Beide Revisionen sind nicht gerechtfertigt.
I. Zur Revision des Beklagten:römisch eins. Zur Revision des Beklagten:
Da der Beklagte die Gesetzmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage seiner Verurteilung anzweifelt, ist sein Rechtsmittel zuerst zu behandeln. Seine Ausführungen in der Richtung, dass § 83 Abs 3 StPolO gesetzwidrig sei, sind nicht stichhältig. Die Straßenpolizeiordnung und damit auch die Bestimmung des § 83 Abs 3 StPolO ist aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 66 bis 69 StPolG erlassen worden. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen.Da der Beklagte die Gesetzmäßigkeit der gesetzlichen Grundlage seiner Verurteilung anzweifelt, ist sein Rechtsmittel zuerst zu behandeln. Seine Ausführungen in der Richtung, dass Paragraph 83, Absatz 3, StPolO gesetzwidrig sei, sind nicht stichhältig. Die Straßenpolizeiordnung und damit auch die Bestimmung des Paragraph 83, Absatz 3, StPolO ist aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung der Paragraphen 66 bis 69 StPolG erlassen worden. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen.
Ein Verfahrensmangel wird vom Beklagten darin erblickt, dass sich das Berufungsgericht mit den in der Berufung erhobenen Mängelrügen nicht befasst, sondern diese als unzulässige Neuerungen abgetan habe. Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Der Sachverhalt ist bereits durch das beiderseitige Parteienvorbringen so weit geklärt, dass er auch rechtlich beurteilt werden kann. Der Beklagte gibt selbst zu, dass an der Straßenseite, auf der sich der Unfall ereignet hat, kein Gehsteig vorhanden gewesen ist. Da somit mangels eines Gehsteiges das Gehen auf der Fahrbahn in der Längsrichtung erlaubt gewesen ist, wäre der Beklagte gemäß § 83 Abs 3 StPolO zur Reinigung und Bestreuung für die von den Fußgängern zu benützende Fläche verpflichtet gewesen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist mit der kundgemachten Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 24. 4. 1950 bestimmt worden, dass unter anderen auch die Stadtgemeinde K***** als geschlossene Ortschaft im Sinne des § 6 StPolO zu gelten habe, für die die gemäß § 6 Abs 1 lit a der zitierten Verordnung erlassenen besonderen Vorschriften, insbesondere auch die Vorschriften der §§ 82 bis 86 StPolO, anzuwenden sind. Dabei ist es ohne Belang, ob das wegzuschaffende Material von der Schneereinigungsmaschine der Stadtgemeinde K***** an diese Stelle befördert worden ist oder ob es sich um einen natürlichen Schneefall gehandelt hat. In jedem Fall wäre der Beklagte zur Reinigung eines von den Fußgängern zu benützenden Straßenteiles verpflichtet gewesen. Es kommt daher den bezüglichen Ausführungen des Beklagten in der Berufung keine entscheidende Bedeutung zu, so dass es nicht erforderlich ist, darauf einzugehen, ob es sich dabei um zulässiges Vorbringen oder um unzulässige Neuerungen handelt.Ein Verfahrensmangel wird vom Beklagten darin erblickt, dass sich das Berufungsgericht mit den in der Berufung erhobenen Mängelrügen nicht befasst, sondern diese als unzulässige Neuerungen abgetan habe. Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Der Sachverhalt ist bereits durch das beiderseitige Parteienvorbringen so weit geklärt, dass er auch rechtlich beurteilt werden kann. Der Beklagte gibt selbst zu, dass an der Straßenseite, auf der sich der Unfall ereignet hat, kein Gehsteig vorhanden gewesen ist. Da somit mangels eines Gehsteiges das Gehen auf der Fahrbahn in der Längsrichtung erlaubt gewesen ist, wäre der Beklagte gemäß Paragraph 83, Absatz 3, StPolO zur Reinigung und Bestreuung für die von den Fußgängern zu benützende Fläche verpflichtet gewesen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ist mit der kundgemachten Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 24. 4. 1950 bestimmt worden, dass unter anderen auch die Stadtgemeinde K***** als geschlossene Ortschaft im Sinne des Paragraph 6, StPolO zu gelten habe, für die die gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, der zitierten Verordnung erlassenen besonderen Vorschriften, insbesondere auch die Vorschriften der Paragraphen 82 bis 86 StPolO, anzuwenden sind. Dabei ist es ohne Belang, ob das wegzuschaffende Material von der Schneereinigungsmaschine der Stadtgemeinde K***** an diese Stelle befördert worden ist oder ob es sich um einen natürlichen Schneefall gehandelt hat. In jedem Fall wäre der Beklagte zur Reinigung eines von den Fußgängern zu benützenden Straßenteiles verpflichtet gewesen. Es kommt daher den bezüglichen Ausführungen des Beklagten in der Berufung keine entscheidende Bedeutung zu, so dass es nicht erforderlich ist, darauf einzugehen, ob es sich dabei um zulässiges Vorbringen oder um unzulässige Neuerungen handelt.
Bezüglich des Sachverhaltes hat das Erstgericht festgestellt, dass das vom Beklagten zu reinigende Straßenstück in einer Breite von 1,5 m derart mit Schnee bedeckt gewesen ist, dass es zur Unfallszeit von Fußgängern überhaupt nicht begangen werden konnte. Diese Feststellung ist vom Berufungsgericht übernommen worden. Von dieser ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Der vom Erstgericht festgestellte und vom Berufungsgericht übernommene Sachverhalt reicht für die rechtliche Beurteilung der Sache in der Richtung aus, ob der Beklagte schadenersatzpflichtig ist. Weitere Feststellungen in der Richtung des Zustandes der Straße und darüber, ob Anlass zu Vorkehrungen bestanden hat, sind nicht erforderlich, weshalb eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in dieser Richtung nicht gegeben ist. Dadurch, dass es der Beklagte überhaupt unterlassen hat, einen entsprechenden Teil der Straße für die Fußgänger benützbar zu machen, hat er die Unfallsfolgen zumindest zum Teil mitzuverantworten. Mit der Rechtsrüge wendet sich der Beklagte gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass Verjährung des Anspruches der Klägerin nicht anzunehmen sei. Auch in dieser Hinsicht kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. Gemäß § 1489 ABGB verjährt jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an, in welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Die Frage, wer die Beschädigung der Klägerin zu verantworten hat, ist aber erst im Vorprozess so weit klargestellt worden und der Klägerin bekannt geworden, dass erst nach Beendigung des Prozesses eine Klage mit Aussicht auf Erfolg gegen den Beklagten angebracht werden konnte. Die am 10. 8. 1960 erhobene Klage ist daher noch innerhalb der dreijährigen Verjährungszeit eingebracht worden, weshalb die Untergerichte mit Recht eine Verjährung des Anspruches der Klägerin verneint haben.Bezüglich des Sachverhaltes hat das Erstgericht festgestellt, dass das vom Beklagten zu reinigende Straßenstück in einer Breite von 1,5 m derart mit Schnee bedeckt gewesen ist, dass es zur Unfallszeit von Fußgängern überhaupt nicht begangen werden konnte. Diese Feststellung ist vom Berufungsgericht übernommen worden. Von dieser ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Der vom Erstgericht festgestellte und vom Berufungsgericht übernommene Sachverhalt reicht für die rechtliche Beurteilung der Sache in der Richtung aus, ob der Beklagte schadenersatzpflichtig ist. Weitere Feststellungen in der Richtung des Zustandes der Straße und darüber, ob Anlass zu Vorkehrungen bestanden hat, sind nicht erforderlich, weshalb eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens in dieser Richtung nicht gegeben ist. Dadurch, dass es der Beklagte überhaupt unterlassen hat, einen entsprechenden Teil der Straße für die Fußgänger benützbar zu machen, hat er die Unfallsfolgen zumindest zum Teil mitzuverantworten. Mit der Rechtsrüge wendet sich der Beklagte gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass Verjährung des Anspruches der Klägerin nicht anzunehmen sei. Auch in dieser Hinsicht kann seinen Ausführungen nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 1489, ABGB verjährt jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an, in welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Die Frage, wer die Beschädigung der Klägerin zu verantworten hat, ist aber erst im Vorprozess so weit klargestellt worden und der Klägerin bekannt geworden, dass erst nach Beendigung des Prozesses eine Klage mit Aussicht auf Erfolg gegen den Beklagten angebracht werden konnte. Die am 10. 8. 1960 erhobene Klage ist daher noch innerhalb der dreijährigen Verjährungszeit eingebracht worden, weshalb die Untergerichte mit Recht eine Verjährung des Anspruches der Klägerin verneint haben.
Im Übrigen hat der Beklagte nicht nachgewiesen, dass er zur Unfallszeit eine für die Fußgänger benützbare Fläche der Straße vor seinem Grundstück im Sinne der ihm gemäß § 83 Abs 3 StPolO obliegenden Verpflichtung gereinigt hat. Vielmehr steht fest, dass zur Unfallszeit eine derartige Straßenfläche nicht vorhanden, sondern derart mit Schnee bedeckt gewesen ist, dass sie von den Fußgängern überhaupt nicht benützt werden konnte. Es kann daher der Klägerin daraus, dass sie neben dieser Fläche auf der Straße gegangen ist, kein Vorwurf gemacht werden. Es ist daher auch die Auffassung des Berufungsgerichtes richtig, dass es nicht erforderlich gewesen sei, die Unfallsstelle genau festzustellen. Auch kommt es hier, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht so sehr auf die Verletzung der Streupflicht des Beklagten bei Glatteis, sondern darauf an, dass der Beklagte es überhaupt unterlassen hat, eine für Fußgänger begehbare Fläche der Straße vom Schnee zu reinigen. Der Beklagte hat den ihm gemäß § 1311 ABGB obliegenden Beweis nicht erbracht, dass sich der Unfall auch dann ereignet hätte, wenn er die ihm nach dem Gesetz obliegende Verpflichtung erfüllt hätte. Nach der festgestellten Sachlage ist vielmehr anzunehmen, dass sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, auf einem für Fußgänger benützbar gemachten Teil der Straße zu gehen, zu dessen Herstellung der Beklagte verpflichtet gewesen wäre. Der Hinweis des Beklagten auf eine Übernahme der Gehsteigreinigung durch die Stadtgemeinde K***** und auf die Bestimmung des § 1315 ABGB geht schon deshalb fehl, weil nicht nachgewiesen ist, dass die Stadtgemeinde K***** mit dem Beklagten eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen hatte.Im Übrigen hat der Beklagte nicht nachgewiesen, dass er zur Unfallszeit eine für die Fußgänger benützbare Fläche der Straße vor seinem Grundstück im Sinne der ihm gemäß Paragraph 83, Absatz 3, StPolO obliegenden Verpflichtung gereinigt hat. Vielmehr steht fest, dass zur Unfallszeit eine derartige Straßenfläche nicht vorhanden, sondern derart mit Schnee bedeckt gewesen ist, dass sie von den Fußgängern überhaupt nicht benützt werden konnte. Es kann daher der Klägerin daraus, dass sie neben dieser Fläche auf der Straße gegangen ist, kein Vorwurf gemacht werden. Es ist daher auch die Auffassung des Berufungsgerichtes richtig, dass es nicht erforderlich gewesen sei, die Unfallsstelle genau festzustellen. Auch kommt es hier, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht so sehr auf die Verletzung der Streupflicht des Beklagten bei Glatteis, sondern darauf an, dass der Beklagte es überhaupt unterlassen hat, eine für Fußgänger begehbare Fläche der Straße vom Schnee zu reinigen. Der Beklagte hat den ihm gemäß Paragraph 1311, ABGB obliegenden Beweis nicht erbracht, dass sich der Unfall auch dann ereignet hätte, wenn er die ihm nach dem Gesetz obliegende Verpflichtung erfüllt hätte. Nach der festgestellten Sachlage ist vielmehr anzunehmen, dass sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, auf einem für Fußgänger benützbar gemachten Teil der Straße zu gehen, zu dessen Herstellung der Beklagte verpflichtet gewesen wäre. Der Hinweis des Beklagten auf eine Übernahme der Gehsteigreinigung durch die Stadtgemeinde K***** und auf die Bestimmung des Paragraph 1315, ABGB geht schon deshalb fehl, weil nicht nachgewiesen ist, dass die Stadtgemeinde K***** mit dem Beklagten eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen hatte.
Zur Frage der Verschuldensteilung wird im Zusammenhang mit der Erledigung der Revision der Klägerin Stellung genommen werden.
II. Zur Revision der Klägerin:römisch zwei. Zur Revision der Klägerin:
Als Mangel des Berufungsverfahrens macht die Klägerin geltend, dass sie nicht über den Zustand der Straße und darüber vernommen worden sei, dass sie vorsichtig gegangen sei. Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Nach dem Inhalt des Vorprozessaktes, der zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden ist, konnten die Untergerichte den Sachverhalt über die damaligen Straßenverhältnisse hinreichend feststellen. Die Frage, ob sich die Klägerin vorsichtig verhalten hat, ist eine Rechtsfrage, so dass die Mängelrüge auch aus diesem Grund nicht berechtigt ist.
In rechtlicher Hinsicht wendet sich die Klägerin gegen die Annahme ihres Mitverschuldens und führt aus, dass sie trotz vorsichtigen Verhaltens gestürzt sei. Ihren Ausführungen vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte die Klägerin die gefährliche, weil nicht gereinigte und bestreute Straßenstelle erkennen müssen. Nach der Sachlage kann nicht angenommen werden, dass sie nach dem ersten Sturz, bei dem sie unverletzt geblieben ist, neuerlich gestürzt wäre, wenn sie die erforderliche besondere Vorsicht angewendet hätte. Wie feststeht, ist die Klägerin nicht allein gegangen. Sie hätte daher, wenn sie sich unsicher fühlte, die Möglichkeit gehabt, sich des Beistandes ihrer Begleitung oder auch eines anderen Fußgängers zu bedienen. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht ein Mitverschulden der Klägerin angenommen. Bei der gegebenen Sachlage erscheint es gerechtfertigt, ein gleichteiliges Mitverschulden der Parteien anzunehmen, weil beide in gleicher Weise zum Unfall beigetragen haben, der Beklagte dadurch, dass er es unterließ, einen entsprechenden Teil der Straße für den Fußgängerverkehr herzurichten, und die Klägerin dadurch, dass sie die in diesem Fall erforderliche besondere Vorsicht außer Acht gelassen hat. Der Beklagte vermochte in seinem Rechtsmittel keine überzeugenden Gründe dafür anführen, dass die Klägerin das überwiegende Verschulden trifft. Damit ist auch der Teil der Rechtsrüge des Beklagten erledigt.
Aus den angeführten Gründen müssen beide Revisionen ohne Erfolg bleiben.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.