Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO zulässig, jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 37 Abs. 1 Z 5 MRG ist über Anträge in Angelegenheiten der Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung (§ 8 Abs. 2 und 3 MRG) im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, wobei in Wien gemäß § 39 Abs. 1 MRG zunächst die Gemeinde anzurufen ist.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG ist über Anträge in Angelegenheiten der Duldung von Eingriffen in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG) im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden, wobei in Wien gemäß Paragraph 39, Absatz eins, MRG zunächst die Gemeinde anzurufen ist.
Die von den Beklagten vorgenommene Zuschüttung der Kellerstiege und Zubetonierung des Hofes unterband den einzigen Zugang des Klägers zu dem Magazin im Keller, dessen Benützung ihm nach dem Mietvertrag zustand. Anders als in dem vom Obersten Gerichtshof zu 2 Ob 515/91 entschiedenen Fall, in welchem ein über den normalen Zugang hinaus beanspruchter weiterer Zugang zur Wohnung des Mieters nicht zum Gegenstand des Mietvertrages gemacht worden war, läßt sich die im vorliegenden Fall festgestellte Vorgangsweise, die in das Mietrecht des Klägers unmittelbar eingriff (vgl. Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 1 und 2 zu § 8) unter Berücksichtigung der bereits in RZ 1988/63 S 280 dargelegten Rechtsgrundsätze durchaus dem Begriff der Veränderungsarbeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 MRG unterstellen, denn das MRG läßt die Tendenz des Gesetzgebers erkennen, daß Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien in weiterem Umfange als früher in das außerstreitige Verfahren zu verweisen sind (vgl. RZ 1985/22). Zur Erledigung eines Streites der vorliegenden Art ist das außerstreitige Verfahren besser geeignet, weil nur in einem solchen Verfahren der Ausgleich der entgegengesetzten Interessen von Vermieter und Mieter allenfalls auch durch Festlegung einer angemessenen Entschädigung möglich ist.Die von den Beklagten vorgenommene Zuschüttung der Kellerstiege und Zubetonierung des Hofes unterband den einzigen Zugang des Klägers zu dem Magazin im Keller, dessen Benützung ihm nach dem Mietvertrag zustand. Anders als in dem vom Obersten Gerichtshof zu 2 Ob 515/91 entschiedenen Fall, in welchem ein über den normalen Zugang hinaus beanspruchter weiterer Zugang zur Wohnung des Mieters nicht zum Gegenstand des Mietvertrages gemacht worden war, läßt sich die im vorliegenden Fall festgestellte Vorgangsweise, die in das Mietrecht des Klägers unmittelbar eingriff vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Rz 1 und 2 zu Paragraph 8,) unter Berücksichtigung der bereits in RZ 1988/63 S 280 dargelegten Rechtsgrundsätze durchaus dem Begriff der Veränderungsarbeiten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG unterstellen, denn das MRG läßt die Tendenz des Gesetzgebers erkennen, daß Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen den Mietvertragsparteien in weiterem Umfange als früher in das außerstreitige Verfahren zu verweisen sind vergleiche RZ 1985/22). Zur Erledigung eines Streites der vorliegenden Art ist das außerstreitige Verfahren besser geeignet, weil nur in einem solchen Verfahren der Ausgleich der entgegengesetzten Interessen von Vermieter und Mieter allenfalls auch durch Festlegung einer angemessenen Entschädigung möglich ist.
Dies gilt nicht nur für einen Antrag des Vermieters, den dieser vor Vornahme der strittigen Arbeiten stellt, sondern ebenso für den Antrag des Mieters, der nach eigenmächtiger Vornahme von Änderungsarbeiten die Wiederherstellung des früheren Zustandes anstrebt. Auch für eine solche Klage ist der streitige Rechtsweg ausgeschlossen (ebenso Würth in ImmZ 1984, 7 mit dem Hinweis auf die andere Rechtslage nach dem WEG). Schützt sich der Mieter also gegen einen eigenmächtigen Eingriff des Vermieters nicht fristgerecht durch eine Besitzstörungsklage - in deren Erledigung nicht über die Rechtslage abgesprochen wird -, dann steht ihm nur mehr das außerstreitige Verfahren offen (RZ 1988/63 S 280). Die gegenteiligen Ausführungen des Rekurses sind daher nicht stichhältig.
Das Rekursgericht hat somit zutreffend das erstgerichtliche Urteil und das ihm vorausgegangene Verfahren aufgehoben und die Klage wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges zurückgewiesen. Von einer Überweisung der Sache in das außerstreitige Verfahren war Abstand zu nehmen, weil - wie oben dargestellt wurde - die Schlichtungsstelle der Gemeinde dem außerstreitigen Verfahren vorgeschaltet ist (RZ 1988/63 S 280).
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.