzt bestehe, wo die Möglichkeit zum Handeln noch gegeben und ein derartiges Handeln sinnvoll sei. Die bloße Gefahr des Eintrittes des Ereignisses stelle nämlich die notstandsähnliche Situation dar, deren Behebung unabweislich die Änderung des bestehenden Zustandes erfordere, da im Fall des tatsächlichen Eintrittes des befürchteten Ereignisses die wirtschaftliche Existenzfähigkeit eines Bankunternehmens vom Rahmen der Klägerin aufs Höchste in Frage gestellt und der Schade auch durch keinerlei Maßnahmen mehr reparabel sei.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern: Gemäß § 19 Abs 2 Z 6 MG war als wichtiger Grund für die Kündigung eines Mietvertrages anzusehen, wenn der Vermieter den Mietgegenstand (Wohnräume, Geschäftsräumlichkeiten) für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie dringend benötigte und dem Mieter bei Geschäftsräumlichkeiten einen nach Lage und Beschaffenheit angemessenen, bei Wohnräumen einen entsprechenden Ersatz beschaffte. Gemäß § 30 Abs 2 Z 9 MRG ist als wichtiger Grund für die Kündigung des Mietvertrages anzusehen, wenn der Vermieter dend Mietgegenstand für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie dringend benötigt und dem Mieter Ersatz beschafft wird.Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern: Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MG war als wichtiger Grund für die Kündigung eines Mietvertrages anzusehen, wenn der Vermieter den Mietgegenstand (Wohnräume, Geschäftsräumlichkeiten) für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie dringend benötigte und dem Mieter bei Geschäftsräumlichkeiten einen nach Lage und Beschaffenheit angemessenen, bei Wohnräumen einen entsprechenden Ersatz beschaffte. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG ist als wichtiger Grund für die Kündigung des Mietvertrages anzusehen, wenn der Vermieter dend Mietgegenstand für sich selbst oder für Verwandte in gerader Linie dringend benötigt und dem Mieter Ersatz beschafft wird.
Aus der Gegenüberstellung der beiden Bestimmungen ergibt sich, daß die den Eigenbedarf betreffenden ersten Halbsätze der zitierten Gesetzesstellen gleichlautend sind (lediglich die nähere Bezeichnung des Mietgegenstandes nämlich Wohnräume und Geschäftsräumlichkeiten in § 19 Abs 2 Z 6 MG wurde in die Z 9 des § 30 Abs 2 MRG nicht übernommen). Damit entspricht aber § 30 Abs 2 Z 9 MRG inhaltlich dem § 19 Abs 2 Z 6 MG, wobei lediglich die schon dort vorgesehene Ersatzbeschaffung an § 21 a MG, nunmehr § 32 MRG, angeglichen wurde (vgl. Würth-Zingher MRG 106 f, Anm. 12 zu § 30 MRG und 108, RV zu Z 9). Die Rechtsprechung zum Begriff des Eigenbedarfes im § 19 Abs 2 Z 6 MG - der jenem nach § 19 Abs 2 Z 5 MG entspricht - ist daher auch zur Auslegung des Eigenbedarfsbegriffes im § 30 Abs 2 Z 9 MRG heranzuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung mußte es sich beim dringenden Eigenbedarf im Sinne des § 19 Abs 2 Z 6 MG um einen Bedarf handeln, der so stark war, daß die wirtschaftliche Existenz desjenigen, der Räume für Geschäftszwecke in Anspruch nahm, bedroht war (vgl. MietSlg. 20.405 = NZ 1969, 74, ImmZ 1974, 139 uva.). Ein dringender Eigenbedarf setzt einen Notstand voraus, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, den vorhandenen Zustand so bald als möglich zu beseitigen, wobei dies nicht anders als durch die Aufkündigung des bestehenden Mietverhältnisses möglich ist (vgl. MietSlg. 35.371, 34.432 uva.). An die Erfordernisse des dringenden Eigenbedarfes ist ein strenger Maßstab anzulegen; hiebei ist von den Verhältnissen des Einzelfalles auszugehen (MietSlg. 20.396, 7 Ob 510/85 ua.). Werden diese Grundsätze auf den vorliegend festgestellten Sachverhalt angewendet und wird berücksichtigt, daß nach den Feststellungen die Einrichtung einer überwachungszentrale im aufgekündigten Bestandobjekt allfällige künftige Banküberfälle nicht besser oder wirksamer verhindern könnte, sondern lediglich eine bessere Aufklärungsmöglichkeit von derartigen Verbrechen für den Fall erreicht werden könnte, daß allfällige Täter stadteinwärts flüchten sollten, kann entgegen der Auffassung der Revision in der vom Berufungsgericht dargelegten Ansicht, daß unter Anlegung der von der Judikatur geforderten strengen Maßstabes die Voraussetzungen für das Vorliegen eines dringenden Eigenbedarfes der Klägerin im Sinn des § 30 Abs 2 Z 9 MRG an den aufgekündigten Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten nicht gegeben sind, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.Aus der Gegenüberstellung der beiden Bestimmungen ergibt sich, daß die den Eigenbedarf betreffenden ersten Halbsätze der zitierten Gesetzesstellen gleichlautend sind (lediglich die nähere Bezeichnung des Mietgegenstandes nämlich Wohnräume und Geschäftsräumlichkeiten in Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MG wurde in die Ziffer 9, des Paragraph 30, Absatz 2, MRG nicht übernommen). Damit entspricht aber Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG inhaltlich dem Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MG, wobei lediglich die schon dort vorgesehene Ersatzbeschaffung an Paragraph 21, a MG, nunmehr Paragraph 32, MRG, angeglichen wurde vergleiche Würth-Zingher MRG 106 f, Anmerkung 12 zu Paragraph 30, MRG und 108, Regierungsvorlage zu Ziffer 9,). Die Rechtsprechung zum Begriff des Eigenbedarfes im Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MG - der jenem nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, MG entspricht - ist daher auch zur Auslegung des Eigenbedarfsbegriffes im Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG heranzuziehen. Nach ständiger Rechtsprechung mußte es sich beim dringenden Eigenbedarf im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 6, MG um einen Bedarf handeln, der so stark war, daß die wirtschaftliche Existenz desjenigen, der Räume für Geschäftszwecke in Anspruch nahm, bedroht war vergleiche MietSlg. 20.405 = NZ 1969, 74, ImmZ 1974, 139 uva.). Ein dringender Eigenbedarf setzt einen Notstand voraus, nämlich die unabweisliche Notwendigkeit, den vorhandenen Zustand so bald als möglich zu beseitigen, wobei dies nicht anders als durch die Aufkündigung des bestehenden Mietverhältnisses möglich ist vergleiche MietSlg. 35.371, 34.432 uva.). An die Erfordernisse des dringenden Eigenbedarfes ist ein strenger Maßstab anzulegen; hiebei ist von den Verhältnissen des Einzelfalles auszugehen (MietSlg. 20.396, 7 Ob 510/85 ua.). Werden diese Grundsätze auf den vorliegend festgestellten Sachverhalt angewendet und wird berücksichtigt, daß nach den Feststellungen die Einrichtung einer überwachungszentrale im aufgekündigten Bestandobjekt allfällige künftige Banküberfälle nicht besser oder wirksamer verhindern könnte, sondern lediglich eine bessere Aufklärungsmöglichkeit von derartigen Verbrechen für den Fall erreicht werden könnte, daß allfällige Täter stadteinwärts flüchten sollten, kann entgegen der Auffassung der Revision in der vom Berufungsgericht dargelegten Ansicht, daß unter Anlegung der von der Judikatur geforderten strengen Maßstabes die Voraussetzungen für das Vorliegen eines dringenden Eigenbedarfes der Klägerin im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 9, MRG an den aufgekündigten Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten nicht gegeben sind, keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.